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Wie gehe ich richtig mit einer Abmahnung durch RA Kilian Lenard oder RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis um?

28.10.2022, 11:58 Uhr | Lesezeit: 20 min
Wie gehe ich richtig mit einer Abmahnung durch RA Kilian Lenard oder RAAG Kanzlei Dikigoros Kairis um?

Zehntausende, evtl. sogar hunderttausende Abmahnschreiben wegen angeblich datenschutzwidriger Nutzung von Google Fonts kursieren derzeit in Deutschland. Diese lassen die betroffenen Webseiten- und Onlineshopbetreiber meist ratlos zurück. Inzwischen zeigt sich ganz klar: Es ist in den meisten Fällen von einer evident und vor allem in krassem Ausmaß rechtsmissbräuchlichen Vorgehensweise auszugehen. Dennoch bleibt die Frage: Wie gehe ich als Betroffener mit einer entsprechenden Abmahnung richtig um? Nachfolgend dazu der 5 -Punkte-Plan der IT-Recht Kanzlei.

Worum geht es?

In den letzten Wochen überrollen zwei extrem intensive Abmahnwellen Deutschland.

Zum einen sind dies die massenhaften Abmahnungen des Rechtsanwalts Kilian Lenard, ausgesprochen für Martin Ismail.

Zum anderen sind dies die Serienabmahnungen des Dikigoros Kairis – RAAG Kanzlei, ausgesprochen für Wang Yu.

Beiden gemeinsam: Abgemahnt wird jeweils eine angebliche Datenschutzverletzung wegen dynamischer Einbindung von Google Fonts, die zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führen soll.

Gefordert wird dann jeweils ein Schadenersatzbetrag unterschiedlicher Höhe (Abmahnungen RA Kilian Lenard 170 Euro, Abmahnungen RAAG Kanzlei neu 239,60 Euro, zuvor 226,10 Euro).

Wir berichteten zu diesem Thema bereits hier.

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Wie gehe ich nun am besten vor?

Sie haben eine Abmahnung wegen Google Fonts von RA Kilian Lenard oder Dikigoros Kairis – RAAG Kanzlei erhalten und wissen nicht, wie Sie nun weiter vorgehen sollen?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt Ihnen ein Vorgehen nach dem folgenden 5-Punkte-Plan:

1. Schritt: Zahlen Sie nicht, unterschreiben Sie nichts und nehmen keinen Kontakt zum Abmahner auf!

2. Schritt: Beauftragen Sie zunächst hier ein Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei und werden dadurch Update-Service Mandant unserer Kanzlei.

Die IT-Recht Kanzlei stellt allen Update-Service-Mandanten (selbstverständlich auch solchen, die erst in Folge einer entsprechenden Abmahnung Update-Service-Mandant der Kanzlei werden) kostenfreie Reaktionsschreiben für eine fundierte Zurückweisung der Google-Fonts-Abmahnungen sowohl für solche des RA Kilian Lenard als auch solche des Dikigoros Kairis – RAAG Kanzlei zur Verfügung.

Die Vorgehensweise für neue Mandanten ist dazu Folgende:

● Bitte beauftragen Sie zunächst eines unserer Schutzpakete.
● Bitte warten Sie auf unsere Begrüßungs-Email mit den Zugangsdaten zu Ihrem Mandantenportal.
● Bitte loggen Sie sich dann in Ihr Mandantenportal ein.
● Bitte rufen Sie erst danach diesen Beitrag erneut auf.

Sie finden dann direkt unten die beiden Musterschreiben unter den Überschriften

● Musterschreiben für Abmahnungen des RA Kilian Lenard
● Musterschreiben für Abmahnungen des Dikigoros Kairis

3. Schritt: Versenden Sie das Muster-Reaktionsschreiben, um damit die Ansprüche der Gegenseite fundiert zurückzuweisen.

Das Muster-Reaktionsschreiben dient dazu, die behaupteten Ansprüche zu entkräften, zurückzuweisen und dem Abmahner zu verdeutlichen, dass Sie Ihre Rechte kennen und eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens auf der Hand liegt.

4. Schritt: Binden Sie bitte (Google) Web Fonts unbedingt und ausschließlich lokal auf Ihrer Webseite / Ihren Webseiten ein. Wenn Sie dazu technische Hilfe benötigen, konsultieren Sie einen Webdesigner / Webtechniker oder eine Internetagentur.

