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Abmahnung vorprogrammiert: Unzulässige Werbung für Lebensmittel

14.04.2022, 15:21 Uhr | Lesezeit: 6 min
Abmahnung vorprogrammiert: Unzulässige Werbung für Lebensmittel

Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben in der Werbung von Online-Angeboten sind immer wieder Gegenstand von Abmahnungen, die auf unserem Tisch landen. Häufig handelt es sich dabei um verbotene gesundheitsbezogene Wirkungsaussagen oder um die Werbung mit Begriffen, für die der werbende Unternehmer besondere individuelle Anforderungen erfüllen muss. Aktuell liegt uns eine interessante Abmahnung des Verbandes Sozialer Wettbewerb e. V. aus Berlin vor, in dem u. a. die Werbung mit der Aussage „Bio Maulbeeren – ohne Zusätze“ abgemahnt wird.

I. Sachverhalt

In dem konkreten Angebot hatte ein Online-Händler Maulbeeren angeboten und diese u. a. mit folgenden Aussagen beworben:

  • „Maulbeeren sind besonders reich an Kalium, das die Übertragung von Nervenimpulsen und die Regulierung des Säure-Basen-Haushalts unterstützt.“
  • „Ebenso kann das Superfood eine gute Eiweißquelle sein und soll in getrockneter Form zusätzliches Protein liefern, wodurch es für Sportler, Veganer uns Vegetarier unersetzlich wird.“
  • „Mit ihrer antidiabetischen, entzündungshemmenden und antioxidativen Wirkung ist sie ein Kraftpaket für die Gesundheit.“
  • „Bio-Maulbeeren“

Wegen dieser Aussagen mahnte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW) den Händler ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

II. Begründung des VSW

Der VSW sieht die vorgenannten Werbeaussagen unter den gegebenen Umständen als wettbewerbswidrig an. Dies wird im Einzelnen wie folgt begründet:

1) „Maulbeeren sind besonders reich an Kalium, das die Übertragung von Nervenimpulsen und die Regulierung des Säure-Basen-Haushalts unterstützt.“

Diese Aussage verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO i. V. m. dem Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“.

1

a) Keine signifikante Menge an Mineralstoffen

Insoweit sei auf folgende Bedingung abzustellen:

"Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1 ) zugelassenen Abweichungen entspricht.“

Die Richtlinie 90/496/EWG wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ersetzt.

Diese weist in Anhang XIII Teil A Nr. 1 eine Referenzmenge von 2000 mg/Tag für den Mineralstoff Kalium aus.

Ferner heißt es in Anhang XIII Teil A Nr. 2 der Verordnung:

"Signifikante Menge an Vitaminen und Mineralstoffen
Bei der Festsetzung der signifikanten Menge sollten in der Regel folgende Werte berücksichtigt werden:
- 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 g oder 100 ml im Falle von anderen Erzeugnissen als Getränken;
- 7,5 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je 100 ml im Falle von Getränken; oder
- 15 % der Nährstoffbezugswerte nach Nummer 1 je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält."

Bei einer Referenzmenge von 2000 mg/Tag entspräche eine signifikante Menge des Mineralstoffs Kalium in einem Lebensmittel demnach 300 mg/100g.

Maulbeeren wiesen lediglich einen Kaliumgehalt von 195 mg/100g auf und enthielten somit keine signifikante Menge an Kalium.

Vor diesem Hintergrund sei die Aussage „besonders reich an Kalium“ unzulässig.

b) Unzulässige gesundheitsbezogene Angabe

Bei der Aussage „das die Übertragung von Nervenimpulsen und die Regulierung des Säure-Basen-Haushalts unterstützt“ handle es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO.

Danach ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.

Gesundheitsbezogene Angaben sind nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten, sofern sie nicht den speziellen Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Da es sich bei Maulbeeren nicht um eine Kaliumquelle im Sinne der HCVO handelt, seien gesundheitsbezogene Aussagen insoweit unzulässig.

2) „Ebenso kann das Superfood eine gute Eiweißquelle sein und soll in getrockneter Form zusätzliches Protein liefern, wodurch es für Sportler, Veganer uns Vegetarier unersetzlich wird.“

Diese Aussage verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO i. V. m. dem Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“.

Insoweit sei auf folgende Bedingung abzustellen:

"Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen."

Gemessen an der Nährwerttabelle des Händlers für das betreffende Lebensmittel werde dieser Proteinanteil aber nicht erreicht.

3) „Mit ihrer antidiabetischen, entzündungshemmenden und antioxidativen Wirkung ist sie ein Kraftpaket für die Gesundheit.“

Auch bei dieser Aussage handle es sich um eine verbotene gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 1 HCVO, da sie nicht den speziellen Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

Ferner handle es sich insoweit um eine irreführende Werbung i. S. d. §§ 5 UWG, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB i. V. m. Art. 7 Abs. 1, 4 Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Danach dürfen Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein, insbesondere indem dem Lebensmittel Wirkungen oder Eigenschaften zugeschrieben werden, die es nicht besitzt.

4) „Bio-Maulbeeren“

Mit der Angabe „Bio“ im Zusammenhang mit der Werbung für ein Lebensmittel verstoße der Händler gegen die Bestimmungen der Art. 23, 24 Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Hinweis:

Im Jahr 2018 verabschiedete der EU-Gesetzgeber die Verordnung Nr. 2018/848, die als vollständig reformierte, neue Öko-Basisverordnung das Recht über die biologische und ökologische Produktion in der EU reformieren und die bisherige Verordnung Nr. 834/2007 ablösen sollte.

Mit der Durchführungsverordnung Nr. 2020/2042 wurde der Geltungsbeginn allerdings auf den 01.01.2022 verlegt, um Belastungen der Erzeuger- und Handelsbranche als Konsequenzen der Covid19-Pandemie angemessen zu berücksichtigen und den administrativen Umstellungsaufwand nicht als weitere Beschwer hinzutreten zu lassen.

Damit gilt seit dem 01.01.2022 das neue Öko-Recht gemäß der Verordnung Nr. 2018/848.

Werden Lebens- oder Futtermittelerzeugnisse in der europäischen Union in Verkehr gebracht und als Bio- oder Ökoprodukte bezeichnet, ist dies nach Art. 30 Abs. 1 der Öko-Verordnung nur zulässig, sofern sämtliche ihrer Bestimmungen eingehalten wurden.

Weitere Informationen zur Werbung für Bio-Lebens- und Futtermittel ab 01.01.2022 finden sich in diesem Beitrag.

III. Fazit

Der Verkauf von Lebensmitteln über das Internet ist anspruchsvoll. Kaum ein anderes Wirtschaftsgut wurde vom Gesetzgeber so stark reglementiert. Neben den umfangreichen Kennzeichnungsvorgaben machen Händlern in der Praxis dabei vor allem die strengen Regelungen bzgl. der Werbung für Lebensmittel zu schaffen.

Wie das vorliegende Beispiel verdeutlicht, ist dabei insbesondere die Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben äußerst risikobehaftet. Wer als Händler kein unnötiges Risiko eingehen möchte, sollte bei der Werbung für Lebensmittel insbesondere im Hinblick auf Wirkungsaussagen äußerst zurückhaltend sein.

Für die Werbung mit den Bezeichnungen „Bio“ oder „Öko“ im Zusammenhang mit Lebensmitteln sieht die Öko-Basis Verordnung Nr. 2018/848 besondere Anforderungen vor, die der werbende Händler erfüllen muss. Auch insoweit werden in der Praxis häufig Fehler gemacht.

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