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Alkohol, Cannabis, Tabak

Grenzüberschreitender Versand von E-Zigaretten: Wohin darf geliefert werden?

Grenzüberschreitender Versand von E-Zigaretten: Wohin darf geliefert werden?
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Beitrag vom: 19.12.2016
Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: „Handlungsanleitung: E-Zigaretten und Liquids verkaufen!“

Auch im Jahr 2025 bleibt der Versand von E-Zigaretten in der EU uneinheitlich geregelt. Während einige Staaten den grenzüberschreitenden Fernabsatz ausdrücklich zulassen, verbieten andere Länder ihn vollständig.

Was regelt die EU-Tabakrichtlinie zum Fernabsatz?

Die Tabakrichtlinie 2014/40/EU enthält Vorgaben für den Vertrieb und die Produktanforderungen von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten – einschließlich E-Zigaretten und Nachfüllbehältern.

Für den Onlinehandel sind dabei folgende zwei Bestimmungen entscheidend:

Artikel 18: Fernabsatzhandel („cross-border distance sales“)

Artikel 18 der Tabakrichtilinie räumt jedem Mitgliedstaat die hoheitliche Entscheidungsfreiheit ein, den grenzüberschreitenden Fernabsatz von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten entweder

  • zu gestatten oder
  • vollständig zu untersagen.

1. Option: Das Verbot (Konsequenz: Keine Zulassung)

Untersagt ein Staat den Fernabsatz, so tritt das Verbot unmittelbar in Kraft, und eine Belieferung der Verbraucher in diesem Staat ist ausgeschlossen.

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2. Option: Die Zulassung (Konsequenz: Zwingende Registrierung)

Wählt ein Staat die Option der Zulassung, zieht dies gemäß der Richtlinie die zwingende Voraussetzung nach sich, dass sich die Händler doppelt registrieren müssen und zwar

  • im eigenen Sitzstaat sowie
  • in jedem Bestimmungsstaat, bevor Produkte an die dort ansässigen Verbraucher geliefert werden dürfen.

Zweck der Registrierungspflicht

Diese Registrierung dient den Behörden aller involvierten Länder zur effektiven Überwachung des Onlinehandels.

Damit soll die Verfolgung von Verstößen ermöglicht und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften zum Jugend- und Verbraucherschutz sichergestellt werden.

Artikel 20: Spezielle Vorgaben für E-Zigaretten

Ungeachtet der Entscheidung eines Mitgliedstaates über die Gestattung oder das Verbot des grenzüberschreitenden Fernabsatzes gelten zwingende, produktspezifische Vorgaben.

Diese Anforderungen müssen durchgängig erfüllt werden und umfassen etwa folgende Bereiche:

  • Inhaltsstoffe und Reinheit
  • Technische Sicherheit
  • Zwingende Meldepflichten
  • Verpackung und Kennzeichnung
  • Höchstgrenzen

Diese Vorgaben aus Artikel 20 gelten immer – also nicht nur beim grenzüberschreitenden Versand, sondern auch für Produkte, die ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaates verkauft werden.

Nationale Umsetzung in Deutschland: TabakerzG und TabakerzV

Die europäische Tabakrichtlinie wurde in Deutschland vollumfänglich in nationales Recht überführt durch das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) und die zugehörige Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV).

Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt für den grenzüberschreitenden Vertrieb ist § 22 TabakerzG.

§ 22 TabakerzG: Die doppelte Registrierungspflicht

Ein Unternehmen, das E-Zigaretten, Liquids oder Nachfüllbehälter vom Inland in andere Mitgliedstaaten versenden möchte, ist verpflichtet, sich vor Aufnahme des Fernabsatzes registrieren zu lassen und zwar

  • beim BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) in Deutschland sowie
  • bei den zuständigen Behörden jedes einzelnen Bestimmungsstaates, in den geliefert werden soll.

Die erforderlichen Angaben, detailliert in § 31 TabakerzV festgelegt, umfassen unter anderem:

  • Kontaktdaten der Verkaufsstelle
  • Eine Beschreibung des Produktsortiments
  • Angaben zu den eingesetzten Altersverifikationssystemen
  • Die Bestätigung der Einhaltung sämtlicher relevanter Vorschriften.

Diese strenge Registrierungspflicht gilt explizit auch für Unternehmen aus Drittstaaten (Nicht-EU-Ländern), sobald diese Produkte an Verbraucher innerhalb der Europäischen Union liefern.

Welche Staaten erlauben oder verbieten den Fernabsatz (Stand 2025)?

Die EU-weite Rechtslage ist extrem uneinheitlich. Händler müssen daher im Einzelfall prüfen, ob der Versand in ein bestimmtes Land erlaubt ist.

Die folgende Übersicht fasst die derzeit bekannten Regelungen zusammen und orientiert sich an den regelmäßig aktualisierten Informationen der britischen Behörden:

1. Staaten, in denen der grenzüberschreitende Versand ERLAUBT ist (mit Registrierungspflicht)

In diesen Staaten ist der Versand an Verbraucher grundsätzlich zulässig, sofern Händler ordnungsgemäß registriert sind:

  • Dänemark
  • Deutschland
  • Irland
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen (kein EU-Mitglied, aber EWR-Staat)
  • Schweden
  • Slowakei
  • Tschechien

Sonderfall: Vereinigtes Königreich / Nordirland

Das Vereinigte Königreich ist seit dem Brexit kein EU-Mitgliedstaat mehr.

