Werbung für Marken-Elektrogeräte: Ohne Typenbezeichnung droht Abmahnung
Wer Marken-Elektrogeräte mit Preis bewirbt, muss laut OLG Stuttgart auch die Typenbezeichnung angeben.
Vorab: Aktuelle Rechtslage und Einordnung (Stand 2026)
Die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 17.01.2013 (Az.: 2 U 97/12) ist weiterhin von praktischer Bedeutung und wurde durch die spätere Rechtsprechung – insbesondere durch den BGH (Urt. v. 19.02.2014, Az.: I ZR 17/13) – im Grundsatz bestätigt.
Danach kann die konkrete Modell- oder Typenbezeichnung eines Markenprodukts ein wesentliches Merkmal im Sinne des § 5a UWG darstellen, wenn eine Werbeanzeige bereits als „Aufforderung zum Kauf“ einzuordnen ist.
Entscheidend ist nicht die Werbeform (Prospekt oder Online-Anzeige), sondern der Informationsgehalt der Werbung: Werden Preis, Marke und zentrale Produkteigenschaften genannt, muss das beworbene Produkt für Verbraucher eindeutig identifizierbar sein.
Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit den unionsrechtlichen Transparenzanforderungen der UGP-Richtlinie und behält auch nach den UWG-Reformen der letzten Jahre besondere Relevanz für die Online-Produktwerbung im E-Commerce.
Hinweis zur Aktualität: Der nachfolgende Beitrag gibt den Inhalt nun in seiner ursprünglichen Fassung wieder (Stand 2013).
Ausgangslage
Eine Einzelhändlerin für Elektrohaushaltsgeräte verteilte Prospekte, in denen Marken-Elektro-Haushaltsgeräte beworben wurden. Dabei waren unter anderem Waschmaschinen sowohl durch ein Bild, als auch durch diverse sonstige Angaben wie Füllmenge, Schleuderrate, Energieeffizienzklasse und Preis aufgeführt. Eine Typenbezeichnung fehlte jedoch.

Hiergegen ging die Wettbewerbszentrale vor und argumentierte, dass sich ein Verbraucher nur anhand der Typenbezeichnung weitere, für ihn wesentliche Informationen (z.B. Testergebnisse und Alter) besorgen könne. Außerdem sei ihm auch nur so ein sachgerechter Preisvergleich möglich. Letztlich sei die Typenbezeichnung in einem Werbeprospekt auch üblich.
Die Entscheidung des OLG Stuttgart
Dieser Argumentation folgte das OLG Stuttgart (Entscheidung vom 17.01.2013, Az.: 2 U 97/12) vollumfänglich. Zwar stelle § 5a UWG tatsächlich „nur“ die Umsetzung einer Richtlinienvorgabe dar, doch ergäbe sich schon aus dieser, dass eine sogenannte „Aufforderung zum Kauf“ die wesentlichen Informationen zum Produkt enthalten müsse. Und eine solche „Aufforderung zum Kauf“ sei laut OLG Stuttgart:
"jede kommerzielle Kommunikation, die die Merkmale des Produkts und den Preis in einer Weise angibt, die den Mitteln der verwendeten kommerziellen Kommunikation angemessen ist und den Verbraucher dadurch in die Lage versetzt einen Kauf zu tätigen. Danach liegt eine Aufforderung zum Kauf vor, wenn der Verbraucher hinreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die kommerzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Möglichkeit steht."
Eine Auslegung dieser Vorgaben habe darüber hinaus möglichst wenig restriktiv zu erfolgen, da schon die Richtlinie das Ziel eines möglichst hohen Verbraucherschutzes verfolge. Die Typenbezeichnung eines Marken-Elektro-Haushaltsgerätes sei unter Berücksichtigung dieser Vorgaben eine wesentliche Information, da sie für eine informierte geschäftliche Entscheidung des Verkehrs nötig sei. Das OLG dazu:
"Der Kunde müsse in der Lage sein, aufgrund der im Angebot zur Verfügung gestellten Informationen das Produkt bewerten und es mit konkurrierenden Produkten [vergleichen zu können]. [...] Der Kern aller Informationen ist die eindeutige Identifizierbarkeit des beworbenen Produkts [...]. Und dieses Produktbestimmungs- und Identifizierungsmittel ist [...] die Typenbezeichnung."
Die Angabe weiterer Informationen, wie Füllmenge, Schleuderrate, etc., sei auch nicht ausreichend, da die Typenbezeichnung erstens der Ausgangspunkt dieser Angaben sei (denn von der Typenbezeichnung seien diese weiteren Informationen immer mitumfasst), und sie zweitens die Informationsbeschaffung und den Preisvergleich unangemessen erschwerten.
Übertragbarkeit auf Online-Werbung
Ausgangslage hier war die Bewerbung von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten in händischen Prospekten. Es stellt sich also die Frage, inwieweit die Entscheidung des OLG Stuttgart auch auf Werbung im Internet übertragbar ist.
Kern der Entscheidung ist die Qualifizierung der konkreten Anzeige als „Aufforderung zum Kauf“. Eine solche ist gegeben, wenn der angesprochene Verkehrskreis in der Lage wäre aufgrund dieser Anzeige eine Kaufentscheidung zu treffen, wobei diese Vorgaben an die Anzeige möglichst wenig restriktiv auszulegen sind (s.o.). Insbesondere aber käme es laut OLG Stuttgart nicht darauf an, ob der Verbraucher das beworbene Gerät tatsächlich sofort kaufen könne.
Da ja aber die Kommunikations- und Verkaufswege im Internet wesentlich kürzer sind (also der Schritt von der Werbung zum Erwerb aufgrund der Verlinkung), und eine Online-Werbung daher noch viel eher den Charakter einer „Aufforderung zum Kauf“ hat, ist wohl davon auszugehen, dass die Entscheidung des OLG Stuttgart erst recht auch für die Bewerbung von Marken-Elektro-Haushaltsgeräten im Internet gilt.
Diese Ansicht wird auch dadurch gestützt, dass ja gerade im Internet das Fehlen der Typenbezeichnung einen Preisvergleich oder die Beschaffung weiterer Informationen noch unangemessener erschweren würde. Schließlich will man Online ja möglichst sofort auch detailliertere Informationen erhalten. Der Zwischenschritt des Computer-Anschaltens entfällt hier.
Fazit
Als Fazit ist damit festzuhalten, dass immer dann, wenn im Rahmen einer Werbeanzeige (egal ob im Internet oder auf einem Prospekt) sowohl der Preis also auch die Marke des beworbenen Produktes angegeben ist, auch die Typenbezeichnung aufgeführt werden muss. Ausnahmen könnten nur dann bestehen, wenn vom Hersteller für eine Sonderserie gar keine Typenbezeichnung vergeben wurde.
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