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Frage des Tages: Neue Pflichten über Preisermäßigungen auch bei Gegenüberstellung mit UVP des Herstellers?

10.05.2022, 11:03 Uhr | Lesezeit: 3 min
Frage des Tages: Neue Pflichten über Preisermäßigungen auch bei Gegenüberstellung mit UVP des Herstellers?

Zum 28.05.2022 traten im Zuge der Reform der Preisangabenverordnung (PAngV) neue Pflichten in Bezug auf Preisermäßigungen in Kraft, die bei Preisgegenüberstellungen das Ansetzen des günstigsten Preises der letzten 30 Tage vorschreiben und im Einzelfall weitere Pflichthinweise auslösen können. Ob die neuen Vorgaben zu Preisermäßigungen auch bei Gegenüberstellungen mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers gelten, klären wir in diesem Beitrag.

I. Neue Pflichten bei Preisermäßigungen zum 28.05.2022

Zum 28.05.2022 wurde in die Preisangabenverordnung (PAngV) ein neuer § 11 eingefügt, der bei Preisermäßigungen grundsätzlich zum Ansetzen und zur Angabe des günstigsten Preises der letzten 30 Tage verpflichtet.

Die neue Vorschrift lautet:

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von

  • 1. individuellen Preisermäßigungen oder
  • 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Welche Pflichten Online-Händlern seit dem 28.05.2022 mit Blick auf die neue Vorschrift erwachsen, haben wir in diesen umfangreichen FAQ zusammengetragen.

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II. Neue Preispflichten auch bei Gegenüberstellungen mit UVPs?

Die neue Pflicht, den Preis der letzten 30 Tage anzusetzen und – wenn nicht aus der Art der Preiswerbung direkt erkennbar – anzugeben, gilt nur bei Preisermäßigungen, also der Herabsetzung eigener Preise und der dazugehörigen Bewerbung eines Rabatts.

Dies ist etwa in folgenden Formen möglich

  • „Statt“- Preise
  • Streichpreise
  • Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)
  • Werbebanner an anderer Stelle, die einen prozentualen Rabatt auf eine Ware oder Warenkategorie versprechen

Nicht von der neuen Vorschrift erfasst sind dahingegen Preisvergleiche, die einen eigenen Preis einem fremden Preis gegenüberstellen, um die besondere Attraktivität des ersteren hervorzuheben.

Bei der Inbezugnahme einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers aber wird gerade ein fremder Preis in Relation zum eigenen Preis gesetzt, sodass keine tatbestandliche Preisermäßigung, sondern ein Preisvergleich stattfindet.

Aus diesem Grund entfalten die neuen Pflichten aus § 11 PAngV für Gegenüberstellungen eigener Preise mit Hersteller-UVPs keine Wirkung.

Dies führt auch die amtliche Gesetzesbegründung zur PAngV-Novelle so aus (S. 41):

Auch bleibt es Händlern mit Blick auf § 11 unbenommen, unter Einhaltung der Vorgaben des UWG mit einem Preisvergleich (z. B. zu einer unverbindlichen Preisempfehlung) zu werben, sofern auch hier für Verbraucher klar erkennbar ist, dass es sich lediglich um einen Preisvergleich und nicht um eine Preisermäßigung des eigenen Preises handelt.

III. Fazit

Werden eigene Preise im Online-Handel UVPs des Herstellers gegenübergestellt, finden die neuen Vorschriften über Preisermäßigungen nach § 11 PangV n.F. keine Anwendung.

Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.

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