Eine Anleitung finden Sie gerne hier

5. Schritt: Die Arbeit ist getan! Nun können Sie sich entspannt zurücklehnen und abwarten.

Musterschreiben für Abmahnungen des RA Kilian Lenard

Das Musterschreiben für Abmahnungen des RA Kilian Lenard finden Sie hier:

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mtl.

Musterschreiben für Abmahnungen des Dikigoros Kairis

Das Musterschreiben für Abmahnungen des Dikigoros Kairis finden Sie hier:

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Was ist davon zu halten?

Inzwischen ist offensichtlich geworden, dass es sich dabei um zwei ganz immense Abmahnwellen, wohl in einer in Deutschland bisher noch nie dagewesenen Dimension handeln dürfte, was die Anzahl versendeter Abmahnschreiben in so kurzer Zeit betrifft.

Hierbei muss von einer höheren fünfstelligen, wenn nicht gar sechsstelligen Zahl im Umlauf befindlicher Abmahnschreiben ausgegangen werden.

Betroffene fragen sich nach dem Erhalt eines entsprechenden Abmahnschreibens insbesondere:

  • Was muss ich machen?
  • Wer kennt sich damit aus und kann mir helfen?
  • Muss ich bezahlen?
  • Muss ich Kontakt aufnehmen bzw. antworten?
  • Muss ich etwas unterschreiben?
  • Was kommt noch auf mich zu?
  • Was wird weiter passieren?

Die IT-Recht Kanzlei vertritt die Auffassung, dass hier eine evident rechtsmissbräuchliche Vorgehensweise anzunehmen sein dürfte, würde sich ein Gericht einmal näher mit den behaupteten Ansprüchen in einer Gesamtschau der Umstände beschäftigen.
Damit dürfte bereits von einer Unzulässigkeit der behaupteten Ansprüche auszugehen sein.

Aber auch in der Sache selbst ist das Bestehen der behaupteten Datenschutzverletzung mehr als fraglich. Aufgrund der krassen Anzahl an Fällen ist davon ausgehen, dass nie der Abmahner in Person die als datenschutzverletzend beanstandete Webseite aufgerufen hatte, sondern die Ermittlung, Feststellung und Dokumentation des angeblichen Datenschutzverstoßes vielmehr automatisiert durch eine Softwarelösung, wie etwa einen Crawler erfolgt ist.

Das Problem an der Sache: Wurde der Abmahner selbst gar nicht in seinen Rechten verletzt, kann er auch keinerlei Ansprüche aus einer möglicherweise datenschutzverletzend gestalteten Webseite herleiten. Wurde diese Webseite nur von einer Software aufgerufen, liegt keine Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechtverletzung vor, da eine solche nicht gegenüber einer Software begangen werden kann.

Fazit

Die Massenabmahnungen in Sachen Google Fonts nehmen einfach kein Ende.

Eine Nutzung des Muster-Reaktionsschreibens dient zur effektiven und kostengünstigen Abschreckung des Abmahners, in Ihrem Fall weitere Schritte zu unternehmen.

Nach derzeitiger Prognose werden Sie in der Sache nichts mehr Substantielles vom Abmahner bzw. dessen Abmahnanwalt hören. Die Reaktionsschreiben zeigen bereits Wirkung.

So sind uns in Sachen Abmahnungen durch RA Kilian Lenard keinerlei weitere Schreiben oder sonstige Reaktionen nach Versendung des Muster-Reaktionsschreibens bekannt geworden.

In Sachen Dikigoros Kairis – RAAG Kanzlei berichten einzelne Mandanten von einer Email des Dikigoros Kairis, mit der eine Vollmacht vorgelegt wird und ansonsten ohne weitere substantiierte Argumentation und ohne jegliche Reaktion auf die Einwendungen die bereits im Abmahnschreiben behaupteten Ansprüche wiederholt werden.

Also: In der Sache nichts Neues.

Es steht zu vermuten, dass die Abmahnwellen wie ein Kartenhaus in sich zusammenfallen, wenn erste Gericht die Missbräuchlichkeit bzw. das Nichtbestehen der Ansprüche feststellen. Schon aus diesem Grunde erscheint es wirtschaftlich sinnlos, Beträge von 150 Euro oder mehr in eine Beratung und Vertretung durch einen Rechtsanwalt zu investierten. Wer hier weitere, hohe Kosten produziert, dürfte diese selbst im Falle einer gerichtlichen Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens nur schwerlich bei der Gegenseite regressieren können.

