DSGVO-Schmerzensgeld: Nur bei Nachweis von DSGVO-Verstoß und Schaden

DSGVO-Schmerzensgeld: Nur bei Nachweis von DSGVO-Verstoß und Schaden
25.11.2022 | Lesezeit: 5 min

Durch die aktuelle Abmahnwelle zu Google Fonts rückt der datenschutzrechtliche Schmerzensgeld-Anspruch in den Fokus - auch in der Rechtsprechung. Die ersten Gerichtsurteile zu datenschutzrechtlichen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen nach Art. 82 DSGVO werden besonders genau beäugt. Aus einem zuletzt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg wird deutlich, dass der Anspruchsteller bei der Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Anspruchs auf Schmerzensgeld wegen Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte die haftungsbegründenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat. Wir erläutern in diesem Beitrag die allgemeinen Voraussetzungen des datenschutzrechtlichen Schadensersatzanspruchs anhand der Entscheidung des Gerichts.

I. Was sagt die DSGVO zum Ersatz von Schäden und Schmerzen durch Datenschutzverletzungen?

Die zentralen außervertraglichen Schadensersatznormen des deutschen Zivilrechts sind in § 823 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 826 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Allerdings gelten auf Unionsebene bei Datenschutz-Verletzungen vorrangig die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der datenschutzrechtliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch ist in Art. 82 Abs. 1 DSGVO geregelt. Darin heißt es:

"Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter."

Gemäß Art. 82 Abs. 2 DSGVO gilt zudem:

"Jeder an einer Verarbeitung beteiligte Verantwortliche haftet für den Schaden, der durch eine nicht dieser Verordnung entsprechende Verarbeitung verursacht wurde."

Es müssen nach dieser Vorschrift somit die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

1. Verstoß gegen die Regelungen der DSGVO durch den datenschutzrechtlich Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter
2. Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens bei einer natürlichen Person
3. Kausalität zwischen dem Verstoß gegen die DSGVO und dem Schaden

Darüber hinaus gelten weitere Voraussetzungen, die sich aus den weiteren Absätzen des Art. 82 DSGVO ergeben, etwa eine Verantwortlichkeit des datenschutzrechtlich Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO:

"Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter wird von der Haftung gemäß Art. 82 Abs. 2 befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist."

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II. Was war im Fall des Finanzgerichts Baden-Württemberg passiert?

Der Kläger machte einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das für seine Einkommensteuerveranlagung zuständige Finanzamt geltend.

Er führte dazu aus, dass das Finanzamt seine persönlichen, von ihm selbst vorgelegten Unterlagen versehentlich an Dritte versandt habe. Der Kläger gab zwar zu, der Dritte habe ihm die Unterlagen wieder überreicht, berichtete jedoch, dass dieser durch die Weiterleitung des Finanzsamts Kenntnis von seiner Anschrift und anderen persönlichen Daten erlangt hätte.

Er war der Überzeugung, vorliegend würde es sich um einen Datenschutzverstoß handeln, auf den die DSGVO Anwendung findet. Das Versenden von Steuerunterlagen an eine dritte Person stelle dabei eine rechtswidrige Datenverarbeitung dar.

Das Finanzamt lehnte die Zahlung eines Schmerzensgeldes hierfür ab. Der Kläger wandte sich daher an das Amtsgericht (AG) und reichte dort Klage gegen das Land Baden-Württemberg ein. Das AG verwies den Fall an das Finanzgericht (FG), welches die Klage letztlich abwies.

III. Was waren die Gründe für die Entscheidung des Gerichts?

Die Klage war nach Auffassung des Gerichts an sich zwar zulässig, allerdings unbegründet.

Die Zulässigkeit sei zu bejahen, da der Finanzrechtsweg für Klagen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines (möglichen) Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei.

An der Begründetheit seiner Klage scheiterte der Kläger jedoch aufgrund der ihm obliegenden Darlegungslast. Das Gericht führte aus, der Kläger habe die haftungsbegründenden Voraussetzungen, also den Pflichtverstoß des Beklagten, darzulegen. Da er im vorliegenden Fall jedoch eine Pflichtverletzung durch das beklagte Finanzamt sowie einen Schadenseintritt nicht nachweisen konnte, habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Explizit ging das Gericht außerdem auf die Beweislastumkehr aus Art. 82 Abs. 3 DSGVO ein. Nach dieser Vorschrift wird der Verantwortliche von der Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist. Diese Regelung beziehe sich allerdings ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde, so das Gericht. Dafür hätte der Kläger also einen datenschutzrechtlichen Verstoß bei der Verarbeitung seiner Daten nachweisen müssen. Einen solchen Verstoß konnte der Kläger jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend belegen. Insbesondere seien die Aussagen des Klägers und des Dritten (der als Zeuge vernommen wurde), nicht in sich schlüssig und stimmig gewesen.

IV. Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?

Wird gegen Händler ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld etwa aufgrund vermeintlicher Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte geltend gemacht, trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und ggf. Beweislast. Er muss den Pflichtverstoß darlegen und die dafür relevanten Nachweise erbringen. Gelingt ihm dies, muss anschließend der Anspruchsgegner gemäß Art. 82 Abs. 3 DSGVO nachweisen, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist - ansonsten haftet er auf Schadensersatz.

Die DSGVO regelt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere die Weiterleitung dieser an Dritte besonders streng. Damit Online-Händler ihre Produkte auf verschiedenen Plattformen DSGVO-konform anbieten können und gleichzeitig nicht den Überblick über die dabei zu beachtenden Regelungen verlieren, stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten Datenschutz-Rechtstexte, sowie Hinweise zur richtigen Reaktion auf Schadensersatzansprüche zu Verfügung. Sprechen Sie uns gerne hierauf an!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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