EG-Verordnung Nr. 244/2009 regelt Kennzeichnungspflichten: für LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen, Halogenglühlampen sowie herkömmliche Glühbirnen

EG-Verordnung Nr. 244/2009 regelt Kennzeichnungspflichten: für LED-Lampen, Kompaktleuchtstofflampen, Halogenglühlampen sowie herkömmliche Glühbirnen

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Lampen "

Anhang II der EG-Verordnung (EG) Nr. 244/2009 enthält in Anhang II („Ökodesign-Anforderungen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“) unter Punkt 3 „Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen“. Bei Unterpunkt 3.1 heißt es als Überschrift: „Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind“

I. Geltungsbereich der EG-Verordnung Nr. 244/2009

Frage: Was wird durch die EG-Verordnung Nr. 244/2009 geregelt?

Die EG-Verordnung legt bestimmte Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht fest, die auch dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr gebracht werden oder in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind. Außerdem werden Anforderungen an die Produktinformation für Speziallampen festgelegt.

Unter anderem umfasst diese Verordnung eine Reihe von Anforderungen an:

  • die Effizienz von Lampen,
  • die Gebrauchseigenschaften der Lampen

Darüber hinaus gibt die EG-Verordnung Nr. 244/2009  im Anhang detailliert vor, welche Informationen für den Endnutzer (Verbraucher) der Lampen auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind.

Frage: Auf welche Lampen zielt die Verordnung ab?

Es geht um Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. Die von der [EG-Verordnung 244/2009](http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:076:0003:0016:DE:PDF) erfassten Produkte sind im Wesentlichen zur alleinigen oder zusätzlichen Beleuchtung von Räumen im Haushalt bestimmt, d. h. dazu, durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht die Sichtverhältnisse in einem Raum zu verbessern.

Hierzu das Bayerische Landesamt für Umwelt:

„Die Verordnung zielt auf Lampen in Privathaushalten. Es gibt aber viele Lampentypen, die nicht nur in Privathaushalten, sondern auch an anderer Stelle, zum Beispiel in Büros zu finden sind. Daher gilt die Verordnung zwar für Lampentypen, die üblicherweise in Haushalten zu finden sind, wie herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen, Kompaktleuchtstofflampen und LED-Lampen. Sie gilt aber unabhängig davon, ob eine dieser Lampen für den Einsatz in Privathaushalten oder an anderer Stelle verkauft wird oder nicht.“

In dem Zusammenhang auch das Umweltbundesamt:

„Die Verordnung betrifft alle Lampenarten, die die Privathaushalte üblicherweise einsetzen, das heißt im wesentlichen folgende Lampenarten: herkömmliche Glühlampen, Halogenglühlampen und Kompaktleuchtstofflampen mit eingebautem Vorschaltgerät – umgangssprachlich oft als Energiesparlampen bezeichnet. Die Verordnung betrifft nicht Kompaktleuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und stabförmige Leuchtstofflampen. Diese werden zwar teilweise auch in Privathaushalten eingesetzt – beispielsweise stabförmige Leuchtstofflampen in Garagen und Werkräumen –, für sie gibt es aber eine andere Verordnung. Nicht alle einzelnen Lampen der hier als betroffen aufgeführten Lampenarten fallen unter die Regelung. Ob eine einzelne Lampe ausgenommen ist, hängt vor allem von Ihrer Vermarktung und von ihren Eigenschaften ab.“

Achtung:

  • Näheres dazu, wann eine Lampe von der Verordnung betroffen oder nicht betroffen ist, finden Sie ab Seite 50 im Punkt D 1 der Erläuterungen des Umweltbundesamtes!
  • Speziallampen (zum Begriff s. u.) sind nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung umfasst.
  • Auch neu auf den Markt kommende Leuchtmittel neuer Technik wie Leuchtdioden sind von der Verordnung ausdrücklich umfasst.
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Frage: Welche Haushalts- und Speziallampen sind nicht vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst?

