E-Zigaretten ohne Registrierung bei EAR? Keine gute Idee!
Abmahngefahr beim Vertrieb von E-Zigaretten birgt nicht nur das Jugendschutzgesetz, sondern auch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz. Eine aktuelle Abmahnung rügt den Handel mit E-Zigaretten als Elektrogeräte ohne Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register. Den konkreten Abmahnvorwurf sowie einen sicheren Verkauf von E-Zigaretten zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
I. Was war der Anlass für die Abmahnung?
Der abgemahnte Online-Händler vertrieb elektronische Zigaretten in Form von Einweg-Vapes.
Bei den verkauften E-Zigaretten handelte es sich um Elektrogeräte im Sinne deS ElektroG. Allerdings war der vertreibende Online-Händler nicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) elektrorechtlich registriert.
II. Verkauf von Elektrogeräten ohne Registrierung bei der EAR = Verstoß gegen das ElektroG
Aufgrund des Handels mit Elektrogeräten ohne vorherige Registrierung bei der EAR verstieß der Online-Händler gegen das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (§ 6 ElektroG) und gegen das wettbewerbsrechtliche Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen (§§ 3, 3a UWG) .
Die angebotene und vertriebene E-Zigarette stellt nämlich ein Elektrogerät im Sinne des § 2 Abs. 2 ElektroG dar.
Weder Hersteller noch Vertreiber dürfen gem. § 6 Abs. 2 ElektroG Elektrogeräte in Verkehr bringen, wenn sie nicht bzw. nicht ordnungsgemäß bei der EAR registriert sind. In diesem Fall besteht ein umfassendes Vertriebsverbot der betroffenen Produkte.
III. Best Practice: Abmahnsicherer Online-Handel mit Elektrogeräten
Um festzustellen, wie Elektrogeräte rechtssicher verkauf werden können, muss zunächst geklärt werden, welche Produkte von der Registrierungspflicht erfasst sind. Elektro- und Elektronikgeräte sind gem. § 3 Nr. 1 ElektroG alle Geräte, die für den Betrieb mit Wechselspannung von max. 1 000 Volt oder Gleichspannung von max. 1 500 Volt ausgelegt sind und
- zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb von elektrischen Strömen oder elektromagnetischen Feldern abhängig sind oder
- der Erzeugung, Übertragung und Messung von elektrischen Strömen und elektromagnetischen Feldern dienen.
Sachlicher Anwendungsbereich des ElektroG
Von der Registrierungspflicht betroffen sind nach § 2 Abs. 1 ElektroG folgende Kategorien an Elektrogeräten:
- Wärmeüberträger
- Bildschirme, Monitore und Geräte, die Bildschirme mit einer Oberfläche von mehr als 100 cm2 enthalten
- Lampen
- Geräte, bei denen mind. eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Großgeräte)
- Geräte, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50 cm beträgt (Kleingeräte)
- kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, bei denen keine der äußeren Abmessungen mehr als 50cm beträgt
E-Zigaretten und Einweg-E-Zigaretten gelten als batteriebetriebene Elektrogeräte im Sinne des Elektrogesetzes.
Persönlicher Anwendungsbereich des ElektroG
Des Weiteren ist zu klären, wer verpflichtet ist, sich bei der EAR-Stiftung zu registrieren. Die Registrierungspflicht für Elektrogeräte ist in § 6 ElektroG geregelt. Danach dürfen Hersteller Elektrogeräte nicht in Verkehr bringen, wenn sie nicht bzw. nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Hersteller ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG
- der Produzent, der Elektrogeräte unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt bzw. herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet.
- der Anbieter bzw. Weiterverkäufer, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke in Deutschland offeriert bzw. gewerbsmäßig weiterveräußert. Eine Ausnahme besteht hiervon, wenn Name oder Marke des Herstellers auf dem Elektrogerät erscheint.
- der Importeur, der gewerbsmäßig Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen, erstmals auf dem deutschen Markt anbietet.
- der Anbieter im Ausland, der Elektrogeräte unter Gebrauch von Fernkommunikationsmitteln direkt Endnutzern offeriert und nicht in Deutschland niedergelassen ist.
