Frage des Tages: Ist der Handel mit Cannabis nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes in Deutschland erlaubt?
Am 01.04.2024 ist in Deutschland das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) in Kraft getreten. Mit dem Cannabisgesetz wird u. a. der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum legalisiert. In diesem Zusammenhang wurden wir gefragt, ob aufgrund des neuen Gesetzes nunmehr auch der (Online-) Handel mit Cannabis erlaubt ist. Dieser Frage gehen wir im folgenden Beitrag auf den Grund.
Inhaltsverzeichnis
I. Rechtlicher Hintergrund
Das Cannabisgesetz regelt in der aktuellen Fassung den privaten Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie den gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen, wobei die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen erst am 1. Juli 2024 in Kraft treten werden.
Das Gesetz zielt darauf ab, zu einem verbesserten Gesundheitsschutz beizutragen, die cannabisbezogene Aufklärung und Prävention zu stärken, die organisierte Drogenkriminalität einzudämmen sowie den Kinder- und Jugendschutz zu stärken. Insbesondere soll durch die legale Möglichkeit des Eigenanbaus von Cannabis der Schwarzmarkt zurückgedrängt und für Konsumenten ein sicherer Zugang zu Cannabis ermöglicht werden.
Das Cannabisgesetz bildet die erste von zwei Säulen, mit denen der deutsche Gesetzgeber die vorgenannten Ziele erreichen möchte. In einem weiteren Schritt soll ein regional und zeitlich begrenztes Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten mit wissenschaftlicher Evaluation erprobt werden. Der Gesetzesentwurf für die zweite Säule wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.
II. Zulässige Anbauformen
Das Cannabisgesetz legalisiert den privaten Eigenanbau. Daneben ist es nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen unter engen, klar definierten gesetzlichen Rahmenbedingungen erlaubt, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen und an ihre Mitglieder für den Eigenkonsum weiterzugeben.
1) Privater Eigenanbau
Das Gesetz erlaubt Erwachsenen, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, zum Zwecke des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anzubauen, wobei die Anzahl von drei Cannabispflanzen je volljähriger Person eines Haushalts gilt. Dabei darf eine erwachsene Person an ihrem Wohnsitz insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden. Zudem sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zwecke des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen.
2) Anbauvereinigungen
Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen). Die Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge gemäß der Satzung der jeweiligen Anbauvereinigung.
Anbauvereinigungen bedürfen einer behördlichen Erlaubnis. Die Eintragung in das Vereinsregister allein berechtigt noch nicht zum Anbau von Cannabis zu den vorgenannten Zwecken.
III. Handel nicht zulässig
Weder im Rahmen des privaten Eigenanbaus noch im Rahmen einer Anbauvereinigung ist der Handel mit Cannabis erlaubt.
Das Cannabisgesetz erlaubt ausschließlich den privaten Eigenanbau und Konsum von Cannabis in bestimmten Mengen im Rahmen einer der vorgenannten Anbauformen. Cannabis darf weder verkauft noch verschenkt werden. Auch der Versand von Cannabis ist verboten.
Besondere Regelungen gelten auch weiterhin für Medizinalcannabis, welches nach dem Willen des Gesetzgebers von nicht-medizinischem Cannabis rechtlich getrennt werden soll. Medizinalcannabis wird daher nicht im Konsumcannabisgesetz, sondern in einem gesonderten Medizinal-Cannabisgesetz geregelt. Die bereits bestehenden Regelungen zu Medizinalcannabis bleiben dabei im Wesentlichen inhaltlich unverändert. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.
IV. Fazit
Am 01.04.2024 ist in Deutschland das Cannabisgesetz in Kraft getreten, welches den privaten Anbau und Konsum von Cannabis in bestimmten Anbauformen und -Mengen legalisiert. Der kommerzielle Handel mit Cannabis wird durch das Gesetz nicht geregelt und bleibt daher in Deutschland weiterhin verboten. Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden.
Weitere Informationen zum Online-Handel mit Cannabis und CBD-Produkten in Deutschland stellen wir in diesem Beitrag bereit.
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