Lampen sind in Leuchten fest verbaut: Wie sieht es mit der Kennzeichnungspflicht aus?
Die EU-Verordnung Nr. 874/2012 harmonisiert die Energieverbrauchskennzeichnung von Lampen und Leuchten und stellt ein umfangreiches Pflichtenprogramm für Hersteller und Händler auf, das angesichts stark fragmentierter Regelungsinhalte und auslegungsbedürftiger Rechtsbegriffe auch 2 Jahre nach seiner Verabschiedung kontinuierlich neue Fragen aufwirft. Insbesondere die verschiedenen Leuchtenarten und deren spezifische Kennzeichnungsvorgaben stellen Händler vor seit jeher vor Probleme. Aus gegebenem Anlass behandelt dieser Beitrag die Frage, ob und inwieweit eine Kennzeichnungspflicht besteht, wenn Lampen in Leuchten fest verbaut sind.
1.) Kennzeichnung von Leuchten mit festverbauten Lampen
Leuchten mit festverbauten Lampen (meist LEDs) unterfallen grundsätzlich den Kennzeichnungsvorgaben der EU-Verordnung Nr. 874/2012.
So sind sowohl die Lieferanten als auch Händler gehalten, in jeglicher Werbung und in allen offiziellen Angeboten die für das Etikett vorgesehenen Informationen entweder durch das Etikett selbst oder dessen Wiedergabe in Textform anzuführen (Art. 3 Abs. 2 lit. b; Art. 4 Abs. 2 lit. a).
Dass diese Pflichten ein überweites Ausmaß entfalten und gerade im Online-Handel zu unüberwindbaren Hindernissen führen, hat die IT-Recht Kanzlei in einem separaten Beitrag umfangreich thematisiert.
Daneben haben Lieferanten Händlern, die ihre Ware in Verkaufsstellen anbieten, die Etiketten in elektronischer oder gedruckter Form unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, sodass diese sie sodann in deutlicher Nähe zu den ausgestellten Leuchten anbringen können.
Leuchten mit festverbauten Lampen sind grundsätzlich mit einem Etikett zu kennzeichnen, Beispiel:
Hierbei ist erforderlich, dass das Etikett folgende Informationen ausweist:
I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten
II. Modellkennung des Lieferanten, d. h. der üblicherweise alphanumerische Code, der ein bestimmtes Leuchten modell von anderen Modellen des gleichen Warenzeichens oder mit dem gleichen Lieferantennamen unterscheidet
III. den im Beispiel in Nummer 1 dargestellten Satz oder gegebenenfalls eine der Alternativen dazu aus den Beispielen in nachstehender Nummer 3. Statt des Begriffs „Leuchte“ kann ein genauerer Begriff verwendet werden, der die konkrete Leuchtenart oder das Produkt, in das die Leuchte eingebaut ist (z. B. Möbelstück), beschreibt, solange klar ist, dass der Begriff sich auf das zum Verkauf stehende Produkt bezieht, mit dem die Lichtquellen betrieben werden
IV. die Skala der Energieeffizienzklassen gemäß Teil 1 des Anhangs II, gegebenenfalls mit den folgenden Elementen:
a) einem „Leuchtmittel“-Piktogramm, um die Energieeffizienzklassen der vom Nutzer austauschbaren Lampen anzugeben, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik kompatibel ist,
b) einem Kreuz durch die Energieeffizienzklassen von Lampen, mit denen die Leuchte gemäß den Anforderungen an die Kompatibilität nach dem Stand der Technik nicht kompatibel ist,
c) den Buchstaben „LED“, die vertikal neben den Energieeffizienzklassen A bis A++ angeordnet sind, wenn die Leuchte LED-Module enthält, die nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden. Wenn eine solche Leuchte keine Fassungen für vom Nutzer austauschbare Lampen enthält, ist ein Kreuz über den Klassen B bis E anzubringen,
V. Den Satz “Die Lampen können in der Leuchte nicht ausgetauscht werden” innerhalb des dafür vorgesehenen Feldes
Die gestalterischen Anforderungen (Fläche, Schriftart, Farben etc.) sind dem Anhang II in Punkt 4 zu entnehmen.
2.) Kennzeichnung von festverbauten Lampen innerhalb von Leuchten?
