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Sind deutsche Onlinehändler vom Brexit betroffen?

25.07.2016, 15:19 Uhr | Lesezeit: 7 min
Sind deutsche Onlinehändler vom Brexit betroffen?

Großbritannien hat sich dafür entschieden, aus der EU auszutreten. Dies wird auch die rechtlichen Regeln zum Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen deutscher Onlinehändler in Großbritannien betreffen. Unmittelbar ist mit keinen Änderungen zu rechnen, da Großbritannien noch keinen offiziellen Antrag zum Austritt nach Artikel 50 Lissabon-Vertrag gestellt hat und dann noch mit einer Übergangszeit von mindestens zwei Jahren bis zum Austritt zu rechnen ist. Noch völlig ungeklärt ist, wie dann das Verhältnis Großbritanniens zur EU ausgestaltet sein wird. Davon wird abhängen, ob und in welchem Maße Großbritannien auch in Zukunft EU-Recht zum Vertrieb von Waren und Dienstleistungen beibehalten wird. Der folgende Beitrag ist eine erste Skizze, wie sich möglicherweise der EU-Austritt Großbritanniens auf das EU-Recht zum E-Commerce auswirken wird.

1. Was sind die Optionen Großbritanniens für das künftige Verhältnis zur EU?

Großbritannien war immer einer der stärksten Befürworter eines gemeinsamen europäischen Marktes. Es wird daher versuchen, die Regeln für einen gemeinsamen europäischen Markt möglichst beizubehalten. Gleichzeitig will Großbritannien aber das Prinzip der freien Wahl des Arbeits- und Wohnorts für Unionsbürger beschränken und so die Immigration von EU-Bürgern nach Großbritannien zumindest stark einschränken. Die Vorteile eines gemeinsamen europäischen Marktes sind aber nur bei Freizügigkeit für den Arbeits- und Wohnort zu haben, wie maßgebende EU-Politiker in den letzten Wochen nochmals bekräftigt haben. Es wird daher in den Austrittsverhandlungen vor allem darum gehen, ob und in welchem Maße die Einschränkung des Zuzugs von EU-Bürgern nach Großbritannien auch zu einer Einschränkung des ungehinderten Zugangs Großbritanniens zum gemeinsamen europäischen Markt führen wird.

Es zeichnen sich dabei folgende Optionen ab.

  • Großbritannien wird nach dem Vorbild von Norwegen, Lichtenstein und Island dem Europäischen Wirtschaftsraum beitreten. Dann hat Großbritannien im Prinzip ungehinderten Zugang zum Europäischen Markt, die EU-Regeln zum Onlinehandel in der EU gelten in Großbritannien auch in der Zukunft. Großbritannien müsste aber das Prinzip der Personenfreizügigkeit für EU-Bürger akzeptieren, was es ja gerade nicht will.
  • Großbritannien handelt ein neues Handelsabkommen mit der EU nach dem Vorbild der Schweiz aus. Aber auch hier wird Großbritannien nicht das Dilemma vermeiden können, dass ein ungehinderter Zugang zum Europäischen Markt nur bei ungehinderter Personenfreizügigkeit zu haben ist. Ein irgendwie gearteter „Kompromiss“ wird Jahre des Aushandelns brauchen und sicher zu Einschränkungen für den Zugang zum gemeinsamen europäischen Markt führen.
  • Andere Optionen wie die völlige Loslösung vom Europäischen Markt und die Anwendung der Regeln der Welthandelsorganisation scheinen abwegig, da Großbritannien alles versuchen wird, um auch in Zukunft den Zugang zum europäischen Markt, der immerhin fast die Hälfte der britischen Exporte aufnimmt, sicherzustellen.
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2. Was bedeuten die verschiedenen Ausstiegszenarien für das britische Recht zum Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen?

