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Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach britischem Recht

Zustandekommen von Fernabsatzverträgen nach britischem Recht

Frage: Welche verschiedenen Phasen müssen nach britischem Recht beim Zustandekommen von Fernabsatzverträgen unterschieden werden?

Das britische Recht unterscheidet (ähnlich wie das deutsche Recht) beim Zustandekommen von Verträgen drei Phasen: Die Einladung zum Vertragsabschluss (invitation to treat), Vertragsangebot (offer) und Vertragsannahme (acceptance). Diese Phasen gelten auch für den Fernabsatzvertrag. Die Darstellung der Ware oder Dienstleistung kann daher im Onlineshop des Online-Händlers als Einladung zum Vertragsangebot und die Bestellung des Produkts durch den Kunden als Vertragsangebot gewertet werden, das durch den Online-Händler angenommen werden kann oder auch nicht.

Frage: Welche praktische Bedeutung hat diese rechtliche Einordnung?

Die Frage, ob die Bestellung als Vertragsangebot oder als Vertragsannahme gewertet wird, hat enorme praktische Bedeutung. Hat zum Beispiel der Händler irrtümlich eine Ware zu einem viel zu niedrigen Preis in seinem Onlineshop beworben, so ist er an diese Angabe gebunden, wenn die Bestellung als Vertragsannahme und die Bewerbung als Vertragsangebot anzusehen ist. Andernfalls kann der Händler noch die Bestellung als Vertragsangebot ablehnen. Britische Gerichte haben bisher noch nicht die Frage geklärt, ob – bei Fehlen einer entsprechenden Klausel in den AGB - die Bewerbung eines Produkts im Onlineshop bereits als Vertragsangebot zu werten ist.

Empfehlung der IT-Recht Kanzlei:

Es empfiehlt sich dringend, in den AGB festzuschreiben, dass die Bewerbung eines Produkts im Onlineshop nur eine Einladung zum Vertragsangebot ist und erst die Bestellung als verbindliches Vertragsangebot zu werten ist. Die IT-Recht-Kanzlei hat dies für ihre Mandanten in ihren Rechtstexten berücksichtigt.

Wichtig ist ebenfalls, in den AGB zu klären, wann genau die Bestellung des Kunden (Vertragsangebot) durch den Online-Händler angenommen wird. Bei einem automatisierten Bestellvorgang kann dies unklar sein. Ist zum Beispiel eine automatisierte Bestätigungs-E-Mail vorgesehen, bezieht sich diese E-Mail darauf, dass der Bestellvorgang ordnungsgemäß abgelaufen ist oder hat der Online-Händler dann bereits das Vertragsangebot angenommen? Wenn nicht, wie erfolgt die Angebotsannahme? Es ist für den Online-Händler wichtig, die Frage der Vertragsannahme in den AGB genau zu klären, die entscheidend im Fall einer irrtümlichen Bewerbung eines Produkts sein kann. Die Frage der Annahme sollte in den AGB so geregelt sein, dass der Online-Händler Zeit hat, die Bestellung noch einmal zu kontrollieren und er gleichzeitig über mehrere Optionen für die Vertragsannahme und damit für das Zustandekommen des Vertrages verfügt.

Die IT-Kanzlei hat für ihre Mandanten in ihren Rechtstexten diese Frage genau ausformuliert, um zugunsten ihrer Mandanten ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Weiter zu: Vorvertragliche Pflichten des Onlinehändlers bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern
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