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Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

02.04.2024, 16:40 Uhr | Lesezeit: 9 min
Ratenzahlung im Online-Handel – Was ist aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Viele Online-Händler bieten ihren Kunden u. a. auch Ratenzahlung als Zahlungsmethode an. Dabei muss der Kaufpreis nicht sofort in voller Höhe bezahlt werden, sondern er kann vom Kunden über einen vereinbarten Zeitraum in Teilzahlungen abgezahlt werden. Nicht zuletzt bei hochpreisigen Produkten kann dies die Hemmschwelle für einen Kauf deutlich senken. Allerdings muss der Händler hierbei einige rechtliche Besonderheiten beachten. Dies gilt insbesondere bei Verträgen mit Verbrauchern. Im folgenden Beitrag befassen wir uns näher mit den rechtlichen Besonderheiten bei Ratenzahlung.

1) Regelung der Zahlungsmodalitäten

Wer als Händler Ratenzahlung anbieten möchte, sollte im Rahmen seiner AGB die Voraussetzungen für diese Zahlungsart regeln. Sofern der Händler sich hierzu eines Finanzierungspartners (Bank oder Zahlungsdienstleister) bedient, muss er dabei auch dessen Vorgaben für die Ratenzahlung beachten. In manchen Fällen erhält der Händler auch vorformulierte Zahlungsbedingungen von seinem Finanzierungspartner, die er in seinen AGB oder an einer anderen geeigneten Stelle einbinden muss, damit sie Bestandteil der Verträge zwischen Händler und Kunde werden.

a) Beginn und Dauer der Ratenzahlung

Da es sich bei der Ratenzahlung um ein Dauerschuldverhältnis zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer handelt, sollte vorab geregelt werden, wann die Zahlungsverpflichtung des Kunden beginnt und wie lange sie andauert, bis wann also die letzte Rate zur Zahlung fällig wird.

b) Höhe und Anzahl der Raten

Zudem sollte geregelt werden, wie viele Raten der Kunde während der Dauer des Ratenzahlungsvertrages in welcher Höhe zu zahlen hat.

c) Zahlungsbeschränkungen

Sofern besondere Zahlungsbeschränkungen gelten sollen, müssen auch diese vorab geregelt werden. Dies gilt etwa für den Fall, dass Ratenzahlung nur Käufern aus dem Inland zur Verfügung stehen soll oder, dass Ratenzahlung nur bei Einhaltung eines bestimmten Zahlungslimits möglich sein soll.

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d) Sofortfälligkeitsklausel

Zur Absicherung des Gläubigers kann es bei Ratenzahlung zweckmäßig sein, eine so genannte Sofortfälligkeitsklausel zu vereinbaren. Danach wird die Forderung des Gläubigers trotz Ratenzahlungsvereinbarung in voller Höhe fällig, wenn der Kunde mit einer Ratenzahlung für einen bestimmten Zeitraum in Verzug gerät. Dies hätte für den Gläubiger den Vorteil, dass er im Falle des Zahlungsverzugs sofort die gesamte Forderung geltend machen und ggf. auch gerichtlich durchsetzen könnte. Allerdings ist der praktische Nutzen einer solchen Klausel gering, wenn der Kunde in finanziellen Nöten und daher nicht zahlungsfähig ist.

2) Eigentumsvorbehalt

Zur Absicherung des Gläubigers ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts bei Ratenzahlung zweckmäßig. Danach geht das Eigentum an der verkauften Ware erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Käufer über. Der Verkäufer bleibt also noch so lange Eigentümer, bis die Zahlungsforderung erloschen ist. Dies ermöglicht es ihm, die gelieferte Ware ggf. mit eigentumsrechtlichen Ansprüchen herauszuverlangen, wenn der Kunde nicht (mehr) zahlen kann.

3) Bonitätsprüfung

Zur Absicherung des Gläubigers kann daneben auch eine Bonitätsprüfung des Kunden zweckmäßig sein. Dabei holt der Gläubiger vor der Gewährung der Ratenzahlung bei einer Auskunftei oder bei unterschiedlichen Auskunfteien Informationen über die Zahlungsfähigkeit des Kunden ein und entscheidet auf Grundlage der eingeholten Informationen, ob er dem Kunden diese Zahlungsmöglichkeit einräumt oder nicht.

Die DSGVO und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) lassen die Tätigkeit von Auskunfteien - in bestimmten Grenzen - grundsätzlich zu. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Auskunfteien erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO sowie § 31 BDSG. Dies gilt allerdings nur für sogenannte Negativdaten. Eine Einwilligung ist zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Negativdaten durch Auskunfteien, aber auch zu deren Einmeldung an eine Auskunftei, in aller Regel nicht erforderlich.

Allerdings stellt die Bonitätsabfrage nur dann ein wirksames Mittel der Absicherung dar, wenn der Händler vor der Gewährung der Ratenzahlung mit dem Kunden vereinbart, dass die Möglichkeit der Ratenzahlung nur unter dem Vorbehalt einer positiven Bonitätsprüfung eingeräumt wird. Daher sollte der Händler dies ggf. auch in seinen AGB regeln, die er seinen Vertragsschlüssen im Online-Handel zugrunde legt.

Zudem löst eine Bonitätsprüfung auch besondere datenschutzrechtliche Informationspflichten aus, die der Händler ggf. im Rahmen seiner Datenschutzerklärung berücksichtigen muss.

