Verbotene Tabakwerbung durch Internetauftritt eines Tabakherstellers
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.
Der BGH hat kürzlich entschieden, dass werbende Abbildungen auf der Startseite des Internetauftritts eines Tabakherstellers als unzulässige Tabakwerbung anzusehen sind.
Die IT-Recht Kanzlei hat von einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Kenntnis erlangt, bei der ein Wein-Online-Händler wegen der Verwendung der Begriffe „Importeur“ und „Hersteller“ im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wein abgemahnt wurde. Nach Ansicht des Abmahners handele es sich hierbei im Zusammenhang mit dem Verkauf von Wein nicht um zulässige Begriffe im Rahmen der Lebensmittelkennzeichnung, da insoweit besondere, von den Vorgaben der LMIV abweichende Kennzeichnungspflichten zu beachten seien. Der aktuelle Beitrag der IT-Recht Kanzlei setzt sich hiermit auseinander.
Vermehrt kommt es in letzter Zeit aufgrund des unzulässigen Vertriebs von Liquids und „neuartigen“ Tabakerzeugnissen – wie z.B. e-Zigaretten – zu Abmahnungen von Händlern und Importeuren. Ausgangspunkt dieser zahlreichen Abmahnungen bildet die Richtlinie 2014/04/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (kurz: Tabakproduktrichtlinie). Lesen Sie in unserem Beitrag welche Regelungen für die betreffenden Parteien für den Handel solcher Waren zu beachten sind.
Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas dürfen im Onlinehandel ohne Altersbeschränkung vertrieben werden. Das hat das OLG Hamm am 07.03.2017 entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt.
Die Artenvielfalt an Hochprozentigem in Europa wird von keinem anderen Kontinent der Welt übertroffen. Unterschiedlichste landestypische Spirituosen blicken auf jahrhundertelange Destillationsgeschichte zurück und erfreuen sich heute grenzüberschreitender Beliebtheit. Zum Schutze des Traditionsreichtums und zur Prävention irreführender Marktpraktiken unterliegt die Typisierung derartiger Spezialitäten aber den strengen Vorgaben EU-Verordnung Nr. 110/2008, welche die Bezeichnung und Kategorisierung bekannter Alkoholika von der Einhaltung produktspezifischer Mindestanforderungen abhängig macht. Welche Kriterien zu erfüllen sind, damit ein hochprozentiges Erzeugnis eine bestimmte Sortenbezeichnung tragen darf, soll im Folgenden für die gängigsten Spirituosen dargestellt werden.
Nach der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung sind Shopbetreiber unabhängig vom Hersteller zu diversen produktspezifischen Hinweisen verpflichtet. Kaum eine Informationsanforderung treibt Online-Händler in diesem Zusammenhang so um wie die definitionsfeindliche Pflicht zur Nennung eines verantwortlichen Lebensmittelunternehmers. Im Wein- und Spirituosensegment könnten gesetzliche Unklarheiten und die mangelnde Voraussicht des Verordnungsgebers bei der Ausarbeitung dieses Kriteriums nun gar zu einem faktischen Vertriebsstopp für historische und Jahrgangsspezialitäten führen. Der folgende Beitrag stellt die Problemlage dar und zeigt mögliche Lösungswege auf.
Die Europäische Kommission hat kürzlich einen Bericht über die Kennzeichnung alkoholischer Getränke mit Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration angenommen. Sie fordert die Branche darin auf, innerhalb eines Jahres selbst einen entsprechenden Vorschlag vorzulegen. Einige Produzenten stellen diese Informationen schon jetzt auf freiwilliger Basis bereit.
Deutsche Onlinehändler, die E-Zigaretten in anderen EU-Staaten vertreiben wollen, sehen sich mit Einschränkungen der Tabakrichtlinie 2014/40/EU vom 3. April 2014 konfrontiert, die erstmals auch den grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Handel mit E-Zigaretten regelt. Die EU-Mitgliedsstaaten haben diese Richtlinie in der Frage des grenzüberschreitenden Onlinehandels von E-Zigaretten in unterschiedlicher Weise umgesetzt. Während in einigen Mitgliedsstaaten eine Registrierungspflicht für den grenzüberschreitenden Onlinehandel mit E-Zigaretten eingeführt wurde, ist in anderen EU-Staaten der grenzüberschreitende Onlinehandel mit E-Zigaretten verboten und unter Strafe gestellt. Für den deutschen Onlinehändler, der E-Zigaretten in anderen EU-Staaten vertreiben will, führt dies zu beträchtlichen Unwägbarkeiten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat kürzlich ein Urteil des Landgerichts Ravensburg bestätigt, das die beklagte Brauerei zur Unterlassung von Werbung für drei ihrer Biersorten mit dem Begriff „bekömmlich“ verpflichtet. Geklagt hatte ein Verband, zu dessen Aufgaben u. a. die Durchsetzung der Regeln des lauteren Wettbewerbs für seine Mitglieder gehört. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Februar 2016 hat der 2. Zivilsenat unter dem Vorsitz von Gerhard Ruf mit seinem heute verkündeten Urteil zurückgewiesen.
In Deutschland gilt seit einigen Monaten ein neues Tabakgesetz, welches die Werbung für E-Zigaretten fast vollständig verbietet und den Handel wesentlich erschwert. Viele Händler setzen deshalb auf die Internationalisierungsstrategie. Doch dabei ist Vorsicht geboten! Ein Blick in unser Nachbarland Österreich zeigt, dass dort schärfere Regelungen gelten.
