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OLG Hamm: Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz bei auf Messen beworbenen Haushaltsgeräten nicht zwangsläufig erforderlich

08.12.2012, 18:49 Uhr | Lesezeit: 2 min
OLG Hamm: Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz bei auf Messen beworbenen Haushaltsgeräten nicht zwangsläufig erforderlich

Haushaltsgeräte müssen auf Messen wie der internationalen Funkausstellung in Berlin (IFA), auf denen die Geräte nicht an Endverbraucher verkauft werden, nicht mit Angaben zum Energieverbrauch und zur Energieeffizienz gekennzeichnet werden. Das stellt die am 17.05.2012 in Kraft getretene Neufassung des EnVKG klar. Nach diesen Hinweisen des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat ein klagender Umwelt- und Verbraucherschutzverband seine Unterlassungsklage gegen einen namhaften westfälischen Hersteller von Haushaltsgeräten zurückgenommen.

Der beklagte Hersteller hatte auf der IFA 2011 einen Messestand mit Haushaltswaschmaschinen und Elektrobacköfen unterhalten, die keine Etiketten mit Angaben zum Energieverbrauch oder der Energieeffizienzklasse aufwiesen. Dies hatte der klagende Verband als wettbewerbswidrig angesehen, weil es den Anforderungen der seinerzeit gültigen Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen (EnVKV) nicht entspreche. Der beklagte Hersteller war dem unter dem Hinweis, dass die Geräte auf der IFA nicht zu Verkaufszwecken ausgestellt seien, entgegengetreten.

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in der am 30.10.2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung den Kläger zur Rücknahme seiner Klage veranlasst und auf die am 17.05.2012 in Kraft getretene, die Rechtslage klarstellende Neufassung des EnVKG hingewiesen. Nach § 2 Nr. 16, § 3 Abs. 1 des neuen EnVKG sind Elektrogeräte nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie an einem Verkaufsort für den Endverbraucher aufgestellt oder vorgeführt werden. Einen Verkaufsort im Sinne dieser Vorschrift stellt die IFA nicht dar, weil die Geräte den Verbrauchern auf der Messe nur präsentiert, aber nicht an sie verkauft werden. Demnach bestätigt die gesetzliche Neuregelung, dass der vom Kläger verfolgte Unterlassungsanspruch nicht bestand.

Verfahren vor dem 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (I-4 U 108/12).

Quelle: PM des OLG Hamm

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