Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen Hersteller Lebensmittel mit zahlreichen Pflichtangaben versehen. Für die meisten Lebensmittel muss insbesondere eine Nährwertkennzeichnung bereitgestellt werden, welche die Menge der enthaltenen Primärnährstoffe und deren prozentualen Anteil an der empfohlenen Tagesmenge ausweist. Für die Nährwertkennzeichnung existiert allerdings ein schwer durchdringbares Vorschriftendickicht, das nun nach Vorlage durch den BGH vom 23.07.2020 (Az. I ZR 143/19) der EuGH lichten soll. Strittig ist die Frage nach der anzugebenden Referenzmenge für Müsli. Ein Müslihersteller hatte Nährwertangaben nicht in Bezug auf 100g reines Müsli, sondern für eine Müsli-Milch-Zubereitung getätigt. Lesen Sie mehr zum Fall.