Internethandel mit Lebensmitteln: Befugnis für Landesbehörden zur verdeckten Probenahme

Internethandel mit Lebensmitteln: Befugnis für Landesbehörden zur verdeckten Probenahme

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) plant im Bereich des Internethandels mit einer Anpassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften einen neuen Paragraf 43a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) einzuführen, der eine Befugnis für die Landesbehörden zur verdeckten Probenahme vorsieht.

Das kündigt die Bundesregierung in einer Antwort (19/18454) auf eine Kleine Anfrage (19/17980) der AfD-Fraktion an. Weiter heißt es, dass zur Gewährleistung einer rechtssicheren Handhabung seitens der zuständigen Behörden Paragraf 43a LFGB (neu) der Durchführung des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2017/626 dienen soll.

Dieser Artikel sehe vor, dass im Fall von Tieren oder Waren, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken angeboten werden, Proben amtlich genommen werden dürfen, ohne dass sich die Behörde zu erkennen geben muss. Zudem soll es der Behörde ermöglicht werden, gegenüber dem Onlinehändler den Kaufpreis sowie angefallene Versandkosten zu verlangen. Dadurch sollen Onlinehändler gleichgestellt werden mit konventionellen Unternehmen, die nach Paragraf 43 Absatz 4 LFGB für Proben keine Entschädigung erhalten.

Quelle: PM des Deutschen Bundestags

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