Verkauf von Weisse Ware

Letzte Aktualisierung: 02.04.2013

Verkauf von Weisse Ware

Verbraucher sind vor dem Online-Kauf bestimmter Haushaltsgroßgeräte unter anderem detailliert über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung im Ladengeschäft oder etwa im Fernabsatzhandel? Was haben Hersteller und/oder Importeure beim Inverkehrbringen von Weißer Ware zu beachten? Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.


Überblick

A. Allgemeines zur Kennzeichnungspflicht von Weißer Ware

Frage: Was ist "Weiße Ware"?

Wikipedia schreibt hierzu:

"Weiße Ware bezeichnet elektrische Haushaltsgeräte u. ä. Geräte aller Art zur Erledigung der Hausarbeit wie Kochen, Backen, Waschen, Reinigen und auch Körperpflege. Weißwaren sind unterteilt in die Gattungen Groß- und Kleingeräte:

  • Zu den Großgeräten gehören insbesondere Kühlschrank, Gefrierschrank, Gefriertruhe, Elektroherd, Waschmaschine, Geschirrspülmaschine und Wäschetrockner.
  • Kleingeräte sind zum einen thermische Geräte wie Toaster, Haartrockner, Mikrowellenherd und Kaffeemaschine mit entsprechend hoher Leistungsaufnahme (bis ca. 2500 W), zum anderen motorische wie Handrührgerät, Küchenmaschine, Pürierstab und Handstaubsauger.

Die Bezeichnung hat ihren Ursprung in der klassischen Farbe Weiß bei Wasch- und Küchengeräten und wird auch als Gattungsmarke verwendet."

Frage: Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Weißer Ware?

Gesetzliche Grundlage für die Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Weißer Ware ist ein Zusammenspiel zwischen dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (kurz: EnVKG), der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (kurz: EnVKV) sowie diverser EU-Verordnungen und EU-Richtlinien.

Einschlägige EU-Verordnungen

Auf Basis der EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU wurden mehrere produktspezifische EU-Verordnungen - so genannte delegierte Rechtsakte - erlassen, die unter anderem auch die Kennzeichnung von Weißer Ware regeln.

Folgende delegierte Rechtsakte sind in dem Zusammenhang relevant:

  • EU-Verordnung Nr. 1059/2010 - am 20.12.2010 in Kraft getreten - betrifft Geschirrspüler.
  • EU-Verordnung Nr. 1060/2010 - betrifft Haushaltskühlgeräte.
  • EU-Verordnung Nr. 1061/2010 - betrifft Haushaltswaschmaschinen.
  • EU Verordnung Nr. 626/2011 - betrifft Luftkonditionierer.
  • EU Verordnung Nr. 392/2012 - betrifft Haushaltswäschetrocker.

Diese Verordnungen sehen neue Kennzeichnungspflichten für Online-Händler bezüglich der oben genannten Haushaltsgroßgeräte vor. Neu eingeführt wurde z.B. (neben weiterer vieler Änderungen)

  • eine zusätzliche Energieeffizienzklasse: „A+++“ ist ab sofort die bestmöglichste Einstufung (bisher war dies „A++“).
  • ,dass Angaben zu Geräuschemissionen für Haushaltskühl- und Gefriergeräten, Haushaltswaschmaschinen, Luftkonditionierer sowie Haushaltsgeschirrspülern - unabhängig vom konkreten Schallleistungspegel - durch die neuen Verordnungen verpflichtend werden.

Die neuen Kennzeichnungsvorgaben sind anzuwenden

Einschlägige EU-Richtlinien

Es existieren zwei (ältere) EU-Richtlinien, die noch in Kraft sind und die Kennzeichnung folgender Produkte regeln:

  • EU Richtlinie 96/60/EG - vom 19. September 1996 - betrifft Haushalts-Wasch-Trockenautomaten
  • EU Richtlinie 2002/40/EG - vom 15. Mai 2002 - betrifft Elektrobacköfen.

Frage: Welche Weiße Ware ist kennzeichnungspflichtig?

Derzeit sind folgende Großgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen:

Frage: Warum muss Weiße Ware gekennzeichnet werden?

Energiesparen liegt bei der EU im Trend. Verbraucher sollen in Zukunft eher zu den energiesparsamen Geräten greifen. Deshalb verpflichtet der europäische Gesetzgeber mittels EU-Verordnungen und EU-Richtlinien Hersteller, Importeure und Händler, sog. energieverbrauchsrelevante Produkte (dazu gehört auch Weiße Ware) mit ihrem jeweiligen Energieverbrauch deutlich zu kennzeichnen.

Frage: Wie ist die Energieverbrauchskennzeichnung im Internet zu platzieren?

