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von RA Nicolai Amereller

Bezeichnung von Halogenlampen mit Begriffen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ wird abgemahnt!

News vom 30.04.2015, 13:48 Uhr | Keine Kommentare

Halogenlampen sind im Vergleich zu LED-Lampen oder Energiesparlampen wahre Stromfresser. Der Stromverbrauch liegt etwa um das 4 bis 5-fache höher als bei LED-Lampen. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. auf seiner Homepage berichtet, hat er kürzlich mehrere Hersteller von Halogenlampen wegen Verwendung von Bezeichnungen wie „Eco“ oder „Sparlampe“ abgemahnt. Hier ist auch für Händler höchste Vorsicht geboten.

Einleitung

In Zeiten von LED-Lampen erreichen Halogenlampen im Vergleich nur eine schlechte Platzierung bei der Betrachtung der Energieeffizienz. Auf der üblichen Kennzeichnungsskala mit den Klassen A++ (höchste Effizienz) bis E (geringste Effizienz) landen gewöhnliche Halogenlampen in der Regel nur in der Klasse D (und damit der zweitschlechtesten Klasse).

Halogenlampen sind damit in heutiger Zeit alles andere als energieeffizient.

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Was wurde abgemahnt?

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. ging mehrere namhafte Hersteller von Halogenlampen im Abmahnungswege an und beanstandete dabei die Verwendung von Bezeichnungen wie „Eco“ und „Sparlampe“ für diesen Lampentyp als irreführend.
Dies deswegen, weil diese Bezeichnungen dem Verbraucher suggerieren würden, er erwerbe eine besonders effiziente und sparsame Lampe, entgegen der Tatsache, dass eine solche Halogenlampe tatsächlich regelmäßig auf dem vorletzten Platz in der Energieeffizienzklassifizierung wiederfindet. Bezeichnungen von Halogenlampen, die auf deren „Sparsamkeit“ hindeuten, stammen noch aus Zeiten der konventionellen Glühbirne als Referenzobjekt. Die herkömmliche Glühbirne ist – von einigen Spezialanwendungen abgesehen - praktisch vom Markt verschwunden, und taugt daher nicht mehr als Referenz.

Solche Bezeichnungen versprechen also etwas, was tatsächlich nicht (mehr) gehalten wird und sind der Paradefall für eine Irreführung.

Händler auch betroffen?

Bekannt geworden sind bis dato nur Abmahnungen gegenüber den Herstellern von Halogenlampen. Es ist wohl aber nur eine Frage der Zeit, bis – auf Mitbewerberebene – erste Abmahnungen gegenüber Händlern ausgesprochen werden, die solche Produkte mit den nicht mehr zeitgemäßen Bezeichnungen im Sortiment haben.

Denn auch der Händler haftet für die irreführende Bewerbung von Produkten, die er vertreibt, selbst wenn diese Bewerbung nur durch die Nennung der vom Hersteller vorgegebenen Produktbezeichnung erfolgt.

Fazit

Händler, die Halogenlampen im Sortiment haben, sollten daher darauf achten, bei der Bewerbung dieser Lampen keine Schlagworte, die auf eine besondere Energieeffizienz hindeuten können, wie etwa „Eco“ oder „Sparlampe“ zu verwenden.

Zu beachten ist ferner, dass auch Fotos bzw. Produktabbildungen zur Werbung gehören, also etwa Verpackungsfotos. Da sich derzeit noch etliche Halogenlampen mit solchen Bezeichnungen in der Lieferkette befinden, sollten deren Verpackungen, die „böse“ Bezeichnungen enthalten, so dargestellt werden, dass die angreifbare Bezeichnung nicht erkennbar ist.

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Bildquelle:
Urheber: raksitar
Nicolai Amereller Autor:
Nicolai Amereller
Rechtsanwalt

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