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von RA Phil Salewski

Inverkehrbringen von Halogenlampen ab dem 01.09.2018 untersagt

News vom 31.08.2018, 16:46 Uhr | Keine Kommentare

Was der Glühlampe bereits 2012 widerfuhr, wird ab morgen, den 01.09.2018, die meisten gängigen Halogenlampen betreffen: mit Inkrafttreten der sechsten Anforderungsstufe der Lampen-Ökodesign-Verordnung Nr. 244/2009 erfüllen herkömmliche Halogenlampen die europäischen Effizienzschwellenwerte nicht mehr und dürfen folglich in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden.

Die EU-Verordnung Nr. 244/2009 sieht ein sechsstufiges Modell vor, welches die Energieeffizienzanforderungen für Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht zu gewissen Stichtagen in einem mehrjährigen Zeitraum kontinuierlich verschärft und so unter der Zielführung des Vormarschs verbrauchsfreundlicherer Beleuchtung bekannte Lampenmodell allmählich vom Markt drängt. Hierbei etablieren die einzelnen Stufen verschiedene Nennwerte, die jeweils einer der für Lampen existierenden Energieeffizienzklassen entsprechen. Mit Inkrafttreten der sechsten und letzten Stufe zum 01.09.2018 dürfen keine Haushaltslampen mehr in Verkehr gebracht werden, deren Energieeffizienz die Klasse B unterschreitet. Dies bedeutet für die meisten gängigen Halogenlampen das Aus.

Von der Verbotswirkung erfasst werden vorwiegend Halogenlampen mit einem E27- oder einen E14-Sockel. Das Verbot erstreckt sich hierbei nicht nur auf die Lampen als selbstständige Produkte, sondern gilt gleichsam für alle elektrisch betriebenen Geräte, in welchen nicht (mehr) verordnungskonforme Halogenlampen verbaut sind.

Nicht betroffen sind dahingegen, in Ermangelung effizienterer Alternativen, Halogenlampen mit einem G9- oder einem R7s-Sockel, wie sie vorwiegend in Schreibtischleuchten oder Deckenflutern zu finden sind. Von dem Verbot ebenfalls ausgenommen sind Halogenlampen mit einem vorgeschalteten Transformator, weil diese eine geringe Netzspannung selbstständig hochstocken, mithin energieeffizienter betrieben werden und die strengen Schwellenwerte der Lampen-Ökodesign-Verordnung nach wie vor einhalten können.

Auch wenn die beschriebene, nunmehr unmittelbar bevorstehende Rechtsfolge drastisch klingt, ist der Handel hiervon grundsätzlich nicht betroffen. Das Verbot richtet sich ausschließlich an Hersteller bzw. Importeure und untersagt Ihnen ab dem 01.09.2018, nicht verordnungskonforme Lampen und Produkte, die solche enthalten, auf dem europäischen Binnenmarkt erstmalig bereitzustellen (also „in Verkehr zu bringen, s. Art. 2 Nr. 4 der Ökodesign-Basisrichtlinie 2005/32/EG).
Damit gilt im Umkehrschluss, dass sowohl Hersteller als auch Händler vor dem Stichtag produzierte, auf dem europäischen Binnenmarkt schon in identischer Form kursierende Lagerrestbestände auch über den 01.09.2018 hinaus weiter abverkaufen dürfen. Insofern bezweckt das Verbot einen Produktionsstop und die Marktbereitstellung neuer, nicht verordnungskonformer Lampenprodukte, gewährt Marktakteuren aber den Abverkauf von Restbeständen bis zu einer automatischen Erschöpfung des Angebots durch Zeitablauf.

Maßgeblich für die Weiterverkäuflichkeit über den 01.09.2018 hinaus ist hierbei, dass die Halogenlampen bereits eine CE-Kennzeichnung nach § 6 Abs. 2-4 des deutschen Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) erhalten haben, die im Einklang mit der Öko-Konformität gewährt wurde. Ab dem 01.09.2018 können Halogenlampen eine CE-Kennzeichnung indes nicht mehr neu erhalten, weil deren Konformität die Verordnung 244/2009 entgegensteht.

Bei Fragen zu den Ökodesign-Anforderungen für Lampen und zum Abverkauf nicht mehr konformer Beleuchtung steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne persönlich zur Verfügung.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© kamasigns - Fotolia.com
Phil Salewski Autor:
Phil Salewski
Rechtsanwalt

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