4) Forderungsabtretung an Finanzierungspartner

Bietet der Händler die Ratenzahlung nicht persönlich, sondern über einen Finanzierungspartner (Bank oder Zahlungsdienstleister) an, so wird zwischen Händler und Finanzierungspartner häufig eine so genannte Forderungsabtretung vereinbart. Danach tritt der Händler bei Gewährung der Ratenzahlung seine Zahlungsforderung gegen den Kunden an den Finanzierungspartner ab, welcher hierdurch anstatt des Händlers zum Forderungsinhaber und somit zum Gläubiger wird. Der Kunde kann in solchen Fällen in der Regel nur noch an den Finanzierungspartner mit schuldbefreiender Wirkung leisten. Zahlt der Kunde stattdessen an den Händler, so wird er hierdurch nicht ohne Weiteres von seiner Schuld befreit. Dies setzt allerdings voraus, dass der Händler den Kunden zuvor auf diesen Umstand hinweist und mit ihm – etwa im Rahmen seiner AGB – eine entsprechende Vereinbarung trifft.

Denkbar ist auch, dass der Finanzierungspartner in solchen Fällen selbst direkt mit dem Kunden abrechnet. Der Kunde erhält die Rechnung mit entsprechenden Zahlungshinweisen dann nicht von dem Händler, mit dem er den Kaufvertrag geschlossen hat, sondern von dessen Finanzierungspartner.

Ferner ist der Finanzierungspartner in solchen Fällen auch für die Durchsetzung der Forderung zuständig, falls der Kunde nicht oder nicht rechtzeitig zahlen sollte.

5) Besondere Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

Für die Ratenzahlung sieht das Gesetz besondere Pflichtinformationen vor, sofern es sich dabei um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB handelt.

Verbraucherdarlehensverträge im Sinne des § 491 BGB sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und (hier nicht relevante) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.

Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.

Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind insbesondere Verträge,

  • bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt,
  • bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt,
  • bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind.

Zu Verbraucherdarlehensverträgen treffen die §§ 16 ff. PAngV einige Sonderregelungen. Im Zusammenhang mit Preisangeboten, die auf eine Möglichkeit des Ratenkaufs hinweisen, sind insbesondere § 17 Abs. 2 und 3 PAngV zu beachten:

„(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt, hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und Weise anzugeben:

1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
4. den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.

(3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, soweit zutreffend, folgende Angaben zu machen:

1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3. die Höhe der Raten,
4. die Anzahl der Raten,
(…)“

Die vorgenannten Informationen werden in der Regel vom Finanzierungspartner (Bank oder Zahlungsdienstleister) bereitgestellt, sofern der Händler mit einem Finanzierungspartner zusammenarbeitet. Anderenfalls muss der Händler die Informationen selbst bereitstellen.

6) Besondere Belehrung über das Widerrufsrecht

Handelt der Kunde als Verbraucher, so steht ihm beim Abschluss eines Fernabsatzvertrages grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, über das der Händler ihn im Rahmen einer Widerrufsbelehrung informieren muss.

Eine Besonderheit sieht das Gesetz für verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB vor.

Hierzu regelt das Gesetz in § 358 BGB Folgendes:

(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 oder des § 514 Absatz 2 Satz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtet ist.

(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient. (…)

Danach schlägt der Widerruf der auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers auf den Darlehensvertrag durch und umgekehrt. Der Verbraucher muss also nicht beide Verträge unabhängig voneinander widerrufen.

Das gesetzliche Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge im Sinne der §§ 491 ff. BGB ergibt sich aus § 495 BGB i.V.m. § 355 BGB. Hierfür stellt der Gesetzgeber besondere Muster für den Darlehensgeber bereit. Ist der Händler nicht zugleich auch Darlehensgeber, sondern wird das Darlehen vom Finanzierungspartner des Händlers gewährt, treffen ausschließlich den Finanzierungspartner die besonderen Informationspflichten zum Widerrufsrecht für Verbraucherdarlehensverträge. Der Händler muss aber auch in solchen Fällen selbst über das gesetzliche Widerrufsrecht hinsichtlich des Kaufvertrages informieren.

Allerdingst trifft den Händler keine Pflicht, den Verbraucher zusätzlich über die Auswirkungen seiner Widerrufserklärung auf den verbundenen Darlehensvertrag zu informieren. Hierfür lassen sich unterschiedliche Argumente anführen, mit denen wir uns in diesem Beitrag näher auseinandersetzen.

7) Auswirkungen durch neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie

Gegenwärtig befindet sich die EU in den Endzügen der Überarbeitung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie. Ziel der Überarbeitung ist vor allem, Verbrauchern einen möglichst hohen Standard an Verbraucherschutz im Zusammenhang mit Verbraucherkrediten zu bieten. Der Entwurf der neuen EU-Verbraucherkreditrichtlinie sieht hierzu strenge Regeln für Zahlungsmethoden im Fernabsatz vor, die Verbraucher vor den Risiken insbesondere von solchen Bezahlmethoden schützen sollen, bei denen sie sich übernehmen, d.h. sich überschulden oder in finanzielle Schwierigkeiten kommen könnten.

Der Entwurf enthält u.a. eine Ausweitung der Pflicht von Kreditgebern zu Bonitätsprüfungen. Zum einen sollen die bereits bestehenden Pflichten inhaltlich erweitert, d.h. umfangreicher werden. Zum anderen soll der Anwendungsbereich der EU-Verbraucherkreditrichtlinie ausgeweitet werden, so dass künftig mehr Arten von Krediten von ihr erfasst werden.

Mit den geplanten Änderungen der EU-Verbraucherkreditrichtlinie, die sich auch auf Ratenzahlungsvereinbarungen mit Verbrauchern auswirken kann, befassen wir uns in diesem Beitrag.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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