VG Ansbach: Kein Betroffenenanspruch auf behördliche Bußgeldverhängung nach DSGVO
Die DSGVO stattet Aufsichtsbehörden mit weitreichenden Befugnissen aus, um Datenschutzverstöße wirksam zu untersuchen und zu sanktionieren. Als elementare Vergeltung gilt die Verhängung von Geldbußen nach Art. 83 DSGVO. Mit Urteil vom 16.03.2020 (Az.: AN 14 K 19.00464) entschied jüngst das VG Ansbach, dass Behörden über die Anordnung von DSGVO-Geldbußen grundsätzlich nach freiem Ermessen entscheiden können und Betroffenenansprüche auf behördliche Bußgeldverhängung gegen Verantwortliche nicht bestehen.