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Neue Abmahnungen von RA Lenard wegen Google Fonts - wie richtig reagieren?

04.11.2022, 11:26 Uhr | Lesezeit: 11 min
Neue Abmahnungen von RA Lenard wegen Google Fonts - wie richtig reagieren?

Noch immer erreichen tausende von Seitenbetreibern am Tag Abmahnungen, in denen RA Kilian Lenard aus Berlin im Namen von Mitgliedern einer „Interessengemeinschaft Datenschutz“ aufgrund vermeintlicher Datenschutzverstöße bei der Nutzung von Google Fonts 170,00€ einfordert. Was es damit auf sich hat und wie Betroffene reagieren sollten, zeigen wir in diesem Beitrag. Auch stellen wir Mandanten weiterhin ein Muster-Verteidigungsschreiben bereit, das sich nach einer ersten Bilanz als äußerst effektiv erwiesen hat.

I. Die datenschutzrechtliche Problematik der Google Webfonts

Seit geraumer Zeit sind „Webfonts“ in aller Munde.

Bei diesen handelt es sich um online-basierten Services für das Laden von Schriftarten und Typographie-Elementen auf Websites.

Sind Webfonts (etwa solche von Google) auf einer Website eingebunden, wird bei Seitenaufruf eine Verbindung zum Google-Netzwerk aufgenommen wird, damit die verwendeten Schriftstile geladen werden können.

Durch diese Verbindungsaufnahme kommt es zur Übertragung von Nutzerinformationen, insbesondere der personenbezogenen IP-Adresse, an Google.

Diese Übertragung ist nun aus zweierlei Gründen problematisch.

Einerseits fehlt es an einer hinreichenden datenschutzrechtlichen Rechtfertigung für die Informationsübermittlung an Google. Insbesondere können sich Seitenbetreiber nicht auf berechtigte Interessen an der graphisch ansprechenden Seitengestaltung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, weil hierfür die Übermittlung personenbezogener Daten an Google nicht zwingend erforderlich ist.

Andererseits werden Informationen, darunter auch die personenbezogene IP-Adresse, zumindest auch an Google-Server in den USA übertragen. Drittstaatentransfers sind aber datenschutzrechtlich nur nach den strengen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO zulässig und aktuell für das Zielland USA allgemein nicht rechtskonform möglich, weil es wegen weiter Datenzugriffsbefugnisse der US-Geheimdienste an einem hinreichenden Schutzniveau für personenbezogene Daten fehlt.

II. Neue Forderungswelle: RA Lenard aus Berlin fordert Schadensersatz von 170,00€

Nachdem bereits etliche Privatpersonen versuchten, unter Berufung auf das Urteil des Landgericht München I vom 20.01.2022 (Az. 3 O 17493/20) Seitenbetreiber wegen der Einbindung von Google Webfonts durch Ersatzforderungen unter dem Deckmantel einer Datenschutzverletzung bares Geld aus der Tasche zu locken, kursiert nun eine neue Welle von Ersatzforderungen.

Mit immer identischem Inhalt geht der Berliner Anwalt Kilian Lenard derzeit im Namen von Privatpersonen gegen Seitenbetreiber vor.

Diese Personen seien Mitglieder einer sog. „Interessengemeinschaft Datenschutz“ und bei einem willkürlichen Besuch auf betroffenen Websites an die Information gelangt, dass bestimmte personenbezogene Informationen (darunter die IP-Adresse) durch das Laden von Google Webfonts in unzulässiger Weise an Google übermittelt worden seien.

Mangels Rechtfertigungsgrundlage für diese Datenübermittlung habe der Seitenbetreiber eine Datenschutzverletzung begangen, die den Mandanten in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung (§ 823 Abs. 1 BGB) beeinträchtige.

Dies rechtfertige einen Schadensersatz von 170,00€, bei dessen alsbaldiger Begleichung die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden könne.

Diese Schreiben erreichen noch immer tausende von Seitenbetreibern in Deutschland. Die Abmahnwelle scheint nicht abzuklingen.

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III. Was ist von den neuen anwaltlichen Ersatzforderungen zu halten?

