Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Kleinanzeigen.de
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Phil Salewski

Hohe Abgabemengen bei Wolle und Garn führen zu Grundpreisen in Cent-Beträgen: Was tun?

News vom 24.05.2022, 13:32 Uhr | 1 Kommentar 

Vor allem die Do-it-yourself-Branche sieht sich im Angesicht der geltenden Grundpreispflicht immer wieder mit Herausforderungen konfrontiert. Für Verunsicherung sorgen insbesondere hohe Abgabemengen bei Wolle und Garn mit mehreren hundert wenn nicht tausend Metern, die bei Grundpreisen pro Meter zu Minimalbeträgen in Größenordnungen von 0,001-0,01€ führen. Oft kann ein Grundpreis dann nicht einmal korrekt angezeigt werden. Wie Händler hier gesetzeskonform für Abhilfe sorgen können, zeigt dieser Beitrag.

I. Wolle und Garn: Grundpreise grundsätzlich pro Meter anzugeben

Wer Wolle und Garn aufgespult nach Metern oder Stoffe als Laufmeter anbietet, ist nach § 2 Abs. 1 PAngV (ab dem 28.05.2022 nach § 4 PAngV) zur Angabe des Grundpreises als Preis pro Mengeneinheit verpflichtet.

Grundpreise sind online nicht nur auf Produktdetailseiten oder Seiten mit Warenkorbfunktion, sondern auch bereits in sämtlichen Produktübersichten, Vorschaukacheln und sonstigen Produktanzeigen verpflichtend, auf denen ein Gesamtpreis genannt wird.

Die notwendige Mengeneinheit für den Grundpreis ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 PAngV (ab dem 28.05.2022 § 5 Abs. 1 Satz 1 PAngV) bei aufgespulten Wollen, Garnen und Stoffen, die nach Meter abgegeben werden, grundsätzlich ein Meter.

Der Grundpreis muss also prinzipiell stets pro Meter („X,XX€/m“ bzw. „X,XX€/Meter“) angegeben werden.

Hier entsteht nun für vielerlei Produkte ein Problem. Wolle, Garne und Stoffe können in so hohen Abgabemengen vorkommen, dass sich ein Grundpreis pro Meter kaum sinnvoll berechnen lässt.

Wer beispielsweise Garn mit einer Länge von 1300 Meter für 10,00€ verkauft, läge bei einem Grundpreis von 0,008€ pro Meter, also bei nicht einmal einem Cent.

Als Folgeproblem schließt sich an, dass Online-Shopsysteme und Handelsplattformen Preisanzeigen grundsätzlich auf zwei Dezimalstellen begrenzen. Der Grundpreis müsste also häufig gerundet werden, wäre dann aber rechnerisch nicht mehr korrekt und noch weniger aussagekräftig.

Banner Starter Paket

II. Abweichende Mengeneinheiten für höhere Abnahmemengen

Die Lösung des Problems findet sich in einem besonderen Erlaubnistatbestand in der Preisangabenverordnung (PAngV) selbst.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 4 PAngV (ab dem 28.05.2022 § 5 Abs. 1 Satz 2 PAngV) darf bei Waren, die u.a. in Mengen von 100 Metern oder mehr abgegeben werden, für den Grundpreis die Mengeneinheit verwendet werden, die der allgemeinen Verkehrsaufassung entspricht.

Bei Abgabemengen von 100 Metern und mehr erwartet der Verkehr zu Vergleichszwecken grundsätzlich Grundpreise nicht für einen, sondern für 100 Meter.

Daraus folgt, dass Händler, die grundpreispflichtige Produkte mit einer Gesamtlänge von 100 Metern oder mehr anbieten, den Grundpreis ausnahmsweise pro 100 Meter angeben dürfen.

Die korrekte Darstellung lautet dann „X,XX€/100m“ bzw. „X,XX€/100 Meter“.

Dies ermöglicht eine sinnvollere Grundpreisberechnung ebenso wie eine fehlerfreie Grundpreisanzeige.

Bezogen auf obiges Beispiel eines Garns mit 1300 Meter Länge für 10,00€ wäre der korrekte Grundpreis auch „0,77€/100 Meter“.

III. Fazit

Wer Produkte mit einer Gesamtlänge von 100 Metern oder mehr anbietet und zur Angabe des Grundpreises verpflichtet ist (etwa bei gespulter Wolle oder Garn), darf diesen ausnahmsweise anstatt pro Meter auch pro 100 Meter berechnen und angeben.

Dies verhindert, dass Grundpreise in Minimalbeträgen pro Meter ausgewiesen werden, und dient der besseren Vergleichbarkeit von Angeboten.

Weitere interessante Details zur Grundpreispflicht für Wolle, Garn und Stoffe inklusive Fehlerbeispielen stellt die IT-Recht Kanzlei in diesem Beitrag bereit.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Grundpreisangabe bei Gambio

25.05.2022, 18:45 Uhr

Kommentar von Ela

"Grundpreise sind online nicht nur auf Produktdetailseiten oder Seiten mit Warenkorbfunktion, sondern auch bereits in sämtlichen Produktübersichten, Vorschaukacheln und sonstigen Produktanzeigen...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller