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Verbraucher sind vor dem Online-Kauf bestimmter Haushaltsgroßgeräte detailliert über deren Energieverbrauch zu informieren. Welche Geräte betrifft das und wie erfolgt die Kennzeichnung? Welche Änderungen sehen die neuen fünf EU-Verordnungen vor, die bereits in Kraft sind und die Kennzeichnung von Haushaltselektrogeräten mit neuen Energielabeln regeln. Lesen Sie die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Wikipedia schreibt hierzu:
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Weiße Ware bezeichnet elektrische Haushaltsgeräte u. ä. Geräte aller Art zur Erledigung der Hausarbeit wie Kochen, Backen, Waschen, Reinigen und auch Körperpflege. Weißwaren sind unterteilt in die Gattungen Groß- und Kleingeräte:
- Zu den Großgeräten gehören insbesondere Kühlschrank, Gefrierschrank, Gefriertruhe, Elektroherd, Waschmaschine, Geschirrspülmaschine und Wäschetrockner.
- Kleingeräte sind zum einen thermische Geräte wie Toaster, Haartrockner, Mikrowellenherd und Kaffeemaschine mit entsprechend hoher Leistungsaufnahme (bis ca. 2500 W), zum anderen motorische wie Handrührgerät, Küchenmaschine, Pürierstab und Handstaubsauger.Die Bezeichnung hat ihren Ursprung in der klassischen Farbe Weiß bei Wasch- und Küchengeräten und wird auch als Gattungsmarke verwendet.
Derzeit sind folgende Großgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, mit Angaben zum Energieverbrauch zu kennzeichnen:
Auf Basis der neuen EU-Rahmenrichtlinie 2010/30/EU wurden mehrere produktspezifische EU-Verordnungen - so genannte delegierte Rechtsakte - erlassen, die unter anderem auch den Bereich der Weißen Ware betreffen.
Folgende delegierte Rechtsakte sind in dem Zusammenhang relevant:
Diese Verordnungen sehen neue Kennzeichnungspflichten für Online-Händler bezüglich der oben genannten Haushaltsgroßgeräte vor. Neu eingeführt wird z.B. (neben weiterer vieler Änderungen)
Die neuen Kennzeichnungsvorgaben sind anzuwenden
Unter "Inverkehrbringen" ist die erstmalige Zurverfügungstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt im Hinblick auf den Vertrieb oder die Nutzung des Produkts innerhalb der Union zu verstehen, ob gegen Entgelt oder kostenlos und unabhängig von der Art des Vertriebs (so Artikel 2i der Richtlinie 2010/30/EU).
Anders formuliert:
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Es muss den vom Hersteller eingerichteten Prozess der Herstellung verlassen haben und in einen Prozess der Vermarktung eingetreten sein, in dem es in ge- oder verbrauchsfertigem Zustand öffentlich angeboten wird (so der EuGH, vgl. (Urteil vom 9. 2. 2006 - C-127/04 (Declan O'Byrne Sanofi Pasteur MSD Ltd. u.a).
Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob das Produkt unmittelbar vom Hersteller an den Verbraucher verkauft wird oder ob dieser Verkauf im Rahmen eines Vertriebsvorgangs mit einem oder mehreren Beteiligten erfolgt.
(Ist jedoch eines der Glieder der Vertriebskette eng mit dem Hersteller verbunden, wie etwa eine 100%ige Tochtergesellschaft des Herstellers, so ist zu prüfen, ob diese Verbindung zur Folge hat, dass die fragliche Einrichtung in Wirklichkeit in den Prozess der Herstellung des betreffenden Produkts einbezogen ist.)
In folgenden Fällen handelt es sich übrigens nicht um ein Inverkehrbringen:
Weitere Informationen zum Begriff "Inverkehrbringen" siehe hier.
Gemäß Art. 7 der Richtlinie 2010/30/EU gilt:
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Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die delegierten Rechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls wird im Rahmen von delegierten Rechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.
Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Weiße Ware über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig darzustellen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.
Wichtig ist in dem Zusammenhang, dass bei bestimmten Haushaltsgroßgeräten (z.B. bei Haushaltskühlgeräten, Haushaltswaschmaschinen und Geschirrspüler) bei jeglicher Werbung für ein bestimmtes Haushaltskühlgerätemodell mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird.
In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
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Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Wettbewerbswidrig ist es demnach,
Mögliche Lösungen:
Alternative Nr.1: Die Kennzeichnung der Haushaltsgeräte erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten (also den jeweiligen Artikelbeschreibungen).
Alternative Nr.2: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden kennzeichnungspflichtige Haushaltsgeräte angeboten – ohne Kennzeichnung. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.
Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. 1 HK O 5/10) entschieden, dass es einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) darstellt, wenn bei über das Internet zum Abverkauf angebotenen Ausstellungsküchen, die mit Elektroeinbaugeräten ausgestattet sind, die nach der EnVKV für die Einbaugeräte erforderlichen Angaben fehlen.
Der Entscheidung lag ein Streit zweier Online-Anbieter von Haushaltselektrogeräten über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten nach der EnVKV zugrunde. Der beklagte Händler bot über das Internet Ausstellungsküchen zum Abverkauf an, ohne dabei die für die jeweiligen Einbaugeräte nach der EnVKV vorgesehenen Informationen zum Energieverbrauch anzugeben. Hierin sah der klagende Mitbewerber einen Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Rechtsauffassung trat der beklagte Anbieter mit dem Argument entgegen, die EnVKV erfasse weder eingebaute noch gebrauchte Geräte, um welche es sich bei dem Abverkauf von Einbauküchen handele.
Dies sah das LG Erfurt jedoch anders und verurteilte den beklagten Händler insoweit auf Unterlassung. Nach Auffassung des LG Erfurt sei es als Verletzungshandlung ausreichend, dass die Elektrogeräte in als Gesamtheit angebotenen Einbauküchen enthalten waren und es sich bei diesen um Ausstellungsküchen handelte. Denn durch den Einbau seien die Elektrogeräte nicht zu Gebrauchtgeräten im Sinne des § 3 Abs. 2 EnVKV geworden. Diese Auffassung wird vom LG Erfurt im Rahmen des Urteils umfassend begründet. Der Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV stelle auch ein unlauteres Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und begründe daher das Unterlassungsbegehren.
Ja, die Kennzeichnungspflicht betrifft alle Online-Händler, die Weiße Ware an Endverbraucher verkaufen, vermieten oder zum Ratenkauf anbieten, vgl. hierzu Artikel 2g der Richtlinie 2010/30/EU.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt
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