Gewerblicher Klimaschutz? Verbraucherzentrale vs. Raumklimageräte
Klimaschutz ist in aller Munde, und auch das Mikroklima des heimischen Wohnzimmers wird immer öfter mit einer Klimaanlage vor den raumklimaschädlichen Einflüssen des Sommers verteidigt. Da das globale Klima trotzdem ein Thema bleibt, werden einzelne Geräte im Internet gerne als „ökologisch“ oder „umweltfreundlich“ angepriesen. Hiergegen gehen derzeit Verbraucherschutzorganisationen mit einer Reihe von Abmahnungen gegen Onlinehändler vor.
Das grundsätzliche Argument: Diese Geräte mögen raumklimafreundlich sein, sind aber definitiv nicht klimafreundlich oder gar „ökologisch“. Zum Einen verbrauchen sie im Betrieb große Mengen an Energie, zum anderen enthalten sie oftmals klimaschädliche Chemikalien. Diese Geräte dennoch als „klimafreundlich“ oder „ökologisch“ zu bewerben soll deshalb gegen die Grundsätze der Wahrheit und Lauterkeit des Wettbewerbsrechts verstoßen.
Der IT-Recht Kanzlei liegt eine entsprechende Abmahnung vor, die gegen einen Baustoffhändler ergangen ist. Dieser hatte in seinen Onlineshop mehrere Raumklimageräte angeboten und beworben. Im Einzelnen wurden die folgenden Fehler bemängelt:
- „Öko-Kühlmittel R410a“: Bei R410a handelt es sich um ein fluoriertes Kühlmittel, welches gerade nicht „öko“ sei. Vielmehr seien fluorierte Kühlmittel schon aufgrund des Kyoto-Protokolls als Treibhausgase anzusehen. Die Bezeichnung „Öko-Kühlmittel sei daher irreführend (§§ 3, 5 UWG)
- „Vollökologischer Luftentfeuchter“ : Bei diesen Geräten wurde nicht weiter ausgeführt, woraus sich das Merkmal „vollökologisch“ ableitet; zudem, so die Begründung der Abmahnung, kann ein Gerät mit einer elektrischen Leistung von 495 Watt kaum „vollökologische“ Eigenschaften aufweisen. Auch diese Werbung sei daher irreführend und verstoße gegen die §§ 3, 5 UWG.
- Fehlende EnVKV-Angaben: Überdies fehlten im Webauftritt des Baustoffhändlers jeweils die in der Energieverbrauchs-Kennzeichnungsverordnung (EnVKV) vorgeschriebenen Pflichtangaben. Dies stelle einen Verstoß gegen die §§ 3, 4 UWG sowie gegen die §§ 3, 5 UWG dar.
Diesen Argumenten ist tatsächlich schwer beizukommen. Da Themen wie „Ökologie“ und „Klimaschutz“ durch die mediale Aufmerksamkeit der letzten Jahre mittlerweile bei weiten Teilen der Bevölkerung sehr sensibel behandelt werden, kann die Werbung mit „Öko“-Betriebsmitteln und „vollökologischen“ Geräten tatsächlich die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen – dumm nur, wenn das Gerät sich dann später als kleiner Klimakiller entpuppt. Werbeangaben, die auf besondere Umweltfreundlichkeit von Geräten hinweisen, müssen daher unbedingt auch technisch belegbar sein.
Fehlende EnVKV-Angaben sind ein häufiger – und extrem überflüssiger – Grund für Abmahnungen. Gemäß § 3 EnVKV sind gewerblich zum Kauf angebotene Haushaltsgeräte grundsätzlich bezüglich ihres Energieverbrauchs zu kennzeichnen ; in Anlage 1 der EnVKV sind übrigens auch Haushaltsklimageräte ausdrücklich genannt. Aus dieser Kennzeichnung ergibt sich für den Verbraucher dann im Endeffekt auch, ob ein Gerät nach seinen Maßstäben „öko“ ist – oder eben nicht.
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