- der Vertreiber, der schuldhaft neue Elektrogeräte nicht (ordnungsgemäß) registrierter Hersteller zum Verkauf anbietet.
Der letzte Aufzählungspunkt belegt, dass auch Verkäufer als Vertreiber von Elektrogeräten von der Registrierungspflicht betroffen sein können: Vertreiber dürfen Elektrogeräte von einem nicht (korrekt) registrierten Hersteller nicht zum Verkauf anbieten (sog. „Trittbrettfahrer“).
Dabei gilt als Vertreiber gem. § 3 Nr. 11 Elektro jeder, der Elektrogeräte in Deutschland anbietet oder auf dem Markt bereitstellt.
Damit zählen vor allem Online-Händler zum Kreis der Vertreiber im Sinne des ElektroG.
Zusammengefasst: Vertreibt ein Händler nicht registrierte, neue Elektrogeräte, gilt er ebenfalls als Hersteller und haftet für die mangelnde Registrierung.
Einzelheiten zur ordnungsgemäßen Registrierung bei der Stiftung EAR
Erstmalige Registrierung bei der EAR:
Das Registrierungsverfahren beginnt mit Einreichung eines Antrages des Händlers über das Portal der EAR, bei dem Marke und Art des zu registrierenden Elektrogeräts anzugeben sind. Mit dem positiven Registrierungsbescheid erhält der Händler eine WEEE- Nummer („Waste Electrical and Electronic Equipment“-Nummer). Diese dient der Identifizierung des Händlers als Inverkehrbringer des Geräts.
Das Verzeichnis der registrierten Personen ist zur Gewährleistung einer hohen Transparenz öffentlich einsehbar. Es ist also auch eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Registrierung durch einen Mitbewerber möglich. Dadurch begründet das öffentliche Register ein Abmahnrisiko und stellt so die Selbst-Regulierung des Marktes sicher.
Weitere Registrierungen bei der EAR:
Achtung: Die Registrierungspflicht entsteht nicht nur einmal persönlich für jeden Hersteller. Die elektrorechtliche Registrierung ist marken- und gerätebezogen. Die Registrierungspflicht entsteht jedes Mal neu, wenn der Hersteller eine weitere Marke oder Geräteart in Umlauf bringt.
Dies bedeutet: Für jede neue in Verkehr gebrachte Marke oder Geräteform muss der Hersteller eine weitere Registrierung bei der EAR vornehmen.
Müssen Händler die erhaltenen Registrierungsnummern auch online ausweisen? Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag nach.
IV. Fazit
E-Zigaretten stellen Elektrogeräte dar. Daher haben Verkäufer von E-Zigaretten auch das Elektrogesetz zu beachten.
Nicht ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registrierte Elektro- und Elektronikgeräte dürfen von Online-Händlern nicht vertrieben werden. Dabei ist eine Registrierung für die erste und ggf. jede weitere in Verkehr gebrachte Marke oder Art an Elektrogerät jeweils separat bei der EAR zu beantragen.
Eine Kontrolle bezüglich einer korrekten und umfassenden Registrierung kann jederzeit durch das öffentlich einsehbare Verzeichnis der EAR vorgenommen werden.
V. Sie haben eine Abmahnung erhalten - so reagieren Sie richtig!
Lassen Sie die Abmahnung trotz der regelmäßig kurzen Fristen anwaltlich von einem Spezialisten überprüfen – in diesen Abmahnungen geht es oft um hohe Zahlungsforderungen, hier sollte der Betroffene nicht vorschnell handeln. Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist in den uns vorliegenden Fällen fast immer einseitig und zudem gefährlich vorformuliert und sollte in dieser Form nicht abgegeben werden!
Profitieren Sie von der Expertise der Anwälte der IT-Recht Kanzlei, die über eine langjährige Erfahrung aus der Vertretung in Abmahnverfahren verfügen!
Hilfreich: Der 10-Punkte-Plan: Ihre Checkliste zum Thema Abmahnung
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