UK: Kompetenzerweiterung für die britische Competition and Markets Authority

Im Gegensatz zum deutschen Wettbewerbsrecht, wird in vielen EU-Staaten die Einhaltung von Verbraucherstandards durch nationale Wettbewerbsbehörden überwacht. Im Vereinigten Königreich übernimmt diese Aufgabe seit dem Brexit die Competition and Markets Authority (CMA). Ihre Durchsetzungskompetenzen sollen durch ein im April 2023 eingebrachtes Gesetz gestärkt werden.
Online-Handel in UK
Der Online-Handel spielt in UK seit vielen Jahren eine große Rolle. Das Handelsvolumen hat sich im Corona-Lockdown verdoppelt und liegt jetzt weiterhin über dem Niveau vor der Pandemie. Insgesamt macht es über 30% des gesamten Einzelhandels in UK aus. Umso wichtiger ist ein wirkungsvoller Verbraucherschutz vor unfairem Marktverhalten. Nach Untersuchungen der britischen Regierung entstehen britischen Verbrauchern jährlich signifikante materielle Schäden im Rahmen von Online-Streitigkeiten wegen schlechter Produktqualität, Lieferschwierigkeiten oder Nichtleistung.
Mangelhafte Durchsetzung von Verbraucherschutz
Da die britische Regierung die EU-Verbraucherschutzregelungen in britisches Recht überführt hat, stehen britische Verbraucher in der Ausgestaltung ihrer Rechte im Großen und Ganzen nicht schlechter da, als Verbraucher in den EU-Staaten. Es hapert jedoch an der Durchsetzung dieser Rechte.
Wettbewerbsverstöße werden insbesondere im Zusammenhang mit Online-Abonnement-Verträgen (Produkte oder Dienstleistungen) und gefälschten Rezensionen oder Produktbewertungen immer wieder festgestellt. Rezensionen bestimmen das Verbraucherverhalten in erheblichem Maß.
Die britische Wettbewerbsbehörde CMA schätzt, dass Verbraucherausgaben in UK pro Jahr in Höhe von 23 Milliarden Pfund durch Online-Bewertungen beeinflusst werden. Nach Auffassung der britischen Regierung fehlt es hier an einer Wettbewerbsbehörde, die über eigenständige Kompetenzen verfügt, um bessere Standards zugunsten der Verbraucher durchzusetzen.
Geplante Gesetzesänderung
Am 23. April 2023 wurde ein Gesetzesentwurf zum „Digital Market, Competiion and Consumers Bill“ (https://publications.parliament.uk/pa/bills/cbill/58-03/0294/en/220294en.pdf) im britischen Unterhaus eingebracht. Das Gesetz soll im Herbst 2024 in Kraft treten. Es soll das bisherige Gesetz „Consumer Protection from Unfair Trading Regulations“ (CPR) ersetzen, mit dem EU-Verbraucherrecht in britisches Recht überführt wurde. Der umfangreiche Gesetzesentwurf (6 Teile und 26 Anhänge) soll neben der Reform des Verbraucherrechts unter anderem wettbewerbsfördernde Regeln für digitale Märkte einführen.
Im Folgenden soll es um den Teil des Gesetzesentwurfes gehen, der sich mit der Reform des Verbraucherrechts beschäftigt.
Das EU-Verbraucherrecht soll zwar beibehalten werden, aber es soll an die Bedürfnisse des Vereinigten Königreichs angepasst werden. Der vom EU-Recht übernommene Katalog unlauterer Geschäftspraktiken soll insbesondere ergänzt werden durch unlautere Praktiken wie gefälschte Rezensionen oder Bewertungen.
Eine Schlüsselrolle kommt im Gesetzesentwurf der britischen Wettbewerbsbehörde (CMA) zu.