Nach Ansicht der IT-Recht Kanzlei handelt es sich auch bei der Forderungswelle um einen fragwürdigen, rechtlich durchaus verwerflichen Versuch, unter Berufung auf eine vermeintliche Datenschutzverletzung finanzielle Mittel bei den betroffenen Seitenbetreibern zu lockern und eine eigene finanzielle Bereicherung in nicht unerheblichem Umfang zu erzielen.

Dabei schwingt sich Herr RA Lenard als deutscher Anwalt zum Schirmherrn der Welle auf, um den Forderungen – nun anwaltlich – Nachdruck zu verleihen und ihnen einen Charakter der Beachtungswürdigkeit und Bedrohlichkeit zu verleihen.

Neu ist, dass die Schreiben Seitenbetreiber aktuell erst kurz vor oder bereits nach Ablauf der von RA Lenard gesetzten Frist erreichen – wohl ein geplanter Schachzug, um zusätzlichen Druck zu erzeugen.

IV. Sollte den Forderungen stattgegeben werden?

Nein, davon ist zwingend abzuraten.

Es ist nämlich anzunehmen, dass es RA Lenard und seiner Mandantschaft offensichtlich nicht um die Wahrung des Datenschutzes, sondern um die schnelle Beschaffung finanzieller Mittel unter anwaltlicher Drohgebärde geht.

Dies liegt bereits deswegen auf der Hand, weil neben dem Ersatzanspruch keine datenschutzrechtlichen Ansprüche, insbesondere kein Auskunftsanspruch, geltend gemacht werden.

Es ist daher mehr als naheliegend, dass mit den Schreiben datenschutzfremde, nämlich finanzielle Interessen verfolgt werden, die aufgrund der Menge und aufgrund des gezielten Aufsuchens einschlägiger Websites mit dem Motiv, sich sehenden Auges in die gerügte Datenschutzverletzung hineinzubegeben, um aus dieser sodann Ansprüche ableiten zu können, als rechtsmissbräuchlich angesehen werden können.

Hinzu kommt, dass für die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens nach der DSGVO nicht nur die Behauptung einer bloßen Datenschutzverletzung ausreicht. Vielmehr müsste gleichzeitig substantiiert dargelegt werden, dass diese Verletzung auch zu einer Beeinträchtigung von persönlichkeitsrechtlichen Belangen geführt hat, die über ein bloßes Gefühl des Unbehagens hinausgehen.

Dazu wird in den gegenständlichen Schreiben aber gerade nichts vorgetragen. Vielmehr nimmt RA Lenard aus Berlin fälschlicherweise an, allein der gerügte Datenschutzverstoß führe unmittelbar zu einem Anspruch auf Schadensersatz.

Ob dies unwissentlich oder absichtlich zum Zwecke der schnellen Forderungseintreibung erfolgt, sei dahingestellt.

Weil es sich bei der erneuten Forderungswelle aller Voraussicht nach um eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen handelt, wären diese bereits unzulässig.

Immerhin sind die Forderungen materiell aber unbegründet, weil es an der Geltendmachung eines konkreten Schadens fehlt. Nur ein solcher kann nach Regeln der DSGVO auch mit einem Ersatz kompensiert werden.

V. Muster-Verteidigungsschreiben für Mandanten

Betroffene Seitenbetreiber, die Post von RA Lenard aus Berlin erhalten haben, sind gut beraten, sich vom Schreiben nicht einschüchtern zu lassen und der geäußerten Forderung nicht einfach statt zu geben.

Vielmehr sollten sich Seitenbetreiber auf geeignete Weise verteidigen, RA Lenard auf die rechtliche Unzulänglichkeit seiner Forderung hinweisen und diese damit zu Fall bringen.

Weil es sich bei den derzeit kursierenden Schreiben um ein Massenphänomen handelt, ist davon auszugehen, dass RA Lenard bei Gegenwehr die Sache im Konkreten wegen naheliegender Aussichtslosigkeit nicht weiterverfolgen wird. Vielmehr soll bereits das erste Forderungsschreiben als Drohgebärde zur nicht hinterfragten Zahlung führen.

Genau das bestätigt auch die bisherige Bilanz. Alle Mandanten, die bislang das von der IT-Recht Kanzlei bereitgestellte Muster-Verteidigungsschreiben verwendet haben, haben in der Abmahnangelegenheit nie wieder eine Rückmeldung von RA Lenard erhalten.