Fraglich ist nun, ob die festverbauten Lampen innerhalb der Leuchten eine eigene Kennzeichnung erfordern, die zusätzlich zu den Leuchtenetiketten nach Maßgabe der Regelungen für Lampen in Art. 3 Abs. 1 (Lieferanten) und Art. 4 Abs. 1 (Händler) anzuführen ist.
Dagegen spricht bereits die Erwägung, dass Leuchten per se überhaupt nicht an ihrer Energieeffizienz bemessen werden können, weil sie lediglich Mechanismen bereitstellen, um Leuchtmittel zu betreiben. Insofern sehen auch die Leuchtenetiketten hinsichtlich der Energieeffizienzangaben stets nur einen Verweis auf die Leuchtmittel vor, welche mit der Leuchte betrieben werden können.
Im Falle von festverbauten Lampen jedoch gibt bereits das Leuchtenetikett konkreten Aufschluss darüber, welche Leuchtmittel im jeweiligen Gerät zum Einsatz kommen und in welchem Effizienzspektrum sie sich bewegen.
Dem Interesse der Verbraucher an energieverbrauchsrelevanten Informationen, die er für eine fundierte Kaufentscheidung benötigen wird, wird insofern bereits durch das Leuchtenetikett Rechnung getragen, das auf die eingebauten Lampen verweist. Eine zusätzliche Kennzeichnung der Lampen kann daher nicht erforderlich sein und würde den Verbraucher, der die Lampen aufgrund der vorherigen festen Installation überhaupt nicht anderweitig verwenden könnte, möglicherweise gar verwirren.
Derartige Erwägungen berücksichtigt der europäische Gesetzgeber bereits in den Vorschriften zum Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012 gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d, welcher die Kennzeichnungspflichten für derartige Lampen und LED-Module ausschließt, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind vom Endnutzer entfernt zu werden.
Gleichermaßen sieht die Verordnung Lampenkennzeichnungspflichten für Lieferanten, auf deren Etikettenbereitstellung die Händler angewiesen sind, nur vor, sofern „Lampen als Einzelprodukte“ in Verkehr gebracht werden (Art. 3 Abs. 1). Sind sie demnach bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens fester Bestandteil einer Leuchte, greifen die Kennzeichnungspflichten nicht durch und können auf für Händler von Leuchten mit festverbauten Lampen keine Obliegenheiten begründen, weil keine Etiketten bereitzustellen sind.
Achtung: Abweichendes gilt indes für austauschbare Lampen, die zusammen mit einer Leuchte verkauft werden. Diese werden nach Art. 1 Abs. 2 lit. d ausdrücklich nicht aus dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen, sodass für sie gesonderte Kennzeichnungspflichten greifen. Grundsätzlich ist das Energieetikett einer Lampe vom Lieferanten an der Außenseite der Verpackung anzubringen oder aufzudrucken. Wird eine Leuchte zusammen mit einer austauschbaren Lampe verkauft, sehen Art. 3 Abs. 2 lit. d für den Lieferanten und Art. 4 Abs. 2 lit. c für den Händler vor, dass immer auch die Verpackung der Lampe (die das Etikett ausweist) beigefügt wird. Alternativ soll es zulässig sein, die darauf enthaltenen Informationen (also auch die des Etiketts) auf der Außen- oder Innenseite der Leuchtenverpackung anzubringen.
Darüber hinaus ist in solchen Fällen bereits auf dem Leuchtenetikett die Energieeffizienzklasse der mitgelieferten, austauschbaren Lampe(n) nach folgendem Beispiel anzuführen:
Fazit
Sofern Lampen als fest verbaute Bestandteile von Leuchten verkauft werden, sind sie nicht gesondert etikettierungspflichtig, weil sie für den Endnutzer nicht anderweitig einsetzbar sind und insofern die auf die Lampen bezogenen Leuchtenetiketten bereits genügend Aufschluss über alle energieverbrauchsrelevanten Informationen geben.
Anders verhält es sich jedoch, wenn die zusammen Leuchte mit austauschbaren Lampen vertrieben wird. Hier sind letztere grundsätzlich kennzeichnungspflichtig und müssen die Vorgaben die Verordnung Nr. 874/2012 einhalten. Gleichzeitig ist in derartigen Fällen die Energieeffizienzklasse des mitgelieferten Leuchtmittels bereits auf dem Leuchtenetikett deutlich zu machen.
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