Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

LG Köln: Kontaktformular auf Internetseite und E-Mail- Übersendung

12.05.2023, 10:55 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Köln: Kontaktformular auf Internetseite und E-Mail- Übersendung

Ein Kontaktformular bietet den Kunden einer Webseite die Möglichkeit unkompliziert und schnell mit einem Unternehmen in Kontakt zu treten. Allerdings kann die Verwendung eines Kontaktformulars dann zur Haftungsfalle werden, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Nutzung des Kontaktformulars willentlich und wissentlich durch den per E-Mail kontaktierten erfolgte. Kann der Kontaktierende diesen Nachweis nicht führen, liegt eine unerwünschte E-Mail-Werbung vor, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüch nach sich ziehen. Lesen Sie mehr zur. Entscheidung des LG Köln in unserem Beitrag.

1. Kontaktformular als Terminbuchung?

Der Entscheidung lag ein Streit um die Nutzung des Kontaktformulars der Internetseite des Werbenden als verbindliche Terminbuchung aus den Jahren 2021 und 2022 zugrunde.

Der Hintergrund war, dass laut Angaben der Beklagten der Kläger einen telefonischen Beratungstermin mittels des ausgefüllten Kontaktformulars ihrer Internetseite gebucht habe.

In der Folge wurden dem Geschäftsführer des Klägers eine Buchungsbestätigung des Beratungstermins per E-Mail übersendet, darüber hinaus erfolgte die Übersendung zweier weiterer Erinnerungs-E-Mails an den Geschäftsführer.

Trotz des Hinweises des Wirtschaftsvereins (§§ 8 Abs. 3 Nr.2, 8b UWG) auf die Fehlerhaftigkeit der Buchung des Beratungstermins, erfolgte keine Unterlassung der Beklagten, sodass sich der Kläger eine Abmahnung aussprach und die Unterlassung der Übersendung unerwünschter Werbenachrichten forderte.

Der Kläger sah in der Kontaktaufnahme per E-Mail einen Verstoß gegen § 7 UWG und durch die Täuschung der Erinnerungs- E-Mail über eine tatsächlich nicht erfolgte Buchung einen Verstoß gegen § 5 UWG iVm § 8 UWG.

Nachdem die Beklagte die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben hatte, nahm der Kläger gerichtliche Hilfe zur Durchsetzung seines Begehrens in Anspruch.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

2. Bei Buchung über Kontaktformular ist eine Verifizierung der Authentizität erforderlich

Das Gericht kommt zum Schluss (Urteil vom 07.04.2022, Az. 81 O 88/21), dass die Kontaktaufnahme durch Werbe-E-Mails im geschäftlichen Verkehr eine unzumutbare Belästigung gemäß § 7 Abs.2 Nr.3 UWG darstellt, soweit nur eine Einwilligung des Empfängers in Form der Eingabe der E-Mail-Adresse in ein Kontaktformular vorliegt, diese aber nicht durch eine Bestätigung des Empfängers verifiziert wurde.

Dabei setzt sich das Gericht zuerst mit der fehlenden ausdrücklichen Einwilligung zur Verwendung des Kontaktformulars als eine Terminbuchung auf der Klägerseite auseinander.

Die ausdrückliche Einwilligung setzt die mündliche oder schriftliche Zustimmung des Betroffenen zur Offenbarung einer von ihm selbst als schützenswert erachteten Tatsache gegenüber einem bestimmten Personenkreis voraus.

Eine ausdrückliche Einwilligung würde somit vorliegen, wenn der Empfänger schriftlich oder mündlich deutlich gemacht hätte, dass er mit dem ausgefüllten Kontaktformular einen Termin verbindlich gebucht hat.

Es ist keine ausdrückliche Einwilligung gegenüber der Beklagten vorgelegt worden, denn die Einwilligung liegt nicht schon in Form der Kontaktaufnahme über die Webseite der Beklagten vor, sondern muss vielmehr separiert erfolgen. Eine solche Verifizierung ist nach Ansicht des Gerichts auch möglich, nämlich durch die Bitte um Bestätigung der Richtigkeit der Buchung.

Das Gericht stellte sodann klar, dass die vom Mitarbeiter vorgenommene Ausfüllung des Kontaktformulars keine verbindlich gebuchte Terminvereinbarung belegte, sodass die Benachrichtigungen per E-Mail als eine unzumutbare Belästigung des Empfängers zu qualifizieren sei.

Weshalb die in einem Kontaktformular enthaltenen Informationen nicht als eine verbindliche Terminbuchung anzusehen sind, liegt daran, dass die in einem Kontaktformular enthaltene Information öffentlich zugänglich und somit kein sicheres Indiz für die Buchung eines Termins sind.

Kontaktformulare können individuell an ein Produkt angepasst werden, sind allerdings im Normalfall universell anwendbar und enthalten Pflichtfelder und optionale Felder.

Eine verbindliche Buchung des Termins über ein Kontaktformular wäre erst dann gegeben, wenn der Kläger die Authentizität der Buchung verifiziert hätte. Demnach müsste es dem Kläger zugänglich gewesen sein, dass er in Form einer E-Mail nach der Richtigkeit der Buchung gefragt würde.

Nach der Rechtsprechung des LG Köln kommt den Werbenden die Pflicht zu, im Anschluss einer Anfrage über ein Kontaktformular für eine Terminbuchung, eine Eingangsbestätigung zu versenden und deren Stimmigkeit zu überprüfen.

Allerdings missachtete die Beklagte dieses Vorgehen, denn der Kläger erhielt keine Eingangsbestätigung des Kontaktformulars, sondern lediglich die Buchungsbestätigung.

Bei den von der Beklagten versandten E-Mails handelte es sich um Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, die von einem ahnungslosen Empfänger nicht geduldet werden muss.

Zugleich stellt das Gericht fest, dass das Vorgehen der Beklagten eine Irreführung im Sinne des § 5 UWG iVm § 8 UWG darstellte.

Lesehinweis: Wenn Sie mehr zum Thema Kontaktformulare erfahren möchten, haben wir in diesem Beitrag eine Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars bereitgestellt!

3. Fazit

Bei der Verwendung von Online-Kontaktformularen ist besondere Vorsicht geboten. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass der Werbende die Einwilligung des Empfängers darlegen und beweisen können muss .

Im vorliegenden Fall wäre es notwendig gewesen sicherzustellen, dass die getätigte Buchung tatsächlich von dem das Kontaktformular Nutzenden vorgenommen wurde. Hierfür hätte es sich angeboten, die Buchung durch den das Kontaktformular Nutzenden bestätigen zu lassen.

Für den Fall, dass der Werbende das Wissen und Wollen des Empfängers zur verbindlichen Terminbuchung über das Kontaktformular missachtet, hat der Empfänger einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Werbenden.

Sie haben noch keine rechtssichere Datenschutzerklärung? Mit unseren Schutzpaketen haben Sie die Möglichkeit, rechtssichere Texte für Ihren Online-Auftritt oder Online-Shop zu beziehen - schnell, einfach und sicher!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung
(25.04.2024, 15:45 Uhr)
LG München I: Kein absolutes Kopplungsverbot bei Online-Shop-Registrierung und Newsletter-Anmeldung
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei