EU-Verordnung Nr. 874/2012: Neue Kennzeichnungsvorgaben für Händler von Lampen seit dem 01.09.2013

EU-Verordnung Nr. 874/2012: Neue Kennzeichnungsvorgaben für Händler von Lampen seit dem 01.09.2013

Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Verkauf von Lampen "

Die EU-Verordnung Nr. 874/2012, welche die Richtlinie 98/11/EG mit Wirkung zum 01.09.2013 ersetzt, legt neue und überarbeitete verbindliche Energiekennzeichnungsvorschriften für Händler fest, die elektrische Lampen über den stationären Handel oder im Fernverkauf über Kataloge oder das Internet anbieten. Inwieweit haben sich die Vorgaben zur Kennzeichnung von Lampen seit dem 01.09.2013 geändert? Was haben Händler insbesondere bei der Bewerbung ihrer Lampen - etwa auf Preisvergleichsportalen - zu beachten? Lesen Sie hierzu die aktuellen FAQ der IT-Recht Kanzlei.

Frage: Was haben Händler elektrischer Lampen sicherzustellen?

Händler elektrischer Lampen haben gemäß Artikel 3 Abs.2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 dafür zu sorgen, dass

- jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV bereitzustellenden Informationen versehen ist;
- in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen für ein bestimmtes Modell bekannt gegebenen werden, die Energieeffizienzklasse angegeben wird;
- in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird.

Frage: Wie sind Lampen im Fernabsatzhandel zu kennzeichnen?

Bei Verkäufen im Versandhandel, per Katalog, Telefonmarketing oder das Internet haben Händler keine Ausstellungsfläche im klassischen Sinne zur Verfügung und können daher die Vorgaben zu den Etiketten und Datenblättern nicht in gleicher Weise einhalten.

Damit die Interessenten dennoch die für die jeweiligen Lampen spezifischen energieverbrauchsrelevanten Informationen erhalten, müssen die Händler sicherstellen, dass die Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von bestimmten Informationen erlangen, welche die Energieeffizienz der Lampen betreffen.

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Kennzeichnung im Fernabsatz gemäß EU-Verordnung Nr. 874/2012

Jedes Modell, das in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten wird, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der endgültige Eigentümer das Produkt ausgestellt sieht, ist bei der Vermarktung mit den vom Lieferanten gemäß Anhang IV der EU-Verordnung Nr. 874/2012 ab dem 01.09.2013 mit folgenden Informationen in folgender Reihenfolge zu versehen (vgl. Artikel 4 Abs. 1a EU-Verordnung Nr. 874/2012):

(1) Energieeffizienzklasse gemäß Anhang VI der EU-Verordnung Nr. 874/2012

Beispiel: "Energieeffizienzklasse B"

(2) Der gewichtete Energieverbrauch in kWh pro 1000 Stunden, berechnet gemäß Anhang VII Teil 2 und aufgerundet auf die nächste Ganzzahl.

Beispiel: "Gewichteter Energieverbrauch: 6 kWh/1000h"

Hinweise:

  • Werden noch weitere Angaben gemacht, die im Produktdatenblatt enthalten sind, sind sie in der Form und Reihenfolge gemäß Anhang II der Verordnung bereitzustellen. Der Schrifttyp und die Schriftgröße, in der alle in diesem Anhang genannten Informationen aufgeführt werden, müssen lesbar sein, vgl. Anhang IV Nr. 2 EU-Verordnung 874/2012.
  • Gemäß Artikel 9 Abs. 2 EU-Verordnung Nr. 874/2012 müssen die oben genannten Pflichtinformationen nicht in gedruckter Werbung und gedruckten technischen Werbematerial berücksichtigt werden, welche(s) vor dem 1. März 2014 veröffentlicht wird.

Tipp: Fest verbaute Lampen in Leuchten sind nicht kennzeichnungspflichtig, da diese Lampen nicht vom Geltungsbereich der EU-Verordnung Nr. 874/2012 erfasst sind, vgl. Artikel 1 Abs. 2 d) EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Frage: An welcher Stelle sind Lampen im Internet (z.B. Online-Shop) zu kennzeichnen?

Ein Online-Händler, der kennzeichnungspflichtige Lampen über seinen Online-Shop verkauft, hat die erforderlichen Angaben in seinem Online-Shop so rechtzeitig darzustellen, dass der Interessent diese Angaben vor Abgabe seines Angebots (Bestellung) so zur Kenntnis nehmen kann, dass sie in seinen Entschluss zur Bestellung von Geräten einfließen können.

Wettbewerbswidrig ist es,

  • die Informationen zur Kennzeichnung auf irgendeiner Unterseite des Online-Shops zu platzieren, sofern nicht vom jeweiligen Angebot (bzw. der Artikelbeschreibung) auffällig dorthin verlinkt wird.
  • nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Lampen auf der Startseite (oder auf einer Übersichtsseite / Listenansicht) eines Online-Shops darzustellen, wenn es dem Verbraucher zugleich möglich wäre, direkt von dieser Seite aus die Ware in den Warenkorb zu legen. Auch wäre es in dem Fall nicht ausreichend, die notwendigen Informationen auf einer „Detailseite“ abzulegen (die der Verbraucher zur Bestellung gerade nicht zwingend anzuklicken hätte).

