Abfrage eines Kundenkennworts für Kündigungsbutton-Funktion ist unzulässig
Seit dem 01.07.2022 muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern online den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, auf seiner Webseite auch einen sogenannten „Kündigungsbutton“ vorhalten. Mittels dessen soll eine schnelle und einfache Kündigungsmöglichkeit des geschlossenen Vertrags geschaffen werden. Dass diese Funktion nicht hinter einer „Passwortabfrage“ versteckt werde darf, macht eine Entscheidung des LG Köln deutlich.