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Abfrage eines Kundenkennworts für Kündigungsbutton-Funktion ist unzulässig

04.11.2022, 11:56 Uhr | Lesezeit: 6 min
Abfrage eines Kundenkennworts für Kündigungsbutton-Funktion ist unzulässig

Seit dem 01.07.2022 muss jeder Unternehmer, der Verbrauchern online den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, auf seiner Webseite auch einen sogenannten „Kündigungsbutton“ vorhalten. Mittels dessen soll eine schnelle und einfache Kündigungsmöglichkeit des geschlossenen Vertrags geschaffen werden. Dass diese Funktion nicht hinter einer „Passwortabfrage“ versteckt werde darf, macht eine Entscheidung des LG Köln deutlich.

Warum gibt es überhaupt einen Kündigungsbutton?

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge schreibt Unternehmern seit dem 01.07.2022 vor, auf ihren Webseiten eine gut auffindbare und gut lesbare Kündigungsschaltfläche vorzuhalten, wenn diese online mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse abschließen.

Dieser Kündigungsbutton darf nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ bzw. muss mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Der „normale“ Online-Händler ist von dieser neuen Pflicht zur Darstellung eines Kündigungsbuttons im Regelfall gar nicht betroffen.

Soweit der Kunde mit dem Händler einen normalen Kaufvertrag schließt, handelt es sich um einen einmaligen Leistungsaustausch und nicht um ein Dauerschuldverhältnis.

Der Kündigungsbutton ist jedoch nur bei Dauerschuldverhältnissen Pflicht.

Bietet der Händler aber (auch) Verträge mit einer Laufzeit an, wie etwa Warenabonnements oder Service-Verträge zur Wartung von ihm verkaufter Waren, kann er von der neuen Pflicht durchaus betroffen sein.

Wer also (auch) mit Verbrauchern Verträge über die

  • regelmäßige Lieferung von Waren (z.B. „Warenabo“)
  • regelmäßige Erbringung von Dienstleistungen (z.B. „Wartungsvertrag“)
  • regelmäßige Erbringung von Werkleistungen

online abschließt, der muss nach § 312k BGB nun einen Kündigungsbutton vorhalten.

In § 312k BGB heißt es dazu:

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die

1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und

2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Dies gilt auch in Bezug auf Altverträge, die bereits vor dem 01.07.2022 geschlossen wurden.

Hintergründe und weitere Informationen zum Thema „Kündigungsbutton“ können Sie hier nachlesen.

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LG Köln: Kündigungsbutton erst nach Kennworteingabe ist unzulässig

Das LG Köln musste sich kürzlich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einer bestimmten Gestaltung des Kündigungsbuttons beschäftigen.

Die Anbieterin von entgeltlichen Dauerschuldverhältnissen im Bereich der Telekommunikationsverträge, die auch elektronisch abgeschlossen werden können, hielt zwar einen Kündigungsbutton auf ihren Webseiten vor. Dieser konnte jedoch nur dann genutzt werden, wenn der kündigungswillige Kunde zuvor sein Kundenkennwort eingegeben hatte.

Diese Hürde der Nutzbarkeit des Buttons konterkariere jedoch die vom Gesetzgeber beabsichtigte, einfache Kündigungsmöglichkeit, so das LG Köln.

Deswegen verbot das Gericht der Anbieterin dieses Verhalten mit einstweiliger Beschlussverfügung vom 29.07.2022 zum Az.: 33 O 255/22 wie folgt:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern künftig zu unterlassen, auf der Webseite www.o.de die den Abschluss von entgeltlichen Telekommunikationsverträgen in Form von Dauerschuldverhältnissen auf elektronischem Wege ermöglicht, keine unmittelbar und leicht zugängliche, insbesondere nicht erst nach Einloggen mit Kundennummer und Kundenkennwort erreichbare, Bestätigungsseite, sowie Schaltfläche für die Bestätigung einer Kündigung vorzuhalten, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet (...).

Zu den Gründen führte das Gericht aus:

„Der Anspruch auf Unterlassung ergibt sich aus § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 lit. b) UKlaG i.V.m. § 312k Abs. 2 BGB.

Die Antragsgegnerin, die über ihre Website den Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ermöglicht, verletzt ihre Pflicht aus § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB, den Verbraucher nach Betätigung der Kündigungsschaltfläche unmittelbar zu einer Bestätigungsseite zu führen, die den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht, die in § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Angaben zu machen.

Die nach dem Gesetz abzufragenden Angaben sind ausweislich der Gesetzesbegründung zugleich als Minimalvorgabe und als Maximalvorgabe zu verstehen. Die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert. Zugleich soll die Abfrage dem Grundsatz der Datensparsamkeit nach der DSGVO Rechnung tragen (BT-Drs. 19/30840, S. 15, 18; MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 16).

Durch die Abfrage des Kundenkennworts baut die Antragsgegnerin eine Hürde auf, die in der genannten Vorschrift nicht vorgesehen und geeignet ist, ihn von der Kündigung abzuhalten, weil ihm das Kennwort möglicherweise nicht zugänglich ist. Wenn derartige Identifizierungsmöglichkeiten angeboten werden, muss zugleich eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen (Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und dergleichen) eine Kündigung zu erklären (MüKoBGB/Wendehorst, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 18). Dies ist hier nicht der Fall.“

Damit darf der notwendige Kündigungsbutton – zumindest nach Ansicht des LG Köln – nicht erst hinter einer Passwort- bzw. Kundenkennwort-Schranke für den Verbraucher erreichbar sein.

Fazit

So einfach wie möglich – das ist die neue Maßgabe des Gesetzgebers, was wirksame Kündigungen von online abgeschlossenen Dauerschuldverhältnissen betrifft.

Wenngleich der klassische Online-Händler von der Kündigungsbutton-Thematik eher nicht betroffen ist, gibt es Konstellationen (etwa Warenabos), in denen sich auch Händler Gedanken zur rechtskonformen Umsetzung des Kündigungsbuttons machen müssen.

Eine klare Empfehlung ist dabei, den Button nicht erst nach dem Login in das Kundenkonto bzw. nach Eingabe eines Passworts, einer Kundennummer oder eines Kundenkennworts zugänglich zu machen.

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