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Beim Verkauf von Haushaltslampen über das Internet sind diverse EU-Pflichtkennzeichnungen zu beachten, die wiederum in verschiedenen Vorschriftenwerken geregelt sind. Welche Geräte sind genau betroffen und auf welche Art und Weise sind sie im Internet zu kennzeichnen? Welche Rolle spielt hierbei die Richtlinie 98/11/EG sowie die EG-Verordnung Nr. 244/2009? Lesen Sie zu dem Thema die nachfolgenden FAQ (frequently asked questions) der IT-Recht Kanzlei, die kürzlich wieder komplett überarbeitet und auf den neusten Stand gebracht worden sind.
Hinweis: Die Verordnung Nr- 244/2009 wurde bereits in Teilen berichtigt.
Die Richtlinie regelt (unter anderem), dass Verbraucher vor dem Kauf von Haushaltslampen zwingend in detaillierter Form über deren Energieverbrauch zu informieren sind.
Die EG-Verordnung Nr. 244/2009 legt bestimmte Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht fest, die auch dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr gebracht werden oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. Außerdem werden Anforderungen an die Produktinformation für Speziallampen festgelegt.
Unter anderem umfasst diese Verordnung eine Reihe von Anforderungen an:
Darüber hinaus gibt die EG-Verordnung Nr. 244/2009 im Anhang detailliert vor, welche Informationen für den Endnutzer (Verbraucher) der Lampen auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind.
Bei der Richtlinie 98/11/EG handelt es sich um eine Richtlinie der EG aus dem Jahr 1998, die nicht unmittelbare Wirkung entfaltet - wie es für EG-Richtlinien ja auch gerade typisch ist. Sie war daher vom deutschen Gesetzgeber in nationales Recht zu transformieren. Daher ist in Deutschland die sog. "Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen" erlassen worden. Der Regelungsbereich der Richtlinie bzw. dieser deutschen Verordnung, der die Richtlinie in Deutschland umsetzt, umfasst vor allem - wie der Name schon sagt - Pflichten zur ordnungsgemäßen Kennzeichnung von solchen Geräten, eben auch Lampen (siehe dazu den Anhang der Richtlinie 98/11/EG). Das betrifft das Etikett auf der Verpackung der Geräte, Datenblätter zu den Geräten und Pflichtinformationen im Versandhandel. Aber die Richtlinie regelt auch die Festlegung der jeweiligen Energieeffizienzklasse. Es geht daher im Wesentlichen um Kennzeichnungspflichten.
Die Verordnung Nr. 244/2009 ist dagegen keine EG-Richtlinie, sondern eine EG-Verordnung, d.h. sie gilt unmittelbar von sich heraus in der ganzen EU, also auch in Deutschland, und muss(te) daher nicht mehr umgesetzt werden.
In dieser Verordnung ist die Durchführung der früheren EG-Richtlinie 2005/32/EG genauer bestimmt worden. Inhaltlich geht es - wie Artikel 1 dieser Verordnung es auch ausführt - um sog. Ökodesign-Anforderungen, die für Haushaltslampen mit sog. ungebündeltem Licht festgelegt werden. Zudem werden in der Verordnung Anforderungen an die Produktinformation von Speziallampen festgelegt.
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung gelten die im Anhang II der Verordnung genannten Ökodesign-Anforderungen. Das sind sehr technisch geprägte Vorschriften, die beschreiben, welche Anforderungen nun an die entsprechenden Lampen gestellt werden, d.h. welche Art von Lampen hergestellt werden dürfen: letztlich ist darin ja auch geregelt, dass schrittweise die klassische Glühlampe abgeschafft wird. Zusätzlich, sozusagen als Annex, ist geregelt, welchen Anforderungen eben bestimmte, genau definierte Lampen im Hinblick auf ihre Produktinformationen/Verpackungsangaben erfüllen müssen. D.h. für bestimmte Lampen ist genau geregelt, wie ihre Verpackung aussehen muss.
Grundsätzlich stehen beide oben genannten Vorschriftenwerke parallel nebeneinander. Beide sind geltendes Recht und enthalten Vorschriften, die sich auf die Etikettierung bzw. Produktinformationen im Internet beziehen. Damit ergänzen sich beiden Regelungswerke im Schnittbereich ihrer Anwendungsbereiche, sind also beide zu beachten mit der Konsequenz, dass bei bestimmten Haushaltslampen sowohl die sich aus der Richtlinie 98/11/EG sowie die sich aus der Verordnung 244/2009 ergebenden Online-Kennzeichnungspflichten zu beachten sind.
Ja, vgl. hierzu Artikel 2i der Richtlinie 2010/30/EU.
Gemäß Art. 7 der Richtlinie2010/30/EU gilt:
Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die delegierten Rechtsakte sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Etikett für das Produkt und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Gegebenenfalls wird im Rahmen von delegierten Rechtsakten die Form festgelegt, in der das Etikett oder das Datenblatt oder die auf dem Etikett oder dem Datenblatt enthaltenen Angaben dargestellt oder dem potenziellen Endverbraucher zur Kenntnis gebracht werden.
Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Haushaltslampen über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig darzustellen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.
In dem Zusammenhang ist auch ein aktuelles Urteil des OLG Dresden (Urteil vom 24.11.2009, Az.: 14 U 1393/09) zu beachten. Das OLG Dresden stellte klar:
Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass nur dann i.S.v. § 5 EnVKV sichergestellt wird, dass den Interessenten vor Vertragsabschluss die dort genannten erforderlichen Angaben zur Kenntnis gelangen, wenn sämtliche Angaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Angebot erscheinen. Die Hinterlegung auf Unterseiten und ohne konkreten Bezug zu dem jeweiligen beworbenen Gerät genügt nicht. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich dies aus dem Normzusammenhang sowie der Herausstellung der Zitate "ergibt". Entgegen der Auffassung des Beklagten reicht es nicht aus, dass der Verbraucher, der sich für die Angaben interessiert, diese "irgendwie" findet.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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