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von RA Phil Salewski

Tibetsilber: Irreführende Materialbezeichnung für Schmuck

News vom 20.01.2023, 10:22 Uhr | Keine Kommentare

Die Verwendung von Edelmetallen verleiht Produkten eine besondere Werthaltigkeit und erzeugt besondere Qualitätsvorstellungen. Gerade im Schmuckhandel ist daher die Auslobung von Edelmetallkomponenten beliebt. Allerdings ist längst nicht alles Silber, was glänzt. Warum insbesondere die Materialbezeichnung „Tibetsilber“ eine abmahnbare Irreführung begründen kann, zeigt dieser Beitrag.

I. Tibetsilber: Vollwertiger Name, geringer Silbergehalt

Als „Tibetsilber“ oder „Tibet-Silber“ gelten Metalllegierungen, die ihren Ursprung im historischen Tibet haben.

Zwar ist die Legierung durch eine echtsilberähnliche Farbe und einen entsprechenden Glanz gekennzeichnet. Sie besteht allerdings hauptsächlich aus minderwertigen Metallen wie Zinn, Kupfer und Zink und wird nur mit sehr geringen Anteilen von Silber (maximal 250/1000) versetzt.

In der Anschaffung ist das „Tibetsilber“ daher deutlich günstiger als tatsächliches Silber mit einem entsprechend höherpronzentigen Feingehalt.

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II. Tibetsilber als irreführende Bezeichnung

Wettbewerbsrechtlich relevant wird die Behauptung, ein Schmuckstück sei aus „Tibetsilber“ gefertigt, vor dem Hintergrund potenzieller Verbraucherirreführungen.

Rechtlich etabliert ist aber, dass als „Silber“ nur Silberlegierungen ab einem Feingehalt von 333/1000 bezeichnet werden dürfen (s. BGH, 05.05.1983 – Az. I ZR 47/81).

Tibetsilber weist diesen Mindestfeingehalt allerdings nicht auf, sodass die Verwendung dieser Bezeichnung Verbraucher über die tatsächliche Werthaltigkeit des eingesetzten Materials und den Feingehalt des Schmuckstücks täuschen kann.

Durch die Auslobung einer minderwertigen Metalllegierung als „Tibetsilber“ können Verbraucher also dazu verleitet werden, dem Produkt eine Edelmetallqualität beizumessen, die es tatsächlich nicht aufweist.

Dies stellt eine wettbewerbsrechtliche Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG dar, die besonders relevant wird, weil der Verwender gegenüber Angeboten mit tatsächlich vorhandenem „Silber“ im Rechtssinne einen ungerechtfertigten, aber entscheidenden Wettbewerbsvorteil erlangen kann.

III. Erste Abmahnungen im Umlauf

Die irreführende Materialbezeichnung „Tibetsilber“ für Schmuckstücke ist in den vergangenen Monaten bereits mit ersten Abmahnungen adressiert worden.

Ins Visier rückten hierbei vor allem Händler und Händlerinnen auf eBay, die ihren Schmuck entsprechend auslobten.

Als Anspruchsstellerin, die auf Grundlage einer Vebraucherirreführung per Abmahnung die Unterlassung der Bezeichnung „Tibetsilber“ für Schmuck fordert, tritt hierbei die „Design4Stars GmbH“ auf.

IV. Fazit und Empfehlung

Als „Silber“ darf in Deutschland für Schmuck erst eine Silberlegierung mit einem Mindestfeingehalt von 333/1000 bezeichnet werden. Dies erfüllt „Tibetsilber“, das zum überwiegenden Teil aus minderwertigen Metallen wie Zinn, Kupfer oder Zink besteht, nicht.

Weil sie zur Täuschung über die tatsächliche Werthaltigkeit und Rohstoffqualität von Schmuckstücken geeignet ist, ist die Materialbezeichnung „Tibetsilber“ irreführend und darf nicht verwendet werden.

Händler, die auf die traditionsreiche tibetanische Legierung in zulässiger Weise hinweisen möchten, können dies über eine Aufklärung auf den Legierungscharakter tun, etwa in der Form „tibetanische Silberlegierung“ oder „Silberlegierung (Tibet)“ tun.

Tipp:

Weitere rechtliche Fallstricke beim Verkauf und der Bewerbung von Gold- und Silberprodukten werden in diesem Leitfaden behandelt.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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