Frage des Tages: Welche Pflichtinformationen beim Online-Handel mit Lebensmitteln?
Wer Lebensmittel im Online-Handel vertreibt, ist besonders abmahngefährdet. Neben den Tücken des Preisangabenrechts und des allgemeinen Verbraucherschutzrechts machen Online-Händlern vor allem die spezifischen lebensmittelrechtlichen Informationspflichten zu schaffen. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über das Wesentliche.
Inhaltsverzeichnis
I. Woraus folgt die Informationspflicht für Online-Lebensmittelhändler?
Die wesentlichen Informationspflichten für Online-Händler von Lebensmitteln ergeben sich aus den Artikeln 8, 9 und 14 der sog. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (EU-Lebensmittelinformationsverordnung; LMIV).
Nach Art. 8 LMIV ist grundsätzlich derjenige Lebensmittelunternehmer für die Information über ein Lebensmittel verantwortlich, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird, oder, wenn dieser Lebensmittelunternehmer nicht in der EU niedergelassen ist, der Importeur, der das Lebensmittel in die EU einführt. Der Verantwortliche hat zu gewährleisten, dass die Informationen über die von ihm verantworteten Lebensmittel im Einklang mit dem Lebensmittelinformationsrecht überhaupt vorhanden und darüber hinaus auch richtig sind.
Diese Vorgaben gelten für die Informationen auf der Verpackung bzw. auf Labels von Lebensmitteln, aber grundsätzlich auch im Fernabsatz.
II. Um welche Pflichtinformationen geht es?
Welche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lebensmitteln bereitgestellt werden müssen, ist in Art. 9 LMIV geregelt.
Demnach sind folgende Angaben verpflichtend in Worten und Zahlungen zu machen:
- die Bezeichnung des jeweiligen Lebensmittels
- das Verzeichnis der Zutaten, aus denen das Lebensmittel zusammengesetzt ist
- Alle in Anhang II der LMIV aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie ggf. weitere Stoffe
- die Menge bestimmter Zutaten bzw. von Klassen von Zutaten
- die Nettofüllmenge des jeweiligen Lebensmittels (das sog. "Abtropfgewicht")
- das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum
- soweit für das jeweilige Lebensmittel erforderlich: besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/ oder Anweisungen für die Verwendung des jeweiligen Lebensmittels
- der Name oder die Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers, also desjenigen, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel vermarktet wird
- Das Ursprungsland oder der Herkunftsorts, wo dies für das jeweilige Lebensmittel gesetzlich vorgesehen ist
- ggf. auch eine Gebrauchsanweisung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
- bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent
- eine Nährwertdeklaration
Daneben können diese Pflichtangaben - soweit möglich - grundsätzlich auch zusätzlich durch Piktogramme oder Symbole ausgedrückt werden.
III. Wie müssen Online-Händler im Fernabsatz über Lebensmittel informieren?
Die lebensmittelrechtlichen Pflichtinformation müssen zum einen schon auf der Verpackung bzw. auf den Labels auf der Verpackung der einzelnen Lebensmittel vollständig und richtig angegeben werden.
Darüber hinaus schreibt Art. 14 LMIV vor, dass im Falle von vorverpackten Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf angeboten werden, die Pflichtangaben:
- bereits vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen (außer natürlich die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. des Verbrauchsdatums) und
- auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen müssen oder
- durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmen eindeutig anzugeben sind, bereitzustellen sind.
Sämtliche Pflichtangaben müssen zudem zum Zeitpunkt der Lieferung des jeweiligen Lebensmittels (weiterhin) verfügbar sein.
Dies bedeutet insbesondere, dass beim Fernabsatz von Lebensmitteln die Pflichtinformationen bereits in der jeweiligen Produktbeschreibung, die im Webshop dargestellt wird, vollständig und richtig enthalten sein muss. Beim Verkauf von Lebensmitteln via individueller Kommunikation (z.B. E-Mail, WhatsApp, etc.) müssen diese Informationen dem (potentiellen) Käufer - wie schon andere gesetzliche Pflichtinformationen - somit bereits bereitgestellt werden, bevor dieser den Vertragsschluss verbindlich bestätigt.
IV. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Informationspflichten?
Bei Verstößen gegen die Informationspflichten des Lebensmittelrechts drohen insbesondere die folgenden Konsequenzen:
- Untersuchungen von Lebensmittelüberwachungsbehörden
- Maßnahmen von Lebensmittelüberwachungsbehörden, einschließlich ggf. auch
- Geldbußen
- Abmahnungen durch Mitbewerber nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Abmahnungen durch Branchen- oder Verbraucherschutzverbände
Wir sehen in unserer Beratungspraxis insbesondere viele Abmahnungen, sowohl von Mitbewerbern als auch von verschiedenen Verbänden bzw. Vereinen, die Verstöße gegen das Lebensmittelinformationsrecht feststellen und teils auch hartnäckig verfolgen.
Hintergrund ist, dass solche Verstöße vergleichsweise schnell und einfach aufgespürt werden können, da - auch mit Hilfe von entsprechenden Software-Tools - ohne allzu großen Aufwand Angebote bei Amazon, Ebay und auch in einzelnen Webshops im Hinblick auf Fehler bei den Informationspflichten gescannt und somit aufgedeckt werden können.
Hinweis: Neben abmahnsicheren Rechtstexten (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung/Muster-Widerrufsformular) bietet die IT-Recht Kanzlei den Mandanten, die eines ihrer Schutzpakete gebucht haben, auch Zugang zu einer Vielzahl von Mustern und Leitfäden, die Sie bei der Einhaltung der nicht nur vielen, sondern vor allem auch komplexen Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr unterstützen.
Einen detaillierten Leitfaden zur Umsetzung der Lebensmittel-Informationspflichten im E-Commerce finden Interessierte hier.
V. Das Wichtigste in Kürze
- Beim Online- oder sonstigen Fernabsatz-Vertrieb von Lebensmitteln müssen nicht nur die Hersteller von Lebensmitteln, sondern insbesondere auch Online-Händler viele Informationspflichten beachten und bereits in Ihrem Webshop umsetzen.
- Hierzu zählen nach Art. 9 und 14 der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) eine ganze Reihe von Informationen, die dem Käufer einen vollständigen und richtigen Überblick über den Inhalt des Lebensmittels geben sollen.
- Online-Händler, die die Informationspflichten nicht erfüllen, müssen mit Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbände sowie mit behördlichen Untersuchungen und Sanktionen, einschließlich Geldbußen rechnen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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