Wer das Muster-Verteidigungsschreiben der IT-Recht Kanzlei verwendet, kann daher die Angelegenheit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erledigt betrachten, da eine gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche aussichtslos ist.

Mandanten können das Muster-Verteidigungsschreiben nachfolgend erneut aufrufen:

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VI. Wie und mit welcher Frist sollte das Muster-Verteidigungsschreiben versendet werden?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt zu Beweiszwecken eine Vorab-Versendung per Mail und sodann eine nachgelagerte Versendung als einfacher Postbrief.

Als Frist wird eine Zeitspanne von 10-14 Tagen empfohlen.

VII. Was passiert nach der Versendung des Schreibens?

Nach derzeitigem Erfahrungsstand: nichts.

Dass RA Lenard, der zehntausende Abmahnschreiben gleichen Inhalts in den Umlauf bringt, individuell reagiert, ist auch nicht zu erwarten. Ebenso wenig wird RA Lenard seine Forderungen gerichtlich geltend machen, da deren Eintreibung rechtlich aus mehrerer Hinsicht (Rechtsmissbrauch, fehlende Substantiierung eines Schadens, Mitverschulden) aussichtslos und für seinen Mandanten mit einem immensen Unterliegensrisiko verbunden wäre.

Wurde das Musterschreiben versendet, kann die Angelegenheit also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als erledigt betrachtet werden.

VIII. Google Fonts: Datenschutzkonformität herstellen und rechtlichen Problemen vorbeugen

Die Crux bei der Verwendung von Webfonts ist, dass Schriftarten und Typo-Stile dadurch geladen werden, dass der Browser des Seitenbesuchers eine Verbindung zu den Servern des Font-Anbieters aufnimmt. Durch diese Verbindungsaufnahme werden regelmäßig diverse Nutzerinformationen an Server des Anbieters übertragen. Enthalten diese Informationen auch personenbezogene Daten wie die IP-Adresse des Nutzers, drohen Verstöße gegen die DSGVO.

Um dies zu umgehen, ist zwingend zu empfehlen, Fonts, insbesondere solche von Google, ausschließlich lokal einzubinden und vom eigenen Server (nicht vom Server des Anbieters) laden zu lassen.

So kommt es nämlich zu keiner Erhebung und Übermittlung von personenbezogenen Daten durch/an Google, weil die Fonts nicht durch eine Verbindungsaufnahme zu Google Servern erst geladen werden müssen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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23 Kommentare

A
Anonym 21.12.2022, 15:55 Uhr
Aus und vorbei
https://www.tagesspiegel.de/berlin/abzocke-wegen-google-fonts-auf-webseiten-razzia-bei-berliner-abmahnanwalt-kilian-lenard-9071191.html
M
Max 21.12.2022, 14:33 Uhr
Wendung in Sachen Google Fonts Abmahnungen
https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1277538.php
J
Joachim Röhrig 09.12.2022, 10:18 Uhr
Unser Verein wurde auch abgemant - Erfolg
Da mein Widerspruch nicht nur an diesen Anwalt, sondern auch an die RAK Berlin ging, hat diese nach Prüfung den Fall an die Generalstaatsanwaltschaft zur weiteren Ermittlung abgegeben. :-)
J
Jenny Friedrichs 28.11.2022, 17:57 Uhr
Viva Datenschutz und IG Datenschutz haben nahezu gleiche Website. Schaut es Euch an!
Die Abmahner Viva Datenschutz und IG Datenschutz haben nahezu gleiche Websites. Die stecken sehr wahrscheinlich unter einer Decke!
L
Luke 23.11.2022, 19:19 Uhr
DNS Root Server im nicht EU Ausland
Jemand sollte den RA Lenard mal abmahnen. Wenn man seine Webseite aufruft, werden die Anfragen an die DNS Root Server in nicht-EU Ländern verarbeitet.
H
Holger 18.11.2022, 11:01 Uhr
Bereits bezahlt. Möglichkeit, Geld zurückzubekommen?
Leider bin auch "Opfer" des feinen Anwalts aus Berlin geworden. Zu spät habe ich die Infos zu dieser Abmahnwelle gefunden und daher direkt bezahlt. Vermutlich habe ich keine Chance, das Geld auf irgendeine Art und Weise zurückzubekommen, oder?

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