Es ist daher wie folgt zu differenzieren:

Nordirland

Für Nordirland gilt aufgrund des Nordirland-Protokolls weiterhin die Tabakrichtlinie 2014/40/EU.

Das bedeutet:

  • Der grenzüberschreitende Fernabsatz von E-Zigaretten ist zulässig - jedoch nur mit vorheriger Registrierung bei der zuständigen britischen Behörde OHID (Office for Health Improvement and Disparities).
  • Die Anforderungen entsprechen – trotz Brexit – im Wesentlichen weiterhin den EU-Regularien.

England, Wales und Schottland

Für Großbritannien (GB) gilt die EU-Tabakrichtlinie nicht mehr. Die Rechtslage ist daher vollständig national geregelt:

  • Es besteht kein EU-Fernabsatzverbot.
  • Stattdessen gilt ein eigenständiges UK-Registrierungs- und Meldewesen, das sich erheblich von dem EU-System unterscheiden kann.
  • Händler dürfen in die genannten Länder liefern, müssen aber die britischen nationalen Vorgaben (Produktregistrierung, Warnhinweise, Verpackungsvorschriften, ggf. Altersverifikation) einhalten.

2. Staaten mit unklarer Rechtslage

Für folgende Länder gibt es (unseres Wissens nach) keine abschließend gesicherten öffentlichen Angaben der zuständigen Behörden:

  • Island
  • Kroatien
  • Slowenien

Händler sollten vor jeder Lieferung Rücksprache mit der jeweiligen nationalen Behörde halten.

3. Staaten, in denen der grenzüberschreitende Versand VERBOTEN ist

Diese Staaten haben den Fernabsatz von E-Zigaretten und Liquids vollständig untersagt:

  • Belgien
  • Italien
  • Österreich
  • Polen
  • Spanien

Für Händler bedeutet dies: Weder darf der Versand angeboten werden noch dürfen Bestellungen angenommen oder ausgeführt werden.

Praktische Folgen für deutsche Händler im Jahr 2025

Die beschriebenen Regelungen führen dazu, dass der Onlinehandel mit E-Zigaretten europaweit keineswegs frei und unkompliziert ist, sondern im Gegenteil erhebliche organisatorische und rechtliche Anforderungen stellt.

1. Registrierung in mehreren Ländern

Wer in einen Staat liefert, der den Fernabsatz zulässt, muss zwei Registrierungen vornehmen und zwar

  • bei der zuständigen Behörde des eigenen Sitzstaates sowie
  • bei den zuständigen Behörden jedes Bestimmungslandes.

Diese Verfahren sind zeitaufwendig und unterscheiden sich von Land zu Land.

2. Lieferstopps und technische Umsetzung im Shop

Händler, die E-Zigaretten in Europa grenzüberschreibend vertreiben wollen, müssen sicherstellen, dass

  • Bestellungen aus Ländern mit Versandverbot ausgeschlossen werden.
  • Lieferländer nicht irrtümlich ausgewählt werden können.
  • Zahlungs- und Versandmethoden entsprechend eingeschränkt sind.

3. Bußgelder und Sanktionen im Ausland

Ein Verstoß gegen das Versandverbot eines Landes wird nach dessen nationalem Recht geahndet.

Dabei reichen die Sanktionen reichen von:

  • empfindlichen Bußgeldern,
  • Beschlagnahmung von Waren,
  • bis hin zu strafrechtlichen Maßnahmen.

Die Tatsache, dass ein Händler seinen Sitz in Deutschland hat, schützt nicht vor Sanktionen anderer Staaten.

Ausblick: Überarbeitung der Tabakrichtlinie

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag zur Überarbeitung der Tobacco Taxation Directive (2011/64/EU) vorgelegt.

Ziel ist es, neue Produktkategorien wie E-Zigaretten, erhitzte Tabakprodukte und Nikotinbeutel einheitlicher zu regulieren und zu besteuern sowie die EU-weiten Mindeststeuersätze anzuheben.

Die überarbeitete Richtlinie soll ab 2028 Anwendung finden, verbunden mit Übergangsfristen für die Mitgliedstaaten.

Händler sollten die laufenden Gesetzgebungsprozesse aufmerksam verfolgen, da sich künftig sowohl die Vertriebs- als auch die Versandbedingungen in der EU spürbar ändern könnten.

Fazit

Die dargestellten Regelungen zeigen, dass der grenzüberschreitende Versand von E-Zigaretten auch 2025 von einer stark fragmentierten Rechtslage in der EU geprägt ist.

Während einige Staaten den Fernabsatz ausdrücklich zulassen – jedoch nur unter strengen Registrierungspflichten – haben andere Länder weitreichende Verbote erlassen, die Händler konsequent beachten müssen.

Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Rechtslage nach der Tabakrichtlinie 2014/40/EU.

Das Thema ElektroG, insbesondere die aktuelle politische Diskussion um ein mögliches kommendes Verbot von Einweg-E-Zigaretten („Disposables“), wird hier nicht thematisiert.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: FOTOGRIN / shutterstock.com

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1 Kommentar

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O. O.
Dänemark verbot der E Zigarette
Zumal der Handel erlaubt ist, scheint der Konsum der E Zigarette in Dänemark legal zu sein?
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