LG Erfurt: Hinweispflichten nach EnVKV gelten auch für Haushaltsgeräte, die in ausgestellte Küchen eingebaut wurden
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Das LG Erfurt hat mit Urteil vom 13.07.2010 (Az. 1 HK O 5/10) entschieden, dass es einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Vorschriften der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) darstellt, wenn bei über das Internet zum Abverkauf angebotenen Ausstellungsküchen, die mit Elektroeinbaugeräten ausgestattet sind, die nach der EnVKV für die Einbaugeräte erforderlichen Angaben fehlen.
Der Entscheidung lag ein Streit zweier Online-Anbieter von Haushaltselektrogeräten über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten nach der EnVKV zugrunde. Der beklagte Händler bot über das Internet Ausstellungsküchen zum Abverkauf an, ohne dabei die für die jeweiligen Einbaugeräte nach der EnVKV vorgesehenen Informationen zum Energieverbrauch anzugeben. Hierin sah der klagende Mitbewerber einen Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV und zugleich auch einen Wettbewerbsverstoß.
Dieser Rechtsauffassung trat der beklagte Anbieter mit dem Argument entgegen, die EnVKV erfasse weder eingebaute noch gebrauchte Geräte, um welche es sich bei dem Abverkauf von Einbauküchen handele.
Dies sah das LG Erfurt jedoch anders und verurteilte den beklagten Händler insoweit auf Unterlassung. Nach Auffassung des LG Erfurt sei es als Verletzungshandlung ausreichend, dass die Elektrogeräte in als Gesamtheit angebotenen Einbauküchen enthalten waren und es sich bei diesen um Ausstellungsküchen handelte. Denn durch den Einbau seien die Elektrogeräte nicht zu Gebrauchtgeräten im Sinne des § 3 Abs. 2 EnVKV geworden. Diese Auffassung wird vom LG Erfurt im Rahmen des Urteils umfassend begründet. Der Verstoß gegen die Vorschriften der EnVKV stelle auch ein unlauteres Handeln im Wettbewerb im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar und begründe daher das Unterlassungsbegehren.
Fazit
Die Verletzung der Kennzeichnungs- und Informationspflichten nach der EnVKV hat in der Vergangenheit bereits in einer Vielzahl von Fällen zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geführt. Nach der Entscheidung des LG Erfurt ist die Leidensgeschichte der Anbieter von Haushaltselektrogeräten um ein weiteres Kapitel reicher. Wer als Händler Einbauküchen mit bereits eingebauten neuwertigen Haushaltselektrogeräten gegenüber Verbrauchern anbietet, sollte dabei stets die ausreichende Kennzeichnung der jeweiligen Geräte beachten. Ansonsten droht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Über die korrekte Kennzeichnung von Haushaltselektrogeräten hat die IT-Recht Kanzlei in der Vergangenheit schon mehrfach berichtet. Betroffene Anbieter finden hier einen von der IT-Recht Kanzlei zusammengestellten Leitfaden.
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