Es werden häufig Online-Händler abgemahnt, die über das Internet kennzeichnungspflichtige Weiße Ware anbieten und die für die jeweiligen Waren vorgeschriebenen Pflichtinformationen (zur Energiekennzeichnung) entweder gar nicht oder nicht hinreichend deutlich auf ihrer Internetpräsenz darstellen.

Hierbei zeigt sich ein grundsätzliches Problem im Online-Handel: Wie muss der Händler gesetzlich vorgeschriebene Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen auf seiner Internetpräsenz veröffentlichen, um sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen?

Wie so oft gibt es hierfür kein Patentrezept, da die einschlägigen Gesetze insoweit unterschiedliche Kennzeichnungspflichten vorsehen und die praktische Umsetzung immer auch von den technischen Gegebenheiten der jeweiligen Internetplattform abhängt.

Allerdings kann der Händler sich nach Auffassung der IT-Recht Kanzlei insoweit an der Entscheidung des BGH zur Angabe von Versandkosten im Internet orientieren, um das Risiko einer mangelhaften Information jedenfalls deutlich zu reduzieren. Nimmt man dies als Maßstab, so können die Pflichtinformationen zu bestimmten Produktgruppen wie folgt vorgehalten werden:

1. Die Pflichtinformationen stehen direkt neben oder unter dem Angebot, auf der Seite, auf der die Ware zum ersten Mal in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

2. Die Pflichtinformationen stehen räumlich etwas weiter entfernt auf derselben Seite, wie das Angebot, wobei von dem Angebot über einen deutlichen Sternchenhinweis auf die nachfolgenden Informationen verwiesen wird.

3. Die Pflichtinformationen stehen auf einer anderen Seite als das Angebot, wobei von der Angebotsseite über einen deutlich gestalteten so genannten sprechenden Link direkt auf die Seite mit den Pflichtinformationen verlinkt wird (Beispiel: „Informationen zum Energieverbrauch finden Sie hier (bitte anklicken)“).

4. Die Pflichtinformationen stehen auf einer der Angebotsseite nachgeordneten Seite, die der Verbraucher zwingend passieren muss, bevor er die Ware in den virtuellen Warenkorb legen kann.

Bei all diesen Varianten ist aus Sicht der IT-Recht Kanzlei sichergestellt, dass der Verbraucher die Pflichtinformationen zur Kenntnis nimmt, bevor er den elektronischen Bestellvorgang einleitet. Dies sollte für Sie als Händler der Maßstab sein. Letzte Sicherheit kann jedoch nur eine individuelle Prüfung im Einzelfall bieten.

Hinweis: In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:

Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.

Wettbewerbswidrig ist es demnach,

  • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
  • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Haushaltsgeräte auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

Frage: Wie ist Weiße Ware im Ladengeschäft auszustellen?

Händler haben gemäß § 4 EnVKV sicherzustellen, dass Weiße Ware in der Verkaufsstelle das von den Lieferanten bereitgestellte Etikett deutlich sichtbar und nicht verdeckt an der Vorder- oder Oberseite seite tragen. Deutlichkeit und Sichtbarkeit der Etiketten dürfen nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke oder Hinweise beeinträchtigt werden.

Darüber hinaus haben die Händler die ihnen von den Herstellern oder Importeuren ausgehändigten Datenblätter für Endverbraucher bereitzuhalten (§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 EnVKV) .

Schließlich dürfen Unternehmen keine Marken, Symbole, Beschriftungen oder andere Etiketten verwenden, die vom Endverbraucher mit einer Kennzeichnung des Energieverbrauchs nach der EnVKV verwechselt werden könnten (§ 7 EnVKV). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Endverbraucher in die Irre geführt oder im Unklaren gelassen wird, was den Energieverbrauch des jeweiligen Produktes anbelangt.

Frage: Was gilt bei jeglicher energie- oder preisbezogener Werbung für Weiße Ware?

Gemäß § 6a EnVKV ist bei jeglicher Werbung für Weiße Ware mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse anzugeben!

Frage: Ist Weiße Ware kennzeichnungspflichtig, die in ausgestellte Küchen eingebaut wird?

Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. 1 HK O 5/10) entschieden, dass es einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) darstellt, wenn bei über das Internet zum Abverkauf angebotenen Ausstellungsküchen, die mit Elektroeinbaugeräten ausgestattet sind, die nach der EnVKV für die Einbaugeräte erforderlichen Angaben fehlen.

Der Entscheidung lag ein Streit zweier Online-Anbieter von Haushaltselektrogeräten über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten nach der EnVKV zugrunde. Der beklagte Händler bot über das Internet Ausstellungsküchen zum Abverkauf an, ohne dabei die für die jeweiligen Einbaugeräte nach der EnVKV vorgesehenen Informationen zum Energieverbrauch anzugeben. Hierin sah der klagende Mitbewerber einen Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.

Dieser Rechtsauffassung trat der beklagte Anbieter mit dem Argument entgegen, die EnVKV erfasse weder eingebaute noch gebrauchte Geräte, um welche es sich bei dem Abverkauf von Einbauküchen handele.