Gemäß Artikel 1 der EG-Verordnung Nr. 244/2009 zählen dazu:

a) Lampen mit folgenden Farbwertanteilen x und y:
- x < 0,200 oder x > 0,600
- y < – 2,3172 x² + 2,3653 x – 0,2800 oder
- y > – 2,3172 x² + 2,3653 x – 0,1000;

b) Lampen mit gebündeltem Licht (z.B. Reflektorlampen);

c) Lampen mit einem Lichtstrom unter 60 Lumen oder über 12 000 Lumen;

d) Lampen, bei denen:
- mindestens 6 % der Gesamtstrahlung im Bereich 250—780 nm zwischen 250 und 400 nm liegen,
- der Strahlungsgipfel zwischen 315 und 400 nm (UVA) oder 280 und 315 nm (UVB) liegt;

e) Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät (beachte aber hierzu die EG-Verordnung 245/2009)

f) Hochdruckentladungslampen (beachte aber hierzu die EG-Verordnung 245/2009);

g) herkömmliche Glühlampen mit Sockel E14/E27/B22/B15 für eine Betriebsspannung von 60 V oder weniger, mit oder ohne eingebauten Transformator in den in Artikel 3 genannten Stufen 1 bis 5.

h) Speziallampen: Auch Speziallampen sind nicht vom Geltungsbereich der Verordnung umfasst.  Der Begriff „Speziallampe“ bezeichnet eine Lampe, die aufgrund ihrer technischen Eigenschaften oder laut der ihr beigefügten Produktinformation nicht zur Raumbeleuchtung im Haushalt geeignet ist (vgl. Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung). Solche Speziallampen werden etwa in Kühlschränken oder in Backöfen eingesetzt.

Aber Achtung – seit 1. September 2009 gilt (vgl. Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung):

Bei Speziallampen ist auf der Verpackung und in jeder Art von Produktinformation, mit der die Lampe in Verkehr gebracht wird, an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar Folgendes anzugeben:

  • der vorgesehene Verwendungszweck der Lampe und
  • der Hinweis, dass die Lampe zur Raumbeleuchtung im Haushalt nicht geeignet ist.

Frage: Betrifft die EG-Verordnung Nr. 244/2009 nur Inverkehrbringer oder auch (Online-) Händler?

Anhang II der EG-Verordnung (EG) Nr. 244/2009 enthält in Anhang II („Ökodesign-Anforderungen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“) unter Punkt 3 „Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen“. Bei Unterpunkt 3.1 heißt es als Überschrift: „Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind“.

Aufgrund der passiven Formulierung der Überschrift wird nicht klar, wer Adressat für diese Anforderungen bzw. Pflichten ist. Werden hiervon (nur) der Hersteller bzw. Inverkehrbringer oder etwa auch Einzelhändler betroffen?

1. Allgemeine Erwägungen

Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 dient der Durchführung der europäischen Richtlinie 2005/32/EG „zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte“ und zur Änderung mittlerweile überholter EG- oder EWG-Richtlinien im Bereich der sog. Haushaltslampen.

Zu beachten ist auch die – wenn man so will – „Schwester“-Verordnung (EG) Nr. 245/2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG (…) „im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung früherer Richtlinien“.
Während somit die Verordnung (EG) NR. 244/2009 Haushaltslampen betrifft, geht es bei der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 um andere Arten von Lampen.

Auf den ersten Blick unklar erscheint jedoch, an wen sich die Pflichten aus der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 richten, insbesondere ob auch Einzelhändler die Anforderungen aus Anhang II Nr. 3.1 erfüllen müssen und somit „Informationen (…) auf frei zugänglichen Internetseite bereitzustellen“ haben.

2. Einzelhändler und Endverkäufer sind keine Pflichtadressaten der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Verkäufer, insbesondere Einzelhändler oder Endverkäufer, zählen nicht zu den Pflichtadressaten der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 und müssen insbesondere nicht gemäß Anhang II Nr. 3.1 Informationen zu Haushaltslampen auf frei zugänglichen Internetseiten bereitstellen.

a. Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Gegenstand und Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ist in deren Artikel 1 geregelt. Dort heißt es in Artikel 1 Absatz 1:

"In dieser Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen an Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht festgelegt, die auch dann gelten, wenn diese Lampen für andere Zwecke in Verkehr gebracht werden (…)."