Stärkung der Kompetenzen der CMA
Die CMA ist die wichtigste Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde in UK. Bei der Durchsetzung von Verbraucherrecht ist sie nach der aktuellen Rechtslage aber eine Art „zahnloser Tiger“. Die CMA kann zwar die Verletzung von Verbraucherrecht feststellen, kann Verbrauchern jedoch lediglich empfehlen, ihre Rechte bei Gericht durchzusetzen. Im Unterschied z.B. zur französischen Wettbewerbsbehörde hat die CMA keine eigenständigen Kompetenzen, Verbraucherrechtsverstöße durch Sanktionen wie Bußgelder zu ahnden.
In Zukunft soll die CMA die Möglichkeit haben, Online-Händler zu zwingen, im Verdachtsfall relevante Informationen zu Ihrem Geschäftsgebaren offenzulegen. Bei Missachtung von Verbraucherrecht soll sie empfindliche Bußgelder verhängen können.
Auswirkungen auf Online-Händler mit Sitz in Deutschland
Für Online-Händler, die Verträge mit Verbrauchern aus UK schließen, gilt grundsätzlich britisches Recht. Sie sind damit auch Entscheidungen der CMA unterworfen. Die früher geltenden EU-Verordnungen Rom I und Rom II zur Anwendbarkeit rechtlicher Vorschriften bei grenzüberschreitendem Handel wurden in UK in nationales Recht überführt und gelten so weiter.
Nach jetzigem Sachstand ist jedoch noch abschließend geklärt, inwieweit zukünftig verhängte Bußgelder der CMA auch gegen Online-Händler mit Sitz in Deutschland vollstreckt werden können.
Unproblematisch ist die Sachlage, wenn der Online-Händler seinen Handel über eine Niederlassung in UK betreibt. Dann kann die CMA sich Zwecks Vollstreckung an diese Niederlassung wenden.
Fraglich ist jedoch, was für den Fall gilt, dass ein Online-Händler Waren oder Dienstleistungen direkt von Deutschland an Verbraucher in UK vertreibt.
Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden EuGVVO; auch "Brüssel I" genannt), die in der EU die Zuständigkeit von Gerichten sowie die Anerkennung und Vollstreckung von zivil- oder handelsrechtlichen Entscheidungen regelt, gilt in UK nach dem Brexit nicht mehr.
Als Rechtsgrundlage käme das das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen vom 30.06.2005 („HGÜ“) in Frage, dem UK beigetreten ist. Allerdings hat dieses Übereinkommen einen sehr engen Anwendungsbereich. Verbraucherstreitigkeiten sind ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage könnte das Luganer Übereinkommen von 2007 sein. Das UK möchte diesem Übereinkommen beitreten. Dies hängt allerdings von der Zustimmung der übrigen Vertragsparteien ab, was als gescheitert anzusehen ist.
Im Verhältnis zu Deutschland könnte das bilaterale Vollststreckungsübereinkommen von 1960 eine Rolle spielen. Ob dieses Übereinkommen wieder auflebt, ist nicht geklärt.
Falls kein Übereinkommen mit UK Anwendung findet, könnten Entscheidungen der CMA nach deutschem Zivilprozessrecht (§§ 328, 722 ZPO) in Deutschland vollstreckt werden. Ob dieser Weg beschritten werden kann, ob die Gegenseitigkeit gewährt wird und ob dieser Weg auch für Entscheidungen einer britischen Behörde gilt, ist zurzeit nicht geklärt.
Fazit
Am 23. April 2023 wurde ein Gesetzesentwurf zum „Digital Market, Competiion and Consumers Bill“ im britischen Unterhaus eingebracht, der u. a. die Kompetenzen der britischen Wettbewerbsbehörde CMA erweitern soll. Das Gesetz soll im Herbst 2024 in Kraft treten und den Verbraucherschutz in UK stärken, indem es der CMA mehr Kompetenzen zur Durchsetzung von Verbraucherschutzrechten einräumt. Auf Online-Händler mit Sitz in Deutschland kann sich das Gesetz ggf. auswirken, wenn auch Verträge mit Verbrauchern aus UK geschlossen werden. Ob und ggf. mit welchem Inhalt das Gesetz tatsächlich verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Wir werden dies beobachten und ggf. erneut hierzu berichten.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
Beiträge zum Thema






0 Kommentare