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BGH: Pfand ist in Preisangaben separat auszuweisen

03.11.2023, 07:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
BGH: Pfand ist in Preisangaben separat auszuweisen

Die Vorschrift des § 7 PAngV, nach welcher ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen ist, war lange Zeit umstritten. Besorgt wurde vielfach ein Anwendungshindernis, weil für die Regelung eine unionsrechtliche Grundlage fehle. Nach einer Vorlageentscheidung des EuGH von Juni 2023 hat sich nun der BGH abschließend zur Rechtsfrage der korrekten Pfandausweisung in Preisangaben positioniert.

I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Am 26.06.2019 hatte das LG Kiel mit Aktenzeichen 15 HKO 38/18 der Unterlassungsklage eines Wettbewerbsverbandes stattgegeben, der bei einem Online-Händler die Nichteinbeziehung eines Pfandbetrages in den Gesamtpreis gerügt hatte. § 7 PAngV, der die separate Ausweisung eines Pfandes neben dem Gesamtpreis vorsehe, sei unionsrechtswidrig und daher nicht anwendbar.

In der Berufung wies das OLG Schleswig (Urteil vom 30.07.2020, Az. 6 U 49/19) die Klage des Wettbewerbsvereins ab. Weil sich die Pflicht zur separaten Pfandausweisung aus § 7 PAngV ergebe, könne – selbst wenn die Vorschrift unionsrechtswidrig sei – bei deren Einhaltung kein Unterlassungsanspruch nach nationalem Recht entstehen.

Nachdem das OLG Schleswig aufgrund der Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BGH zugelassen hatte, war sodann dieser auf klägerische Veranlassung mit einer Entscheidung befasst und sah sich veranlasst, mit Beschluss vom 29.07.2021 (Az. I ZR 135/20) das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage der korrekten Ausweisung eines Pfandes zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Mit Urteil vom 29.6.2023 (Az. C-543/21) entschied der EuGH, dass ein Pfandbetrag nicht zu den in den Gesamtpreis miteinzubeziehenden Bestandteilen gehöre.

Ein Gesamtpreis dürfe aus Gründen der Bestimmbar- und Berechenbarkeit nur unausweichliche und vorhersehbare Komponenten enthalten, die gerade eine monetäre Gegenleistung für den Produkterwerb darstellten.

Ein zu entrichtender Pfandbetrag sei aber keine endgültige Gegenleistung, sondern gegen Rückgabe des bepfändeten Behältnisses gerade erstattungspflichtig.

Hinzu komme, dass bei einer hypothetischen Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis die Preisvergleichbarkeit gefährdet werde, weil Pfandbeträge nur produktspezifisch und dort sogar in unterschiedlichen Höhen verlangt würden.

Auf die Vorlageentscheidung des EuGH hin setzte der BGH als Revisionsgericht mit Urteil vom 26.10.2023 nun die geäußerten Grundsätze in nationales Recht um.

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II. Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des klagenden Wettbewerbsvereins zurück, indem er feststellte, dass gemäß der bindenden Rechtsauffassung des EuGH ein Pfandbetrag nicht in den in Werbung und Angebotenen auszuweisenden Gesamtpreis mit einzubeziehen ist.

Zwar sei die deutsche Preisangabenverordnung unionsrechtskonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) enthalte nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber nicht den Pfandbetrag.

Vielmehr sei ein etwaig erhobenes Pfand neben dem Gesamtpreis und nicht als dessen Bestandteil auszuweisen.

§ 7 PAngV, der eben diese separate Ausweisung des Pfandbetrages vorsehe, sei nach Feststellung des EuGH unionsrechtskonform und daher verbindlich anzuwenden.

III. Fazit

Mit Urteil vom 26.10.2023 setzte der BGH einer langwierigen Diskussion über die korrekte Ausweisung von Pfand in Preisangaben ein Ende und entschied verbindlich, dass im Einklang mit § 7 PAngV ein Pfandbetrag nicht als Bestandteil des Gesamtpreises, sondern separat ausgewiesen werden muss.

Wer der Vorschrift zuwider handelt und ein Pfand mit in den Gesamtpreis einbezieht, begeht im Lichte der neuen Rechtsprechung eine abmahnbare Wettbewerbsverletzung.

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