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Was bedeutet die Chargennummern-Pflicht für Händler?

04.07.2022, 11:50 Uhr | Lesezeit: 4 min
Was bedeutet die Chargennummern-Pflicht für Händler?

Der Vertrieb von potenziell gesundheitsgefährdenden Produkten ist stark reglementiert. Dazu gehören neben Medikamenten und anderen medizinischen Produkten vor allem auch Lebensmittel. Zur besseren Kontrolle dürfen solche Produkte nur mit einer Chargennummer, auch Los-Kennzeichnung genannt, vertrieben werden. Die IT-Recht Kanzlei beleuchtet in diesem Beitrag, was dies für Online-Händler hiervon betroffener Produktgruppen eigentlich genau bedeutet, und welche Pflichten damit verbunden sind.

Was ist eine Charge?

Unter einer „Charge“ versteht man die komplette Menge der Produktion eines Artikels, die unter denselben (Herstellungs-)Bedingungen hergestellt und/ oder verpackt worden ist.

Statt „Charge“ spricht man häufig auch von „Los“. Auch der Gesetzgeber verwendet den Begriff des Loses, etwa in der Los-Kennzeichnungsverordnung (LKV) für Lebensmittel.

Was sind Chargen- oder Los-Nummern und welchem Zweck dienen sie?

Um einzelne Chargen eines Produkts voneinander unterscheiden zu können, vergeben Hersteller jeweils Chargennummern – auch Los-Nummern oder Los-Kennzeichnungen genannt.

Sollte sich einmal herausstellen, dass eine bestimmte Produktreihe beispielsweise aus verdorbenen oder sonst gesundheitsgefährdenden Stoffen zusammengesetzt ist, oder aus einer verunreinigten oder in sonstiger Weise untauglichen Produktionsstätte stammt, lässt sich durch die Chargen- bzw. Los-Nummer deutlich leichter feststellen, welche konkreten Produkte davon betroffen sein könnten.

Die Chargennummern sind – im Unterschied zu einer individuellen Artikelnummer – somit nicht nur für ein einzelnes Produkt relevant, sondern sie sind für die gesamte Charge einheitlich. Eine ganze Serie von Kopfschmerztabletten oder Babynahrung trägt also dieselbe Chargennummer.

Sollte es später einmal beispielsweise aufgrund einer von bestimmten Produkten ausgehenden Gesundheitsgefahr zu einem Produktrückruf kommen, können Hersteller und Händler durch Angabe der Chargennummern genau die Produkte adressieren, die von der jeweiligen Problematik betroffen sind. Und Verbraucher können einfach und schnell prüfen, ob das von ihnen gekaufte Produkt gesundheitlich problematisch ist.

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Für welche Produkte sieht das Gesetz Los-Kennzeichnungen verpflichtend vor?

Eine ganze Reihe von verschiedenen Spezialgesetzen sehen Pflichten zur Kennzeichnung mit einer Chargennummer bzw. einem Los vor. Eine umfassende und vollständige Auflistung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

Grob gesprochen sind viele Produkte betroffen, deren Nutzung oder Verbrauch gesundheitsgefährdende Folgen haben könnten, wenn die Produkte nicht aus tadellosen und verträglichen Stoffen durch saubere Produktionsanlagen hergestellt, entsprechend den jeweiligen Anforderungen gelagert und geliefert worden sind.

Dies betrifft vor allem Lebensmittel, aber auch Medikamente, sonstige medizinische oder pharmazeutische Produkte, Kosmetika und andere entsprechende Waren.

Aus welchen Gesetzen folgt die Verpflichtung zur Los-Kennzeichnung?

Die Pflicht zur Kennzeichnung von Produkten mit einer Charge bzw. einem Los ergibt sich aus einer Vielzahl von Spezialgesetzen, die die Herstellung und/ oder den Vertrieb von bestimmten Produktgruppen bzw. deren Kennzeichnung regeln.

Für Lebensmittel ergibt sich die Los-Kennzeichnungspflicht in Deutschland aus § 1 der sog. Los-Kennzeichnungs-Verordnung (LKV):

"(1) Lebensmittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gekennzeichnet sind, aus der das Los zu ersehen ist, zu dem sie gehören. Die Angabe muß aus einer Buchstaben-Kombination, Ziffern-Kombination oder Buchstaben-/Ziffern-Kombination bestehen. Der Angabe ist der Buchstabe "L" voranzustellen, soweit sie sich nicht deutlich von den anderen Angaben der Kennzeichnung unterscheidet.“

(2) Ein Los ist die Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Bedingungen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. Das Los wird vom Erzeuger, Hersteller, Verpacker oder ersten im Inland niedergelassenen Verkäufer des betreffenden Lebensmittels festgelegt."

Die Verordnung legt in weiteren Regelungen fest, wie genau die Angabe der Los-Kennzeichnung erfolgen muss: gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht (§ 3 LKV).

Müssen Los-Kennzeichnungen in Produktbeschreibungen bzw. in Online-Angeboten im Webshop angegeben werden?

Nein. In den Produktbeschreibungen oder in Online-Angeboten im Webshop müssen Los-Kennzeichnungen bzw. Chargennummern nicht angegeben werden.

Was passiert, wenn ich als Händler Produkte ohne ordnungsgemäße Los-Kennzeichnung vertreibe?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig los-kennzeichnungspflichtige Produkte ohne ordnungsgemäße Kennzeichnung in Verkehr bringt, begeht nach § 5 LKV eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände und Futtermittelgesetzbuches (LBFG), was mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 geahndet werden kann (§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a i.V.m. Abs. 5 Nr. 5 LBFG).

Für andere Produktgruppen, für die Pflichten zur Angabe von Chargennummern bzw. Los-Kennzeichnungen bestehen, gelten ähnliche Regelungen.

Daneben muss auch mit Abmahnungen gerechnet werden. Die Regelungen der Los-Kennzeichnungsverordnung und ihrer vielen Geschwister bei anderen kennzeichnungspflichtigen Produktarten sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von §3a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Verstöße hiergegen werden etwa von Mitbewerbern oder Verbänden, wie Verbraucherschutzverbänden, abgemahnt.

Was muss ich als Online-Händler nun hinsichtlich Chargennummern und Los-Kennzeichnungen beachten?

Als Online-Händler, der Produkte vertreibt, die mit Chargennummern bzw. Los-Nummern zu kennzeichnen sind, sollten Sie darauf achten, dass schon der Hersteller seinen gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist, und die Produkte bereits ordnungsgemäß im Einklang mit den jeweiligen spezialgesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet sind. Ist dies nicht der Fall, sollten Sie den Vertrieb der betroffenen Produkte einstellen und erst wieder aufnehmen, wenn die Produkte ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

Weitere Informationen zu vielen Informations- und Kennzeichnungspflichten sowie andere nützliche Informationen stellen wir unseren Mandanten in unserem Mandantenportal zur Verfügung. Werden Sie unser Mandant und informieren sich!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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