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Die Ärztehomepage: Rechtliche Anforderungen für eine weiße Weste

30.06.2009, 14:13 Uhr | Lesezeit: 4 min
Die Ärztehomepage: Rechtliche Anforderungen für eine weiße Weste

Genau wie die Shop-Seiten von Onlinehändlern unterliegt auch die Onlinepräsenz eines Arztes den gängigen gesetzlichen Anforderungen. Zusätzlich zu den üblichen Angaben wie etwa Impressum und Datenschutzerklärung sind für den Onlineauftritt des Arztes weitere Bestimmungen wie die Berufsordnung der Ärzte (BOÄ) und vor allem das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zu beachten, um einen rechtssicheren Onlineauftritt zu gewährleisten.

1. Die Berufsordnung der Ärzte

Die BOÄ gibt den Ärzten generell vor, wie sie ihren Beruf auszuüben haben. Insbesondere werden an Ärzte bestimmte Anforderungen hinsichtlich ihrer Werbung gestellt. Diese muss dem Berufsbild des Arztes entsprechen. Und das gilt selbstverständlich auch für die Werbung im Rahmen des Onlineauftritts.

In § 27 Abs.3 der BOÄ heißt es hierzu:

Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt. Berufswidrig ist insbesondere eine anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Ärztinnen und Ärzte dürfen eine solche Werbung durch andere weder veranlassen noch dulden.  Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt.

Die Vorschrift zeigt, dass Ärzte bezüglich ihrer Werbung neben den wettbewerbsrechtlichen Grenzen noch weitere Einschränkungen durch die Berufsordnung zu beachten haben. Hier ist juristisches Fingerspitzengefühl gefragt.

1

2. Das Heilmittelwerbegesetz

Ein weitere Vorschrift, die es zu beachten gilt, ist das Heilmittelwerbegesetz (HWG) Dort heißt es sehr ausführlich in § 11:

(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden
1.
mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2.
mit Angaben, daß das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen oder geprüft ist oder angewendet wird,
3.
mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4.
mit der bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5.
mit der bildlichen Darstellung
a)
von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,
b)
der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c)
des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6.
mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
7.
mit einer Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8.
durch Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften verbunden ist,
9.
mit Veröffentlichungen, deren Werbezweck mißverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10.
mit Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in der Werbung bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen Mitteln zu behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11.
mit Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12.
mit Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richten,
13.
mit Preisausschreiben, Verlosungen oder anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist,
14.
durch die Abgabe von Mustern oder Proben von Arzneimitteln oder durch Gutscheine dafür,
15.
durch die nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben von anderen Mitteln oder Gegenständen oder durch Gutscheine dafür.
Für Medizinprodukte gilt Satz 1 Nr. 6 bis 9, 11 und 12 entsprechend.

(2) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen nicht mit Angaben geworben werden, die nahe legen, dass die Wirkung des Arzneimittels einem anderen Arzneimittel oder einer anderen Behandlung entspricht oder überlegen ist.

Bei Lektüre dieser Vorschrift wird klar, dass für eine Ärztehomepage eine Reihe an zusätzlichen Vorgaben hinsichtlich der werblichen Darstellung zu beachten sind. Herausgegriffen werden kann an dieser Stelle etwa die Problematik der Vorher-Nachher-Bilder, die gerne von Ärzten zur vergleichenden Darstellung verwendet werden. Die Verwendung solcher Bilder stellt einen Verstoß gegen § 11 Nr.5b HWG dar.

Ebenso kann die Darstellung von Ärzten in Berufskleidung (Arztkittel) eine unzulässige Werbung sein. Der BGH (Urteil vom 01.03.2007, Az.:I ZR 51/04) geht diesbezüglich aber nicht von einem per se Verbot der Darstellung aus:

„Der Tatbestand des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG setzt voraus, dass die Werbung geeignet ist, das Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.“

Auch die Abbildung von Operations- und Behandlungsfotos mit Patienten ist wegen § 11 Nr.4 HWG bedenklich. Letztlich sollten Bilder, die der Bewerbung eines konkreten  medizinischen Verfahrens oder einer ärztlichen Behandlungsmaßnahme dienen, auf der Website nicht verwendet werden.

3. Fazit

Die rechtlichen Anforderungen an die medizinische Website sind komplex. Hier sind einige Sondervorschriften zu beachten, die von dem normalen Onlineauftritt abweichen. Ein besonderes Augenmerk ist dabei auf die Werbung zu richten. Der Grad zwischen Information und Werbung ist äußerst schmal und mit juristischen Vorgaben geprägt. Für die Erstellung und Überarbeitung einer medizinischen Website sollte daher juristische Unterstützung in Anspruch genommen werden.

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