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Anforderungen der EU-Öko-Verordnung an die Bio-Kennzeichnung bei Futtermitteln

09.06.2023, 10:08 Uhr | Lesezeit: 4 min
Anforderungen der EU-Öko-Verordnung an die Bio-Kennzeichnung bei Futtermitteln

Viele Anbieter bewerben ihre Produkte als „Bio-Produkte“, darunter auch Futtermittel. Damit ein Produkt jedoch als solches gekennzeichnet werden darf, muss es den Anforderungen der EU Öko-Verordnung entsprechen. Anhand einer aktuellen Abmahnung zeigen wir auf, welche Fehler Sie in diesem Zusammenhang vermeiden sollten.

Allgemeines zur EU-Öko- Verordnung

Die EU- Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau sowie die zugehörigen Durchführungsregelungen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2022 in der Verordnung (EU) 2018/ 848 (= EU-Öko-Verordnung) neu aufgestellt.

Die Vorschriften EU-Öko-Verordnung sollen den Verbraucher europaweit vor Täuschungen schützen und damit einen unlauteren Wettbewerb vermeiden.

Dabei müssen alle in der Europäischen Union erzeugten und verkauften Öko-Produkte den Standards der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Außerdem darf auch die Bezeichnung von Bio-Lebensmitteln keinen irreführenden Eindruck erwecken.

Sie möchten mehr zum Thema EU-Öko-Recht wissen?
In diesem Beitrag haben wir uns mit den seit dem 01.01.2022 geltenden Änderungen der EU-Öko-Verordnung näher auseinander gesetzt.

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Was war geschehen?

Die Wettbewerbszentrale, eine gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugte gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, beanstandete das Verhalten eines Futtermittelvertreibers im Internet.

In seinem Online-Shop bat der Vertreiber das Produkt „Bio-Legehennen-Pellets“ zum Verkauf an. Dabei wurde das Produkt als „Bio-Produkt“ beworben, obwohl es nach Auffassung der Wettbewerbszentrale nicht den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung entsprach und somit einen Verstoß gegen Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 der EU-Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848) darstellte.

Des Weiteren war nach Ansicht der Wettbewerbszentrale ebenfalls die Bezeichnung „ökologische Rohstoffe 100%“ unter dem Titel „Inhaltsstoffe“ rechtswidrig, da sie bei dem Verbraucher wahrheitswidrig den Eindruck erwecke, dass das Produkt im Einklang mit der EU-Öko-Verordnung stehe und somit einen Verstoß gegen Art. 30 Abs.2 UAbs. 2 EU Öko-Verordnung begründet.

Verbot der Bezeichnung „Bio“, wenn das Produkt nicht der EU-Öko-Verordnung entspricht

Gemäß Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 EU Öko-Verordnung (VO (EU) 2018/848) müssen Futtermittel, um sie mit der Bezeichnung „Bio-„ bewerben zu können, den Anforderungen der EU-Öko-Verordnung entsprechen. Andernfalls ist eine solche Bezeichnung verboten.

Damit das Futtermittel den Anforderungen der Verordnung entspricht, muss nach Art. 30 Abs. 6 lit. c in Verbindung mit Art. 30 Abs.1 EU Öko-VO die Trockenmasse dieses Futtermittels zu mindestens 95% ökologisch oder biologisch im Sinne der Verordnung sein.

Im konkreten Fall waren jedoch laut Beschreibung auf der Produktseite nur 89% der Inhaltsstoffe des Produkts landwirtschaftlicher Herkunft. Somit kann das Produkt nicht zu 95% ökologisch oder biologisch sein und genügt damit nicht den Anforderungen der Verordnung.

Folglich darf die Ware nicht als „Bio-Produkt“ beworben werden.

Irreführung, wenn Erzeugnis oder verwendete Zutaten keine Bio-Eigenschaft aufweisen

Nach Art. 30 Abs. 2 UAbs. 2 EU Öko-VO dürfen für Futtermittel keine irreführenden Bezeichnungen verwendet werden.

Irreführend ist eine Bezeichnung unter anderem, wenn sie den Verbraucher oder Nutzer glauben lässt, dass das entsprechende Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten den Vorschriften der EU Öko-Verordnung entsprechen.

Durch die Bezeichnung „ökologische Rohstoffe 100%“ wurde im konkreten Fall beim Verbraucher wahrheitswidrig der Eindruck erweckt, dass das Produkt im Einklang mit der EU-Öko-Verordnung stehe (BGH, Urt. v. 13.09.2012, Az I ZR 230/11), obwohl dies tatsächlich nicht der Fall war.

Verstoß gegen EU-Öko-Verordnung: Konsequenzen

Sowohl bei Art. 30 Abs. 2 UAbs.1 als auch UAbs.2 EU Öko- VO handelt es sich um sog. Marktverhaltensregeln. Das bedeutet, dass ein Verstoß gegen eine solche Norm zugleich einen Verstoß gegen § 3 a UWG darstellt und die Werbung gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig ist und abgemahnt werden kann.
Gerade in den letzten Wochen wurden wieder vermehrt Abmahnungen auf dem Gebiet der Vermarktung von Tierfutter mit der Bezeichnung als „Bio- Produkt“ bekannt. Um eine solche Abmahnung zu vermeiden, wird eine sorgfältige Prüfung empfohlen, ob man sein Futtermittel unter der Verwendung des Labels „Bio“ bewerben darf oder nicht.

FAQ zur Werbung mit Bio-Begriffen und Siegeln im Handel
Wir haben in diesem Beitrag eine umfangreiche und lesenswerte FAQ zum Thema „Werbung mit Bio-Begriffen und Siegeln im Handel“ zusammengestellt. Eine Pflichtlektüre für alle Online-Händler, die Bio-Produkte vertreiben!

Fazit

Bei ökologischen Futtermitteln hat der europäische Gesetzgeber es als erforderlich angesehen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Werbung und Kennzeichnung besonders zu regeln.

Nach der EU-Öko-Verordnung ist es verboten, wenn Futtermittel mit der Bezeichnung „Bio“ beworben werden, wenn das betreffende Produkt nicht den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung entspricht. Auch dürfen Sie als Online-Händler für Futtermittel keine Bezeichnungen verwenden, wenn diese den Verbraucher dadurch irreführen kann, dass diese den Verbraucher glauben lässt, dass das betreffend Erzeugnis oder die zu seiner Produktion verwendeten Zutaten entspreche den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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