LG Freiburg vs Massenabmahner: Klage erfolgreich – Prozesskosten trägt Kläger
Ein interessantes und durchaus erfreuliches Urteil hat uns aus dem Breisgau erreicht: Das Landgericht Freiburg hat einem Massenabmahner in seinem Klagebegehren Recht gegeben – und ihm dennoch die Prozesskosten auferlegt. Begründung: Der Kläger habe durch schlampige Recherche und eine zu unbestimmt gehaltene Abmahnung einen überflüssigen Prozess provoziert, also soll er auch – obschon im Recht – die Kosten dieses Prozesses tragen (vgl. aktuell LG Freiburg, Urt. v. 04.01.2013, Az. 12 O 127/12).
Inhaltsverzeichnis
Hintergrund
Der Betreiber eines Küchenfachgeschäfts wurde abgemahnt, weil er gegen verschiedene Kennzeichnungsvorschriften über den Energieverbrauch von Haushaltsgroßgeräten (EnVKV) verstoßen hatte. Die Verstöße lagen auch tatsächlich vor, die Abmahnung war insoweit rechtmäßig – diesem Umstand stimmte sogar der Abgemahnte selbst zu. Allerdings war die Formulierung der Abmahnung ausgesprochen schwammig und die beigefügte Unterlassungserklärung extrem weit gefasst; der Abgemahnte (und spätere Beklagte) weigerte sich deshalb, eine Erklärung mit diesem Inhalt abzugeben. Der Abmahner zog schließlich vor Gericht.
Urteil des Landgerichts Freiburg
Das Landgericht Freiburg gab dem Abmahner (und Kläger) grundsätzlich einmal Recht – die Markierungen nach der EnVKV hatte der Beklagte tatsächlich unrechtmäßig unterlassen. In den Augen der Richter war die Erhebung der Klage dennoch nicht ganz rechtmäßig; die Richter kamen folglich zu dem Schluss:
"Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits."
Nach Ansicht der Richter wäre gegenüber dem grundsätzlich einsichtigen Abgemahnten überhaupt kein Prozess notwendig gewesen; vielmehr hätte sich der Kläger mit dem Beklagten auch außergerichtlich auf eine ordnungsgemäße Unterlassungserklärung einigen können. Und gemäß § 93 ZPO kann das Gericht in solchen Fällen die Prozesskosten dem Kläger auferlegen, wovon das LG Freiburg hier auch Gebrauch gemacht hat (vgl. LG Freiburg, Urt. v. 04.01.2013, Az. 12 O 127/12; mit weiteren Nachweisen):
"Grundsätzlich hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ist nach § 93 ZPO eine Ausnahme zu machen, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und er, was vorliegend unstreitig der Fall ist, den Anspruch sofort anerkennt. Für eine wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung bedeutet dies, dass der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wenn er den Klageweg beschritten hat, obwohl dies bei der gegebenen Sachlage nicht erforderlich gewesen wäre, da er sein Klageziel auch durch freiwillige Unterwerfung des Schuldners hätte erreichen können. Zur Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO bedarf es deshalb vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage einer Abmahnung mit der Aufforderung zur Abgabe einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung. In dieser Abmahnung muss der Unterlassungsgläubiger mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten er in tatsächlicher Hinsicht beanstandet. Der Vorwurf muss dabei mit dem Antrag in einem späteren Gerichtsverfahren im Kern übereinstimmen, eine lückenhafte oder unrichtige Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten geht grundsätzlich zulasten des Abmahnenden […]."
Mangelhafte Abmahnung
Bei der zugrundeliegenden Abmahnung handelte es sich wohl um eine Massenabmahnung, die offensichtlich nur Kosten generieren sollte. Schon die Recherche war offenkundig schlampig durchgeführt worden. Zwar hatte der Abmahner dem späteren Beklagten zwei Beweisfotos übersandt – doch die hatten nach Einschätzung der Richter nicht wirklich Beweiswert:
"Unstreitig betrifft eines der übersandten Fotos nicht das Geschäft des Beklagten, auf dem anderen Foto ist ein Backofen in einer Einbauküche zu sehen."
Sehr viel schlimmer fällt die gerichtliche Beurteilung der vorgelegten Unterlassungserklärung aus. Diese war so weit gefasst, dass sie jeglichen rechtlichen Rahmen bereits verlassen hatte:
"[Der Inhalt der vorformulierten Unterlassungserklärung] belegt, dass der Kläger den Beklagten nicht auf die Unterlassung eines unter eine bestimmte Norm zu subsumierenden wettbewerbswidrigen Verhaltens, sondern ganz allgemein im Sinne einer Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verhalten abgemahnt hat. Das ist nicht Sinn und Zweck des dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruchs nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. "
Kommentar
Ein sehr erfreuliches Urteil, das zur Abwechslung einmal die den Abmahner in die (gesetzlichen) Schranken verweist. Die aufgezeigten Fehler stehen bildhaft für die Abmahnkultur, die insbesondere manche Wettbewerbs- und Verbraucherschutzverbände hierzulande etabliert haben: Einfach mal eine komplizierte Vorschrift raussuchen an die sich viele nicht halten werden, einfach mal möglichst viele Gewerbetreibende abmahnen und mit horrenden Gerichtskosten drohen, einfach mal abwarten wie viele von denen zahlen, wird schon werden. Viel Geld können die Urheber der dargestellten Abmahnung nicht in ihr Werk investiert haben – wenn nur ein paar Betroffene zahlen, wird sich der ohnehin geringe Aufwand vermutlich rechnen.
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