Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

OLG Frankfurt am Main: 500,- Euro Schmerzensgeld bei falscher Übersendung eines Kontoabschlusses

09.12.2022, 16:32 Uhr | Lesezeit: 5 min
OLG Frankfurt am Main: 500,- Euro Schmerzensgeld bei falscher Übersendung eines Kontoabschlusses

In einem aktuellen Urteil vom 14.04.2022 – Az. 3 U 21/20 hat das OLG Frankfurt am Main entschieden, dass im Falle der falschen Übersendung eines Kontoabschlusses (durch eine Bank) ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,- Euro besteht. Darüber hinaus hat der Betroffene auch einen Unterlassungsanspruch gegen die falsch versendende Bank. Lesen Sie mehr zur Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in unserem Beitrag.

Verwechslungsgefahr: Kontoauszug an die falsche Person verschickt

In dem zugrundeliegendem Rechtstreit stritten die Parteien im Wesentlichen um Ansprüche aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Kläger hatte bei der beklagten Bank ein Konto unterhalten.

Im Herbst 2018 versendete die Beklagte sodann irrtümlich einen Kontoabschluss des Klägers an einen Dritten, dessen Vor- und Nachname sowie Geburtstag mit denen des Klägers identisch waren. In dem Kontoabschluss waren die persönlichen Daten des Klägers enthalten (IBAN, Kontosaldo sowie weitere Konto-Abschlussposten).

Nachdem die Bank von dem fehlerhaften Versand erfahren hatte, informierte sie den Kläger über den Bearbeitungsfehler. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von 10.000,- Euro und seiner Rechtsanwaltskosten auf. Dies lehnte die Beklagte ab mit dem Hinweis auf einen vermeintlichen technischen Fehler als Ursache für die fehlerhafte Übersendung.

Es kam schließlich zum Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt am Main, wobei die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. Nach Auffassung des LG Frankfurt am Main sei das Recht auf Unterlassung rechtswidriger Datenverarbeitung nicht als solches in der DSGVO verankert.

Die bloß verordnungswidrige Datenverarbeitung stelle noch keine Rechtsverletzung dar. Auch der allgemeine Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs. 1, Satz 2 (analog), 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG würden mangels Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ebenfalls ausscheiden. Ebenso wenig käme ein Schadensersatzanspruch in Betracht.

Das OLG Frankfurt am Main kam in der Berufung jedoch zu einem anderen Schluss und gab dem Kläger teilweise Recht. Neben einem Unterlassungsanspruch wurde Letzterem ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 500,- € zugesprochen.

Banner Unlimited Paket

DSGVO-Unterlassungsanspruch

Zunächst stellte das Gericht klar, dass nach ganz herrschender Meinung neben dem allgemeinen Unterlassungsanspruch auch ein datenschutzrechtlicher Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Datenverarbeitung möglich ist.

Dieser datenschutzrechtliche Unterlassungsanspruch folge aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO oder aus § 17 Abs. 1 DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Das Gericht führte hierzu aus:

"Im Ergebnis sieht die herrschende Meinung einen Unterlassungsanspruch jedenfalls gemäß §§ 823, 1004 BGB (zum Teil i. V. m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO) als gegeben an, da dieser nicht durch Art. 79 Abs. 1 DSGVO gesperrt ist […] Denn nur so sei ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet. Aber auch aus der Datenschutzgrundverordnung ergibt sich ein Unterlassungsanspruch. Zwar sieht diese ausdrücklich einen Unterlassungsanspruch nicht vor. Allerdings wird in Art. 17 DSGVO ein Löschungsrecht normiert, aus dem in Verbindung mit Art. 79 DSGVO, der wirksame gerichtliche Rechtsbehelfe bei Verletzung der Datenschutzgrundverordnung garantiert, ein Unterlassungsanspruch hergeleitet werden kann."

Vorliegend sei ein solcher Unterlassungsanspruch nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main auch begründet, da eine nicht von den Bestimmungen der DSGVO gedeckte Übermittlung personenbezogener Daten stattgefunden habe und dies nach Auffassung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle.

OLG Frankfurt am Main bejaht immateriellen Schaden

Weiterhin bejahte das Gericht einen Schadensersatzanspruch – jedoch nur in Höhe von 500,- € und ohne die Rechtsanwaltsgebühren.

Denn dem Kläger sei durch die rechtswidrige Datenverarbeitung zwar kein materieller Schaden, aber gemäß Art. 82 DSGVO ein ersatzfähiger immaterieller Schaden entstanden. Das OLG geht dabei insbesondere auf die Anforderungen ein, die an einen immateriellen Schaden im Rahmen der DSGVO gestellt werden, und stellt klar, dass diese nach überzeugender neueren Rechtsprechung nicht besonders streng seien:

"Der Schaden muss erlitten sein, d. h. entstanden und nicht nur befürchtet werden (...). Dies führt hier aber nicht dazu, dass der Senat einen vom Kläger erlittenen Schaden nicht feststellen könnte, auch wenn dieser im Wesentlichen „immaterieller“ Art ist […] Im hiesigen Rechtsstreit ist ein immaterieller Schaden des Klägers feststellbar. Da die Anforderungen an den (immateriellen) Schadenseintritt angesichts der in der Datenschutzgrundverordnung selbst gemachten Vorgaben und der sich entwickelnden überzeugenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur […] nicht besonders streng sind, ist eine - von der bloßen Verletzung der Datenschutzgrundverordnung zu trennende Beeinträchtigung - beim Kläger eingetreten […]
Danach liegt beim Kläger eine spürbare Beeinträchtigung seines durch die Datenschutzgrundverordnung geschützten Rechts an den eigenen personenbezogenen Daten durch das Zusammenspiel der folgenden Faktoren vor: (i) Weiterleitung des Kontoabschlusses an den Dritten, (ii) begründete Befürchtung des Klägers, dass es angesichts des Ende Januar/Anfang Februar 2019 im Online-Zugang des Klägers eingestellten Kontoauszugs, der die Adresse des Dritten in Stadt1 auswies, wieder zu einer Datenpanne gekommen sein könnte und (3) Meldung einer unzutreffenden "früheren Adresse" zum SCHUFA-Profil des Klägers durch die ehemalige Beklagte zu 2)."

Sie möchten mehr zum Thema Schadensersatz bei DSGVO-Verstößen wissen?
In unserem Beitrag FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen bieten wir einen Überblick über diese Thematik und liefern Antworten auf die Fragen, die sich viele Händler diesbezüglich stellen!

Fazit

Wer den datenschutzrechtlichen Vorgaben zuwider handelt sieht sich schnell einem datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausgesetzt. Als Online-Shop bzw. Website-Betreiber sollten Sie den Umgang mit personenbezogenen Daten auf den Prüfstand heben, um kostenträchtige Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Damit Online-Händler ihre Produkte auf verschiedenen Plattformen DSGVO-konform anbieten können und gleichzeitig nicht den Überblick über die dabei zu beachtenden Regelungen verlieren, stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten Datenschutz-Rechtstexte, sowie Hinweise zur richtigen Reaktion auf Schadensersatzansprüche zu Verfügung. Sprechen Sie uns gerne hierauf an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
(16.02.2024, 10:48 Uhr)
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
(05.01.2024, 13:23 Uhr)
Auch weiterhin gilt: Die Weitergabe von E-Mail-Adressen an Paketdienstleister zu Paketankündigungszwecken bedarf einer Einwilligung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei