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von RA Jan Lennart Müller

eBay erlaubt den Verkauf von E-Zigaretten & Co.: eBay-Händler trotzdem abmahngefährdet!

News vom 23.03.2016, 14:40 Uhr | 7 Kommentare 

Nachdem das Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas beschlossen und verkündet worden ist, treten die jugendschutzrechtlichen Bestimmungen ab dem 01.04.2016 in Kraft. Die Plattform eBay hat hierauf reagiert und hebt das bisherige Verkaufsverbot von E-Zigaretten bei eBay.de mit Wirkung zum 03.04.2016 auf. Alles gut? Ja, wenn da nur nicht das neue Gesetz einen Strich durch die Rechnung machen würde. Lesen Sie in unserem Beitrag, weshalb der Verkauf von E-Zigaretten & Co. auf eBay auch ab dem 03.04.2016 nicht rechtssicher möglich sein wird.

I. Neues Gesetz tritt am 01.04.2016 in Kraft

Der Bundestag hatte am 28. Januar 2016 das "Gesetz zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und Shishas" beschlossen. Damit unterliegen nun auch E-Zigaretten und E-Shishas denselben Abgabe- und Konsumverboten wie Tabakwaren. Für Online-Händler besonders relevant sind die in § 10 JuSchG neu eingefügten Absätze 3 und 4, diese lauten wie folgt:

"(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltigen Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen an Kinder und Jugendliche weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in den Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse."

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II. Auswirkungen des Gesetzes

Das neue Gesetz soll sicherstellen, dass Tabakwaren, elektronische Zigaretten, elektronische Shishas und Liquids auch über den Versandhandel nur an Erwachsene angeboten und abgegeben werden.

1.) Welche Waren sind vom neuen Gesetz betroffen?

  • herkömmliche Tabakwaren
  • E-Zigaretten (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • E-Shishas (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)
  • Liquids (mit oder ohne enthaltenem Nikotin)

2.) Was müssen Händler vorgenannter Waren in Zukunft beachten?

Beim Verkauf der vorgenannten Waren muss nach der neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt werden, dass die betreffenden Waren (unter Punkt 1.)) an Kinder oder Jugendliche im Versandhandel weder angeboten (hierzu Punkt a)), noch abgegeben (hierzu Punkt b)) werden.

a) Erste Altersprüfung im Rahmen des Shops bzw. der Bestellung

Schon im Rahmen des Online-Auftritts muss spätestens im Bestellvorgang sichergestellt werden, dass die betreffenden Waren nicht an Kinder oder Jugendliche angeboten werden. Um dies zu gewährleisten, muss spätestens im Bestellvorgang eine Volljährigkeitsprüfung des Kunden erfolgen.

Nach der Gesetzesbegründung stehen dem Online-Händler zur Feststellung der Volljährigkeit der Kunden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, wie z.B. anhand

  • der Personalausweisnummer (sogenannter Perso-Check) oder
  • verifizierter Adressdaten (zum Beispiel Schufa-Q-Bit-Check).

Tipp der IT-Recht Kanzlei: Wir raten den sichersten Weg zu gehen und für die Feststellung der Volljährigkeit des Kunden das von der Kommission für Jugendmedienschutz positiv bewertete Konzept der Schufa Holding AG (Identitäts-Q-Bit-Check) zu verwenden. Beim Identitäts-Check mit Q-Bit wird zum Abgleich von Kundendaten auf eine bereits erfolgte Face-to-Face-Kontrolle zurückgegriffen. Zum Abgleich werden nur Daten von Kreditinstituten genutzt, die die Volljährigkeitsprüfung gemäß den Vorgaben des Geldwäsche-Gesetzes durchführen.

b) Zweite Altersprüfung im Rahmen der Auslieferung der Waren

Online-Händler müssen darüber hinaus zusätzlich zur Prüfung im Online-Auftritt, auch im Rahmen der Auslieferung sicherstellen, dass keine Übergabe an ein Kind oder Jugendlichen erfolgt. Dies können Sie dadurch erreichen, dass Sie Ihre Ware per DHL mit der Sonderleistung "Alterssichtprüfung" mit dem Leistungsumfang Identitäts- und Altersprüfung versenden, in diesem Fall wird zum einen die Identität des Empfängers (= Besteller) festgestellt, zudem erfolgt die Altersprüfung anhand eines amtlichen Lichtbildausweises auf Volljährigkeit.