Dies sah das LG Erfurt jedoch anders und verurteilte den beklagten Händler insoweit auf Unterlassung. Nach Auffassung des LG Erfurt sei es als Verletzungshandlung ausreichend, dass die Elektrogeräte in als Gesamtheit angebotenen Einbauküchen enthalten waren und es sich bei diesen um Ausstellungsküchen handelte. Denn durch den Einbau seien die Elektrogeräte nicht zu Gebrauchtgeräten im Sinne des § 3 Abs. 2 EnVKV geworden. Diese Auffassung wird vom LG Erfurt im Rahmen des Urteils umfassend begründet. Der Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV stelle auch ein unlauteres Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und begründe daher das Unterlassungsbegehren.

Frage: Ist Weiße Ware kennzeichnungspflichtig, die auf Messen präsentiert wird?

Jedenfalls nicht zwangsläufig. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Das OLG Hamm entschied in dem Zusammenhang (Az. I-4 10812), dass ein Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift eine Messe dann nicht darstelle, wenn die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden.

Frage: Besteht die Kennzeichnungspflicht bei Vermietung (oder Ratenkauf) von Weißer Ware?

Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Weiße Ware an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.

Frage: Gelten die gesetzlichen Kennzeichnungsvorgaben auch für gebrauchte Produkte?

Dies ist nicht der Fall - so § 1 Absatz 2 EnVKG.

Hinweis: Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 17.01.2013 (Az. 2 U 97/12) die Frage geklärt, ob ein Elektrogerät, das in einem Küchenstudio ausgestellt und in diesem Rahmen vorgeführt wird, eben dadurch zum „Gebrauchtgerät“ wird. Das Gericht ging davon aus, dass man in dem Falle nicht von einem gebrauchten Produkt i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG ausgehen könne:

"Die Anwendbarkeit der Vorschriften des EnVKG wird unabhängig davon, ob die konkret ausgestellten Küchen zum Verkauf anstanden nicht etwa dadurch von vorneherein ausgeschlossen, dass die in Rede stehenden Geräte - so die Behauptung der Beklagten - bei sog. Kochevents mit Profiköchen genutzt werden. Denn allein hierdurch werden sie nicht zu gebrauchten Produkten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG.

Denn man kann das Tatbestandsmerkmal „gebraucht“ nicht allein als Gegenteil von „neu“ definieren.

Zwar legt der landläufige Sprachgebrauch dies - wenn auch nicht zwingend - nahe. Jedoch endet die Auslegung eines Gesetzestatbestandes im Rahmen der Prüfung des Rechtsbruches nach § 4 Nr. 11 UWG nicht beim Wortlaut, geschweige denn beim gängigen Verkehrsverständnis desselben.

Vielmehr führt die systematische Interpretation des Begriffs dazu, dass die in Rede stehende Nutzung der Geräte bei Koch-Events diese nach dem Sinn und Zweck der EnVKG nicht zu gebrauchten Produkten i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG macht.

Hierfür spricht schon Art. 1 Abs. (3) Buchst. a) der RiLi 2010/30/EU, deren Umsetzung die nunmehr seit dem 17.05.2012 geltende Neufassung des EnVKG dient (vgl. BT-Drucks. 17/8427, S. 1 unter A.). Denn danach sind von der Kennzeichnungspflicht der Richtlinie (lediglich) „Produkte aus zweiter Hand“ ausgenommen. Um solche handelt es sich bei den durch den Händler unmittelbar vom Hersteller erworbenen Geräten schon begriffsmäßig nicht.

Hinzu kommt, dass man auch den mit dem Einsatz der Geräte verfolgten Zweck als Abgrenzungskriterium heranziehen muss. Dementsprechend ergibt sich aus dem Zusammenhang des EnVKG, dass jedenfalls die Ingebrauchnahme der Geräte durch den Händler zu Werbezwecken keine solche i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnVKG darstellt. § 2 Nr. 16 EnVKG definiert nämlich das im Weiteren unter § 3 Abs. 1 Nr. 1. a) EnVKG tatbestandsmäßige Ausstellen der Produkte als das Aufstellen oder Vorführen von Produkten für den Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbezwecken. Würde schon das Vorführen durch die Installation und Inbetriebnahme die Geräte zu gebrauchten Produkten machen, wäre jedenfalls die 2. Alt. des § 2 Nr. 16 EnVKG überflüssig.

Dass die Nutzung der Geräte bei sog. Kochevents mit Profiköchen einem anderen Zweck als dem Vorführen der von der Beklagten vertriebenen Küchen mitsamt der hier streitgegenständlichen Geräte beim praktischen Einsatz, und zwar vorrangig zu Werbezwecken dient, stellt die Beklagte letztendlich selbst nicht in Frage."

Ihr Ansprechpartner

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