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von RA Jan Lennart Müller

Achtung beim Verkauf von Backsprays, wenn diese unzulässige Zusatzstoffe enthalten!

News vom 07.10.2022, 16:54 Uhr | Keine Kommentare

Sowohl national als auch EU-weit existieren zahlreiche Vorschriften und Regelungen bezüglich der Verwendung von Zusatzstoffen. Während gewisse Zusatzstoffe unbeschränkt verwendet werden können, dürfen andere Stoffe z.B. aufgrund der von ihnen ausgehenden Gesundheitsgefahr in bestimmten Lebensmitteln nur begrenzt oder auch gar nicht enthalten sein.
Anlässlich einer aktuellen, uns vorliegenden Abmahnung gegen den Betreiber eines eBay-Onlineshops zeigen wir in diesem Beitrag auf, was beim Verkauf von Waren mit Zusatzstoffen zu beachten gilt.

Zusatzstoffe im Backspray

Der uns vorliegenden Abmahnung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber eines eBay-Onlineshops hatte in seinem Verkaufssortiment ein Backspray bzw. Backspray angeboten. Solche Sprays werden als Trennmittel für Backformen verwendet und bestehen zumeist aus ungehärtetem Pflanzenöl, Lecithin und pflanzlichen Wachsen.

Das Problem dabei war, dass das angebotene Backspray bestimmte Zusatzstoffe wie Butan, Isobutan und Propan enthielt. Die Verwendung solcher Zusatzstoffe ist jedoch aufgrund der EU-Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe beim Verkauf gegenüber Verbrauchern nicht gestattet.

Da die Plattform eBay bekanntermaßen Verbrauchern zugänglich ist, handelte es sich beim Verkauf des angebotenen Backsprays um ein wettbewerbswidriges Verhalten gemäß § 3 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs.3.

In Nr. 9 des Anhangs heißt es:

"Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
[…]
9. unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit / die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig."

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Die rechtlichen Hintergründe zur Verwendung von Zusatzstoffen

Für die Verwendung von Zusatzstoffen in Lebensmitteln existieren zahlreiche gesetzliche Vorgaben – sowohl national als auch auf europäischer Ebene. In Deutschland ist dies beispielsweise im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (kurz LFGB) und in der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZuIV) geregelt.

Für die heutige Praxis wichtiger sind jedoch die europarechtlichen Verordnungen. Denn die EU-Rechtsvorschriften für technologische Zusatzstoffe sind bereits seit 1996 vollharmonisiert. Dies bedeutet, dass in sämtlichen Mitgliedsstaaten die gleichen Regelungen hinsichtlich der Verwendung solcher Zusatzstoffe gelten. In der EU-sind dabei ca. 320 Zusatzstoffe zugelassen und tragen eine sog. E-Nummer, welche bei der Zulassung vergeben wird. Dies soll eine sprachunabhängige Identifizierung der Stoffe ermöglichen.

Wichtig ist nun, dass 2009 die sog. Verordnung (EG) 1333/2008 in Kraft getreten ist, welche europaweit die Anforderungen an Lebensmittelzusatzstoffe festlegt. Insbesondere sind in der konsolidierten Fassung die am 01.06.2013 in Kraft getretenen zulässigen Höchstmengen für Zusatzstoffe in unterschiedlichen Lebensmittelkategorien enthalten. Zudem sind in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 vom 09.03.2012 weitere Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) 1333/2008 aufgelisteten Zusatzstoffe festgesetzt.

Als unmittelbar geltender Rechtsakt konsolidiert und ersetzt die Verordnung (EG) 1333/2008 alle früheren Rechtsvorschriften - sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Lediglich einzelne Bereiche, die hiervon noch nicht abgedeckt werden, können weiterhin auf nationaler Ebene gesetzlich geregelt werden.

Viele Zusatzstoffe, die als unbeschränkt verträglich eingestuft werden, dürfen nach der Verordnung ohne Höchstmengenbeschränkungen Lebensmitteln zugesetzt werden. Andere Stoffe hingegen dürfen entweder gar nicht oder nur beschränkt verwendet werden.

Auch für die Kategorie Backsprays enthält die Verordnung Vorgaben: So ist darin geregelt, dass die Stoffe Butan, Isobutan und Propan nur in Backsprays bei gewerblichen Verarbeitern enthalten sein dürfen.

Ein Verkauf an Verbraucher ist hingegen nicht erlaubt. Der Verstoß gegen diese Vorgaben kann wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Fazit

Die Stoffe Butan, Isobutan und Propan dürfen nur in Backsprays enthalten sein, welche von gewerblichen Verarbeitern verwendet werden. Ein Verkauf an Verbraucher ist unzulässig und kann im Rahmen einer Abmahnung sanktioniert werden.

Als Online-Händler im Lebensmittelbereich sollte man sich daher stets darüber bewusst sein, welche Zusatzstoffe in den angebotenen Waren enthalten sind und ob deren Verwendung bzw. Verkauf gegenüber dem eigenen Käuferkreis zulässig ist.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

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