Demnach stellt die Verordnung samt ihrem Inhalt und somit auch den in ihr geregelten Pflichten auf das Inverkehrbringen von Lampen ab. Wie dieses Inverkehrbringen jedoch genau bestimmt wird, ist in der Verordnung selbst nicht genauer geregelt.

b. Die in Bezug genommene Richtlinie 2005/32/EG

Die Verordnung (EG) Nr. 244/2009 dient lediglich der Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG, so dass die Verordnung vollständig von den Vorgaben der Richtlinie abhängig ist. Durch die Verordnung soll die weitere Durchführung der Vorgaben aus der Richtlinie lediglich näher präzisiert werden. Einzelhändler und Endverkäufer würden somit nur dann von der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 adressiert, wenn sie auch von der Richtlinie 2005/32/EG erfasst sind.

  • Nach Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 sieht die Richtlinie die Festlegung von Anforderungen vor, die die von den Durchführungsmaßnahmen erfassten Produkte erfüllen müssen, damit sie in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden dürfen.
  • Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie ergreifen die (EU-)Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass energiebetriebene Produkte nur in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Durchführungsmaßnahmen entsprechen (…).
  • Aus einem Umkehrschluss aus Artikel 4 („Pflichten des Importeurs“) kann zudem gefolgert werden, dass im Grundsatz die Hersteller eines entsprechenden Produkts von der Richtlinie betroffen sind.
  • Nicht nur die Verordnung, sondern auch die Richtlinie, die mittels der Verordnung durchgeführt werden soll, knüpft ihren Anwendungs¬bereich an den Begriff des Inverkehrbringens. Sowohl von der Richtlinie als auch von der Verordnung angesprochen und betroffen sind demnach insgesamt nur solche Unternehmen, die die entsprechenden Produkte in Verkehr bringen.

c. Die Definition des Begriffs des „Inverkehrbringens“ nach der Richtlinie 2005/32/EG

Einzelhändler und Endverkäufer sind keine Inverkehrbringer im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG und somit auch nicht der Verordnung (EG) Nr. 244/2009.

  • Der Begriff des Inverkehrbringens wird in Artikel 2 Nr. 4 der Richtlinie 2005/32/EG definiert. Demnach versteht man unter „Inverkehrbringen“ die erstmalige, entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines energiebetriebenen Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt [=Markt der EU] zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft [EU], wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist.
  • Stellt demnach ein Einzelhändler bzw. Endverkäufer Haushaltslampen – wie dies gewöhnlich der Fall ist – nicht erstmalig in der EU auf dem Markt bereit, so ist er nicht als Inverkehrbringer anzusehen. Dann aber ist für ihn auch nicht der Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/32/EG und der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 eröffnet und ihn treffen nicht die Pflichten, die sich aus der Richtlinie und der Verordnung für Inverkehrbringer, also insbesondere für Hersteller und Importeure ergeben.

d. Die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 244/2009

Diese Sichtweise wird zudem durch die Erwägungsgründe der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 bestätigt.

So werden in den Erwägungsgründen (kurz: EG) 15 und 18 der Verordnung Nr. 244/2009 ausdrücklich nur die Hersteller angesprochen.

  • Nach EG 15 sollte durch ein gestuftes Inkrafttreten der Ökodesign-Anforderungen den Herstellern ausreichend Zeit gegeben werden, die von der Verordnung erfassten Produkte ggf. anzupassen.
  • Gemäß EG 18 sollten die Hersteller, um die sog. Konformitätsprüfung zu erleichtern, in den technischen Unterlagen gemäß den Anhängen V und VI der Richtlinie 2005/32/EG Angaben zu den einschlägigen Anforderungen der Verordnung machen.