Das Reinheitsgebot für Bier dürfte für nahezu jedermann geläufig sein, aber welche Anforderungen gilt es bei anderen alkoholischen Erzeugnissen zu beachten? Was gilt zum Beispiel für Rum, bei dem unweigerlich Assoziationen zu Zuckerrohrplantagen in Übersee aufkommen dürften? Auch für den Rum müssen nicht nur geschmackliche, sondern auch rechtliche Vorgaben erfüllt werden. Wie so oft müssen sich Produzenten und Händler auch bzw. gerade bei Genussmitteln u.a. die Frage stellen, ob eine Irreführungsgefahr für Verbraucher besteht. Aufschluss gibt zwar die europäische „Spirituosen-Verordnung“, gleichwohl bleiben für Rechtsunkundige oft offene Fragen angesichts der Vielzahl an Regelungen, die allein in dieser Verordnung auf insgesamt 39 Seiten ausgeführt werden und damit nur Alkoholika betreffen, deren Alkoholgehalt mindestens 15 % vol beträgt. Dieser Beitrag soll daher eine kleine Einführung zum Thema Rum-Herstellung/Vermarktung geben und beleuchtet die klassischen Problemfelder.
Ein rechtlich hoch komplexer Bereich, der allerdings oft alltägliche Fragen aufwirft, ist das (europäische) Lebensmittel- und Getränkerecht. So bekommt man bei vielen Italienern nach dem Essen nicht nur einen Espresso, sondern auch mal einen „Grappa“ oder „Limoncello“ angeboten. Auch wenn klar ist, dass längst nicht mehr jeder Pizzabäcker oder Kellner aus Italien stammt und bestenfalls noch zur zweiten Einwanderungsgeneration zählt, wird dagegen u.a. im Bereich der Getränkewirtschaft viel Wert auf die Herkunft gelegt – Falschbezeichnungen können gar zu Abmahnungen führen, was u.a. auf das Konzept des „Schutzes geografischer Herkunftsangaben“ zurückzuführen ist.
Seit dem 01.04.2016 gilt das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas. Kaum in Kraft getreten, kommt es derzeit zu einem erhöhten Aufkommen von Abmahnungen wegen der ungenügenden (einfachen) Postversendung von Tabakwaren, E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids.
Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, das sog. Tabakerzeugnisgesetz, beschlossen. Das Gesetzt tritt am 20. Mai 2016 in Kraft. Gegenstand dieses neuen Gesetzes ist insbesondere das fast vollständige Verbot zur Bewerbung von E-Zigaretten, nikotinhaltigen Liquids und Tabakerzeugnisse. Lesen Sie mehr zu den Neuerungen in unserem Beitrag.
Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, das sog. Tabakerzeugnisgesetz, beschlossen. Das Gesetzt tritt am 20. Mai in Kraft und enthält Regelungen zum Vertrieb von nikotinhaltigen und nicht nikotinhaltigen E-Zigaretten, die von jedem Händler beachtete werden sollten, der hohe Geldbußen vermeiden will.
Nachdem das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas beschlossen und verkündet worden ist, treten die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen ab dem 01.04.2016 in Kraft. Die Plattform eBay hat hierauf reagiert und hebt das bisherige Verkaufsverbot von E-Zigaretten bei eBay.de mit Wirkung zum 03.04.2016 auf. Alles gut? Ja, wenn da nur nicht das neue Gesetz einen Strich durch die Rechnung machen würde. Lesen Sie in unserem Beitrag, weshalb der Verkauf von E-Zigaretten & Co. auf eBay auch ab dem 03.04.2016 nicht rechtssicher möglich sein wird.
Aus Sicht des Bundesrates ist die Einbeziehung von nikotinfreien E-Zigaretten in die Regelungen zu E-Zigaretten bei der Umsetzung der EU-Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU in deutsches Recht dringend notwendig. In einer Unterrichtung (18/7452) der Bundesregierung zur Stellungnahme der Länderkammer zum Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (18/7218) führt der Bundesrat aus, dass nikotinfreie E-Zigaretten nach wissenschaftlicher Bewertung des Bundesinstitutes für Risikobewertung (BfR) sowie nach Auffassung des Deutschen Krebsforschungsinstitutes gesundheitsschädliche Wirkungen hätten.
Der Bundesgerichtshof bestätigte eine Verurteilung (Urteil vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13 ) wegen unerlaubten Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen durch den Vertrieb nikotinhaltiger Verbrauchsstoffe für elektronische Zigaretten. Die Zuwiderhandlung gegen die geltenden Vorschriften zum Inverkehrbringen derartiger Waren stellt eine Straftat dar.
Bislang war der Verkauf von elektronischen Zigaretten an Minderjährige erlaubt, weil sie keinen Tabak enthalten. Der Bundestag hat die entsprechende Gesetzeslücke nun geschlossen. Experten sehen in den E-Zigaretten ein großes Risiko für Atemwegserkrankungen.
Kürzlich wurde eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Im Zentrum der Reform steht der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gesundheitsgefahren, die durch den Gebrauch von E-Zigaretten und E-Shishas ausgelöst werden. Durch die bisherige Regelung in § 10 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wird nur die Abgabe von Tabak und tabakhaltigen Produkten an Minderjährige verboten. Dieses Verbot soll in Zukunft auf nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie elektronische Shishas erweitert werden. Hierzu hat die Bundesregierung Änderung des § 10 JuSchG beschlossen, die derzeit im Bundestag diskutiert wird und von diesem noch verabschiedet werden muss.
Sie möchten Waren im Internet verkaufen ohne dabei abgemahnt zu werden? Der Verkaufsratgeber der IT-Recht Kanzlei hilft Ihnen dabei. Wählen Sie einfach eine der nachfolgend genannten Produktkategorie Ihrer Wahl aus. Wir nennen Ihnen die rechtlichen Besonderheiten, die Sie beim Vertrieb zu beachten haben.