LG Darmstadt: Bei Kennzeichnung von Weißer Ware ist die vorgegebene Reihenfolge genau einzuhalten!
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Haushaltselektrogeräten"
Kann ein gewerblicher Anbieter von Raumklimageräten abgemahnt werden, der die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG vorgegebenen Informationen zwar angibt, jedoch die vorgeschriebene Reihenfolge der Daten nicht einhält?
Ja, dies ist der Fall - wie ein aktueller Beschluss des LG Darmstadt zeigt.
Auszug aus dem Beschluss (vom 06.08.2010, Az. 15 O 118/010):
Die Antragsgegnerin handelt auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig, indem sie bei dem Angebot des netzbetriebenen Raumklimagerätes die gemäß §§ 3 I, 5 i.V.m.- Anlage 1 Zifer 1 S. 1, Tabelle 1 Zeile 7 Spalten 4 und 5 EnVKV i.V.m. Anhang II und III der Richtlinie 2002/31/EG erforderliche Reihenfolge der anzugebenden Informationen nicht einhält. Der Antragssteller hat diesen Sachverhalt ebenfalls dargelegt und glaubhaft gemacht. Die gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/31/EG anzugebenden Informationen sind zwar bis ausf eine eindeutige Angabe des Gerätstyps und der Kühlungsart im Angebot der Antragsgegnerin vorhanden, es mangelt jedoch an der ausdrücklich vorgeschriebenen Reihenfolge. Die Reihenfolge der Informationen dient dazu, dem Verbraucher einen Vergleich der erhältlichen Geräte zu erleichtern, was ihm durch die Antragsgegnerin in unzulässiger Weise erschwert wird.
Wie ist Weiße Ware ordnungsgemäß zu kennzeichnen?
Informieren Sie sich hier !
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