In den Erwägungsgründen werden insgesamt lediglich Hersteller, nicht aber (Einzel-)Händler angesprochen, so dass davon ausgegangen werden kann, dass Letztere von der gesamten Verordnung (EG) Nr. 244/2009 nicht adressiert werden.

e. Die Parallelvorschriften in der „Schwester“-Verordnung (EG) Nr. 245/2009

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2009 ist ebenfalls eine Durchführungsverordnung für die Richtlinie 2005/32/EG. Sie unterscheidet sich von der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 lediglich dadurch, dass in ihr gegenständlich nicht wie in jener die Durchführung der Richtlinie im Hinblick auf Haushaltslampen, sondern auf „Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten sowie ihr Betrieb“ geregelt wird.

  • In Anhang VII Nr. 1.2 der „Schwester“-Verordnung (EG) Nr. 245/2009 sind ebenfalls Pflichten zu Produktinformationen von Lampen geregelt. Dort heißt es: „die nachfolgend genannten Informationen werden auf frei zugänglichen Internetseiten und in anderer den Lampenherstellern angemessen erscheinender Form bereitgestellt: (…)“. Dieselbe Formulierung findet sich zudem in Anhang VII Nr. 2.2 und Nr. 3.2.
  • Aus dieser Formulierung geht eindeutig hervor, dass Hersteller und nicht etwa auch (Einzel-)Händler die Pflicht haben, entsprechende Informationen auf allgemein zugänglichen Internetseiten zu veröffentlichen.
  • Dass diese Pflicht die Lampenhersteller und nicht etwa auch (Einzel-)Händler betrifft, ergibt sich – wie bereits dargestellt – allein schon aus dem gemeinsamen Regelungszusammenhang der beiden Verordnungen mit der Richtlinie 2005/32/EG. Die namentliche Erwähnung der Lampenhersteller bei den Informationspflichten der „Schwester“-Verordnung (EG) Nr. 245/2009 dient dabei lediglich der Klarstellung. Im Anhang II Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 ist eine solche Klarstellung aufgrund eines Redaktionsversehens des Normgebers unterblieben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass lediglich die Hersteller bzw. Inverkehrbringer und nicht auch Endverkäufer bzw. Einzelhändler von den Pflichten umfasst sind. Es bestünde auch kein Grund, Händler von Haushaltslampen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 244/2009 anders zu behandeln als Händler von Lampen, die in der Verordnung (EG) Nr. 245/2009 geregelt werden.

3. Fazit

Von der passiven Formulierung in Anhang II Nr. 3.1 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009, wonach „Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind“, also entsprechende Informationspflichten bestehen, werden Endverkäufer und (Einzel-)Händler grundsätzlich nicht erfasst.

Hiervon betroffen sind vielmehr lediglich Hersteller und sonstige Unternehmen, ggf. auch Importeure, die die entsprechenden Lampen zum ersten Mal in der EU in Verkehr bringen.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei stellte in diesem Zusammenhang am 28.08.2013 eine Anfrage an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit. Die Stellungnahme des Ministeriums deckt sich mit der Einschätzung der IT-Recht Kanzlei.

Zitat (aus der Stellungnahme):

"(...) es ist richtig, dass sich das nicht aus der Ökodesign-Verordnung ergibt. Sie stellt allerdings eine Durchführungsmaßnahme der Ökodesign-Richtlinie dar (RL 2009/125/EG). Darin stellt das Inverkehrbringen den zentralen Ansatzpunkt für den Geltungsbereich und die Verpflichtungen der Akteure dar (Artikel 1, 3 und4 der RL). Die RL definiert Inverkehrbringen in Art. 2 (4) als „die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung eines Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt zur Verteilung oder zur Verwendung in der Gemeinschaft, wobei die Vertriebsmethode ohne Belang ist."

II. Begriffsbestimmungen

Frage: Was ist eine Lampe?