III. eBay verkündet offiziell, dass E-Zigaretten verkauft werden dürfen - Achtung: Abmahngefahr!

Die Folgende Benachrichtigung veröffentlichte eBay am 21.03.2016:

eBay Pressemitteilung wegen Verkauf von E-Zigaretten

Das klingt von Seiten eBay sehr gut, ABER: Diese Auffassung können wir in zweierlei Hinsicht nicht teilen:

1.) Verbot des Anbietens auf eBay nicht umsetzbar

Wie bereits oben mitgeteilt, verlangt der Gesetzgaber spätestens im Rahmen des Bestellvorgangs eine Volljährigkeitsprüfung des Kunden (z.B. via Q-Bit-Check), dies ist auf der Plattform eBay schlichtweg nicht möglich! Die Infrastruktur auf der Verkaufsplattform gibt eine solche Altersüberprüfung nicht her, somit würde (aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Volljährigkeitsprüfung) ein verbotenes Anbieten an Kinder und Jugendliche auf eBay vorliegen!

2.) Bloße Alterssichtprüfung reicht nicht aus

Auch die von eBay erwähnte bloße Alterssichtprüfung genügt nicht den jugendschutzrechtlichen Vorgaben (ab dem 01.04.2016), da nur die Alterssichtprüfung mit dem Leistungsumfang Identitäts- und Altersprüfung sicherstellt, dass die Ware

  • an den bestellenden Kunden (!) übergeben wird und
  • dieser im Zeitpunkt der Aushändigung volljährig ist.

IV. Fazit

Entgegen der Mitteilung von eBay ist ein rechtssicheres Anbieten von E-Zigaretten & Co. ab dem 01.04.2016 (bzw. 03.04.2016) auf der Plattform nicht möglich, da es an den strukturellen Prüfmöglichkeiten im Rahmen des Bestellvorgangs fehlt, um auszuschließen, dass die E-Zigaretten, Liquids, etc. nicht an Kinder und Jugendliche angeboten werden. Wir raten daher vorest vom Verkauf der vorgenannten Waren ab, solange von Seiten eBay im Rahmen des Bestellvorgangs nicht sichergestellt werden kann, dass der Besteller volljährig ist.

Tipp: Sie möchten sichere Rechtstexte für Ihre gewerbliche eBay-Präsenz verwenden, dann hier entlang!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Rudie - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

@ Michael Kramer

27.05.2019, 01:37 Uhr

Kommentar von Dennis

Müsste dann aber nicht vor Kaufabschluss sichergestellt werden, dass Warenempfänger und PayPal-Nutzer identisch sind ? Oft teilen sich Familien ein PP-Konto

Lüke durch PayPal

05.07.2016, 02:19 Uhr

Kommentar von S.Wolfert

Ist das also doch möglich ohne Abmahnung Ware zu versenden die durch PayPal bezahlt wurde als normal Brief oder Einschreiben??????

Ergänzung

21.04.2016, 16:24 Uhr

Kommentar von Michael Kramer

Eine "Lücke" scheint es zu geben und zwar dann, wenn die bei eBay dargebotenen E-Cigaretten oder Tabakwaren nur mit der Zahlart PayPal beglichen werden können. Die Volljährigkeit ist eine der...

eBay Kunde "Gast"

21.04.2016, 14:31 Uhr

Kommentar von Miachael Kramer

@Klaus Rupp | Da eBay mit der Einführung des Warenkorbes nicht nur seinen Mitgliedern, sondern auch unregistrierten Nutzern den Einkauf auf dem Marktplatz gewährt, (Stichwort: Kaufen als "Gast") ...

Herr

08.04.2016, 13:01 Uhr

Kommentar von Klaus Rupp

Prüft Ebay nicht Identität und damit Alter seiner Mitglieder und damit Käufer und ist damit nicht schon die erste Stufe der Altersprüfung vor dem Kauf erfüllt?

Altersprüfung nach "Sofortkauf"

05.04.2016, 15:21 Uhr

Kommentar von SOlli

Hallo, wie sieht es denn bei Ebay aus, wenn der Käufer einer eZigarette vom Verkäufer nach dem Ebaykauf eine Email erhält und in dieser aufgefordert wird, seine zur Altersprüfung notwendigen Daten zu...

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