Mögliche Lösungen:

  • Alternative Nr.1: Die Kennzeichnung der Lampen erfolgt in jedem Fall direkt bei den angebotenen Produkten (also den jeweiligen Artikelbeschreibungen).
  • Alternative Nr.2: Auf der Startseite oder einer Übersichtsseite eines Online-Shops werden kennzeichnungspflichtige Lampen angeboten – ohne Kennzeichnung. Der Verbraucher wird jedoch zwingend auf eine „Detailseite“ geführt, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt werden kann. Auf dieser Seite sind sodann die notwendigen Informationen veröffentlicht.

Frage: Was haben Händler bei der Werbung für Lampen zwingend zu beachten?

Händler haben gemäß Artikel 4 Abs. 1 b, c EU-Verordnung Nr. 874/2012

a) in technischem Werbematerial zu einer bestimmten Lampe mit Informationen zu deren spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse der Lampe anzugeben.

b) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Lampe bekannt gegeben werden, die Energieeffizienzklasse anzugeben - dies gilt unabhängig davon, ob auf der Händlerseite (z.B. Online-Shop, eBay oder Amazon) online, auf Webseiten Dritter oder aber in nicht digitalen Medien wie Broschüren oder Zeitschriften geworben wird.

Das konkrete Ausmaß

Zu beachten ist, dass diese Ausweisungsobliegenheiten sämtliche Online-Präsenzen von Händlern (z.B. eigener Online-Shop, eBay, Amazon etc.) betreffen, in denen die entsprechenden Produkte mit Preisangabe beworben werden.

Auch unterfallen der Angabepflicht der Energieeffizienzklasse nicht nur Produktsuchmaschinen, die lediglich eine Kategorisierung oder einen Vergleich stoffähnlicher Produkte vornehmen und im Folgenden eine Weiterleitung auf Lieferantenseiten ermöglichen, sondern auch schlichte Google-Anzeigen. In diesen ist nämlich eine Preisinformation zunehmend ebenfalls enthalten, sodass bereits dort die Energieeffizienzklasse einer bestimmten Lampe aufgeführt sein muss.

Hinweis: Gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EU-Verordnung Nr. 874/2012 gilt diese Vorgabe nicht für gedruckte Werbung und gedrucktes technisches Werbematerial, welche(s) vor dem 1. März 2014 veröffentlicht wird.

Frage: Woher bekommt der Händler das EU-Energielabel für Lampen?

Das EU-Energielabel-Etikett für Lampen wird vom Lieferanten direkt auf der Außenseite der Lampenverpackung aufgedruckt, angeklebt oder auf sonstige Weise befestigt, vgl. Artikel 3 Abs. 1 e) EU-Verordnung Nr. 874/2012.

Frage: Was sollten Händler beim Einkauf von Lampen ab dem 01.09.2013 beachten?

Lieferanten dürfen ab dem 01.09.2013 nur noch Lampen mit dem neuen Energielabel in Verkehr bringen.

Verkauft der Lieferant auch nach dem Stichtag Ware mit altem EU-Label, sollten Händler sich von dem Lieferanten nachweisen lassen, dass die Ware schon vor dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht wurde.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

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3 Kommentare

B
Bernd 22.01.2014, 20:34 Uhr
Angaben zu fest verbauten Leuchten
Betr. Printwerbung/Zeitungsbeilagen: Welche Angaben zur EEK müssen bei festverbauten Leuchten gemacht werden? Zum Beispiel "Spiegelschrank inklusiv LED Beleuchtung - 299,00€"
Muss hier eine EEK oder was sonst noch genau angegeben werden (Lumen? Watt? Leistungsdauer? etc.) Reicht diese Werbeaussage in Bezug auf die Beleuchtung überhaupt?
Oder müssen ab 01.03.2014 grundsätzlich zu allen Leuchten jeglicher Art - auch fest verbauten - Angaben aus dem Energielabel gedruckt werden?




Bernd Schlomann
bb.schlomann@t-online.de
N
Nicole 22.10.2013, 09:00 Uhr
B2B
Muss die Energieeffizienzklasse auch im B2B Bereich im Angebot oder auf Werbeflyern erscheinen? Bsp. Elektriker verkauft Lampen und Leuchten an eine Parfümerie für den Einsatz in dem Laden...
H
Hans Meier 19.09.2013, 15:35 Uhr
Betrifft dies auch alte Glühlampen?
Soweit bekannt, werden Lampen die vor dem 01.09.2013 in Verkehr gebracht wurden nach altem Recht behandelt, d.h. es muss hier kein neues Energielabel-Etikett angebracht werden.

Bedeutet dies auch, dass im Online oder Versandhandel nicht die geforderten Angaben gemacht werden müssen oder muss z.B. auch Verbrauch in kwh je 1000h für alte (Glüh)Lampen seit dem 01.09.2013 zwingend angegeben werden?

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