„Lampe“ bezeichnet eine Einrichtung zur Erzeugung von (in der Regel sichtbarem) Licht; darin eingeschlossen sind alle zusätzlichen Einrichtungen für ihre Zündung, Stromversorgung und Stabilisierung oder für die Verteilung, Filterung oder Umwandlung des Lichts, sofern diese Einrichtungen nicht entfernt werden können, ohne dass die Einheit dauerhaft beschädigt wird - vgl. Artikel 2 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 244/2009,

Frage: Was ist eine „Lampe mit ungebündeltem Licht“?

„Lampe mit ungebündeltem Licht“ bezeichnet eine Lampe, die keine Lampe mit gebündeltem Licht ist.

Frage: Was ist eine „Lampe mit gebündeltem Licht“?

„Lampe mit gebündeltem Licht“ bezeichnet eine Lampe, die mindestens 80 % ihres Lichtstromes in einem Raumwinkel von ? sr (entspricht einem Kegel mit einem Winkel von 120°) ausstrahlt – vgl. Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung Nr. 244/2009.

Frage: Was ist eine „Haushaltslampe“?

„Haushaltslampe“ bezeichnet eine Lampe, die zur Raumbeleuchtung im Haushalt bestimmt und keine Speziallampe ist.

Frage: Was bedeutet „Raumbeleuchtung im Haushalt“?

‚Raumbeleuchtung im Haushalt‘ bezeichnet die vollständige oder teilweise Beleuchtung eines Raumes  im Haushalt durch Ersatz oder Ergänzung des Tageslichts durch künstliches Licht zur Verbesserung der Sichtverhältnisse in diesem Raum.

Frage: Was ist eine Glühlampe?

„Glühlampe“ bezeichnet eine Lampe, bei der das Licht erzeugt wird, indem ein feiner Draht von einem ihn durchfließenden Strom zum Glühen gebracht wird. Der Draht wird von einer Hülle umschlossen, die mit einem den Glühvorgang beeinflussenden Gas gefüllt sein kann – vgl. Artikel 2 Nr. 7 der Verordnung Nr. 244/2009.

Frage: Was ist eine „herkömmliche Glühlampe“?

„Herkömmliche Glühlampe“ bezeichnet eine Glühlampe, deren Glühfaden von einer evakuierten oder mit einem Inertgas gefüllten Hülle umschlossen ist  – vgl. Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung Nr. 244/2009.

Frage: Was ist eine „Leuchtstofflampe“?

„Leuchtstofflampe“ bezeichnet eine mit Quecksilberdampf gefüllte Niederdruck-Entladungslampe, in der das Licht größtenteils von einer oder mehreren Schichten von Leuchtstoffen erzeugt wird, die durch die ultraviolette Strahlung der Entladung angeregt werden. Leuchtstofflampen werden mit oder ohne eingebautes Vorschaltgerät in Verkehr gebracht – vgl. Artikel 2 Nr. 11 der Verordnung Nr. 244/2009.

Frage: Was ist eine Kompaktleuchtstofflampe?

„Kompaktleuchtstofflampe“ bezeichnet eine Einheit aus Leuchtstofflampe, Sockel und sämtlichen zum Zünden und zum stabilen Betrieb der Lampe notwendigen Zusatzeinrichtungen, die nicht ohne dauerhafte Beschädigung zerlegt werden kann -– vgl. Artikel 2 Nr. 14 der Verordnung Nr. 244/2009.

III. Kennzeichnung von Haushaltslampen

Frage: Wie haben Lieferanten Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu kennzeichnen?

Anhang II Nr. 3 EG-Verordnung 244/2009 regelt die Anforderungen an die Produktinformationen zu Lampen. So haben Lieferanten für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht seit dem 1. September 2010 ("Stufe 2") die nachfolgend genannten Informationen bereitzustellen:

1. Informationen für Endnutzer, die auf der Verpackung vor dem Kauf sichtbar anzugeben und auf frei
zugänglichen Internetseiten bereitzustellen sind

Für die Informationen müssen nicht genau die nachstehenden Formulierungen verwendet werden. Sie können auch in Form von Grafiken, Schaubildern und Symbolen angegeben werden (Anhang II Nr. 3.1 Abs.1 EG-Verordnung Nr. 244/2009).