Zwei wichtige Dinge sollen noch angesprochen werden:

1. Prüfen Sie bitte, ob Sie Google Fonts (bzw. sonstige Fonts-Dienste) auf Ihrer Webseite (denken Sie auch an weitere Webseiten, es geht dabei nicht nur um die abgemahnte Webseite) dynamisch eingebunden haben, so dass die Schriftarten von einem externen Server heruntergeladen werden.

Sofern dies der Fall ist, sorgen Sie bitte unbedingt zeitnah für eine ausschließlich lokale Einbindung von Google Fonts. Eine Anleitung, wie dies geht, finden Sie hier.

Im Zweifelsfall befragen Sie Ihren Webdesigner bzw. -techniker bzw. Ihre Agentur, ob und wenn ja wie die Einbindung von Fonts bei Ihnen erfolgt ist und wie bei einer bisher dynamischen Einbindung die korrekte, rein lokale Einbindung erfolgen kann.

2. Es ist enorm wichtig geworden, als Webseitenbetreiber und Online-Händler auch in juristischen Dingen immer „am Ball zu bleiben“, um insbesondere neue Vorgaben rechtzeitig umsetzen zu können. Dadurch können Abmahnungen wie die aktuellen wegen Google Fonts effektiv vermieden werden.

Wir nehmen Ihnen dies durch unseren Update-Service ab, so dass Sie sich auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren können!

So können Sie Ihre Webseite bzw. Ihren Onlineshop rechtlich absichern und bleiben durch die Aktualisierungen und Informationen im Rahmen unseres Update-Service stets „am Ball“, was die juristischen Neuerungen für Webseitenbetreiber und Onlinehändler betrifft. Damit können Sie künftige Abmahnungen dauerhaft effektiv vermeiden.

Die Mandanten der IT-Recht Kanzlei werden bereits im Rahmen der Konfiguration der Datenschutzerklärung in ihrem Mandanten-Portal darauf hingewiesen, dass (Google) Web Fonts wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nur lokal eingebunden werden sollten.

Ferner wurden unsere Update-Service-Mandanten *bereits mit dem Update-Service-Newsletter vom 30.06.2022* über die beginnende Abmahnwelle wegen Google Fonts informiert, die Problematik beschrieben und eine Lösung aufgezeigt.

Ein Informationsvorsprung hilft gerade bei solchen Abmahnwellen, rechtzeitig zu handeln und von einer Abmahnung verschont zu bleiben.

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt eine kostengünstige und schnelle Reaktion anhand der zur Verfügung gestellten Muster-Reaktionsschreiben, die jedem Mandanten kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Die umfassende Mandatierung einer eigenen anwaltlichen Interessenvertretung mit den damit verbundenen, hohen Kosten erscheint angesichts der doch recht zweifelhaften Natur der Abmahnung als wirtschaftlich wenig sinnvoll.

Es liegt auf der Hand, dass Gerichte das Vorgehen der derzeitigen Protagonisten früher oder später mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtsmissbräuchlich einstufen dürften.

So wurde etwa dem Abmahner Martin Ismail, der massenweise durch RA Kilian Lenard abmahnen lässt im Wege einstweiliger Verfügung durch das Landgericht Baden-Baden (Beschluss vom 11.10.2022, Az.: 3 O 277/22) unter Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel untersagt, eine Partnerbetrieb des Franchise-Systems der dortigen Antragstellerin mit Forderungen im Zusammenhang mit der Einbindung von „Google Fonts“ zu kontaktieren (Hinweis: Es handelt sich um eine im einstweiligen Verfügung ergangene, derzeit weder bestands- noch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung).

Eines zeigen die derzeitigen Abmahnungen jedenfalls: Die Luft im datenschutzrechtlichen Bereich wird zunehmend dünner. Während bisher in erster Linie Online-Händler regelmäßig Opfer von Abmahnungen geworden sind, sind dies in letzter Zeit zunehmen auch die Betreiber reiner Präsentationswebseiten.

Umso wichtiger: Sorgen Sie vor – egal ob Webseitenbetreiber oder Online-Händler - und sichern Ihre Internetauftritte durch anwaltliche Expertise ab. Genau hierfür bieten wir unsere Schutzpakete an.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

M
Michael G. 27.10.2022, 08:36 Uhr
Auskunft zu gespeicherten Daten nach Art. 15 von Kanzlei Raag verlangen?
Wenn nur 10% der Abgemahnten die Raab Kanzlei um Auskunft der gespeicherten Daten nach Dsgvo anschreibt, ist Schluss mit dieser Abmahnerei. Das wäre aber nur dann ein gutes Mittel, wenn so viele Abgemahnte wie möglich von ihrem recht Gebrauch machen.

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