Hinweis: Die nachstehenden Anforderungen gelten nicht für Glühlampen, die die Wirkungsgradanforderungen der Stufe 4 nicht erfüllen, vgl. Anhang II Nr. 3.1 Abs.2.

(a) Wird die Nennleistungsaufnahme der Lampe getrennt vom Energieetikett nach Richtlinie 98/11/EG angegeben, so ist der Nennlichtstrom ebenfalls getrennt anzugeben, und zwar in einer Schrift, die mindestens doppelt so groß ist wie die für die Angabe der Nennleistungsaufnahme verwendete Schrift;

(b) Nennlebensdauer der Lampe in Stunden (nicht größer als die Bemessungslebensdauer);

(c) Zahl der Schaltzyklen bis zum vorzeitigen Ausfall;

(d) Farbtemperatur (auch als Zahlenwert in Kelvin angegeben);

(e) Anlaufzeit bis zur Erreichung von 60 % des vollen Lichtstroms (die Angabe „keine“ ist zulässig, wenn diese Zeit kürzer als 1 s ist);

(f) ein entsprechender Hinweis, wenn eine Lichtstromsteuerung der Lampe nicht oder nur mit einer bestimmten Art von Steuerung möglich ist;

(g) ein entsprechender Hinweis, wenn die Lampe für den Betrieb unter anderen als den Normbedingungen optimiert ist (z.B. Umgebungstemperatur Ta ? 25 °C);

(h) Abmessungen (Länge und Durchmesser) in Millimetern;

(i) wird auf der Verpackung die Leistungsaufnahme einer äquivalenten herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) angegeben, so gelten die in Tabelle 6 angegebenen Äquivalenzwerte.

Anders formuliert: Wird auf der Verpackung die Äquivalenz mit einer herkömmlichen Glühlampe angegeben, so muss jene äquivalente Leistung (gerundet auf 1 W) angegeben werden, die gemäß der nachfolgenden Tabelle 6 dem Lichtstrom der in der Verpackung enthaltenen Lampe entspricht.

Zwischenwerte für Lichtstrom und Leistungsaufnahme der herkömmlichen Glühlampe (auf 1 W gerundet) sind durch lineares Interpolieren zwischen benachbarten Werten zu ermitteln.

244/2009

Hinweis: Die Bezeichnung „Energiesparlampe“ oder eine ähnliche Werbeaussage über den Lampenwirkungsgrad ist nur zulässig, wenn die Lampe die für Mattglaslampen gemäß den Tabellen 1, 2 und 3 in Stufe 1 geltenden Wirkungsgradanforderungen erfüllt, vgl. Anhang II Nr. 3.1 j) EG-Verordnung Nr. 244/2009.

Wichtig: Falls die Lampe Quecksilber enthält, so sind zudem darüber hinaus folgende Informationen anzugeben (vgl. Anhang II Nr. 3.1 k), l) EG-Verordnung Nr. 244/2009 :

  • Quecksilbergehalt der Lampe in der Form X,X mg;
  • Internetseite, auf der bei versehentlichem Bruch der Lampe Hinweise zum Beseitigen der Bruchstücke abgerufen werden können.

2. Auf frei zugänglichen Internetseiten bereitzustellende Information

Folgende Informationen sind gemäß Anhang II Nr. 3.2 EG-Verordnung Nr. 244/2009 mindestens als Zahlenwerte bereitzustellen:

a) die in Nummer 3.1 genannten Informationen,
b) Bemessungsleistungsaufnahme (auf 0,1 W genau),
c) Bemessungslichtstrom,
d) Bemessungslebensdauer,
e) elektrischer Leistungsfaktor der Lampe,
f) Lampenlichtstromerhalt am Ende der Nennlebensdauer,
g) Zündzeit in der Form X,X s,
h) Farbwiedergabe.

Hinweis: Falls die Lampe Quecksilber enthält, sind folgende zusätzliche Informationen anzugeben:
i) Hinweise zum Beseitigen der Scherben bei versehentlichem Bruch der Lampe.
j) Empfehlungen für die Entsorgung.

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