Es wird alles davon abhängen, ob und inwieweit auch in Zukunft EU-Recht beim Vertrieb von Waren und Dienstleistungen in Großbritannien gelten wird. Die verschiedenen Optionen wurden in Ziffer 1 skizziert. Falls in Großbritannien der Waren- und Dienstleistungsverkehr mit der EU durch britisches Recht bestimmt wird, ist mit folgenden Änderungen zu

Rechtswahl

Zurzeit werden die Regeln zur Rechtswahl nach der Rom I Verordnung bestimmt. Falls diese Verordnung für Großbritannien nicht mehr gelten soll, würde wahrscheinlich noch das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen von 1980 zur Anwendung kommen, das mit dem Contracts (Applicable Law) Act von 1990 in britisches Recht umgesetzt wurde. Das Europäische Vertragsrechtsübereinkommen war die Grundlage für die Rom I Verordnung und ist in vielen Punkten diesem Übereinkommen sehr ähnlich. Die Anwendung des Europäischen Vertragsrechtsübereinkommens ist zur Zeit auf die Fälle beschränkt, für die die Rom I Verordnung nicht gilt. Mit dem Wegfall der Rom I Verordnung könnte diesem Vertragsübereinkommen daher wieder volle Bedeutung zukommen. Es würde sich für Fragen der Rechtswahl daher unmittelbar wenig ändern. Allerdings wäre in Zukunft nicht mehr der Europäische Gerichtshof sondern der Oberste Gerichtshof Großbritanniens (Supreme Court of the United Kingdom) für die Auslegung des Übereinkommens zuständig. Langfrist könnten sich so die Regeln zur Rechtswahl in Großbritannien und in der EU auseinanderentwickeln.

Verbraucherschutz bei Onlineverträgen

Großbritannien hat die wichtigsten EU-Richtlinien zum Verbraucherschutz bei Onlinevertrieb von Waren und Dienstleistungen in britisches Recht umgesetzt. Dies gilt vor allem für die Verbraucherschutzrechterichtlinie 2011/1183, die das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Onlineverträgen in der EU voll harmonisiert hat, die von Großbritannien als eine der ersten EU-Staaten in nationales Recht umgesetzt wurde3. Auch das Gewährleistungsrecht ist zumindest zum Teil auf der Basis von EU-Recht erst vor kurzem durch den Consumer Rights Act 2015 neu geregelt worden. Es ist wenig wahrscheinlich, dass Großbritannien dieses britische Verbraucherschutzrecht nach Austritt sofort wieder aufheben wird. Aber auch hier gilt, dass künftig in Großbritannien nicht mehr der Europäische Gerichtshof in letzter Instanz über die EU-einheitliche Auslegung dieser Vorschriften entscheiden wird, sondern dass alleine der Oberste Gerichtshof Großbritanniens für die Auslegung dieser Regeln zuständig sein wird. Auch hier wäre mit einem langsamen Auseinanderdriften der Verbraucherschutzregeln bei Onlineverträgen in der EU und in Großbritannien zu rechnen.

Etwas anderes gilt natürlich für möglich künftige Richtlinien der EU, um den Verbraucherschutz in der EU weiter zu stärken. Die EU-Kommission überprüft zurzeit die Wirksamkeit des geltenden EU-Recht zum Verbraucherschutz und beabsichtigt, ein Konzept vorzulegen, wie der europäische Verbraucherschutz in Zukunft verbessert werden soll. An einer solchen Weiterentwicklung des europäischen Verbraucherschutzrechtes wäre Großbritannien nicht mehr automatisch beteiligt.

Regeln zum europäischen elektronischen Geschäftsverkehr (digitaler Markt)

Großbritannien hat die EU-Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr aus dem Jahre 2000 in britisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie ist entscheidend für den Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen in der EU. Es entspricht nicht dem britischen Interesse, entsprechendes Umsetzungsrecht sofort zugunsten eines eigenen nationalen Regimes aufzuheben und damit zusätzliche Handelshemmnisse mit der EU zu schaffen. Etwas anderes gilt für künftige Regelungen. Die EU-Kommission will den digitalen Markt in Europa stärken und Hindernisse für den Zugang zu diesem Markt beseitigen (z. Beispiel Harmonisierung der Regeln für E-Plattformen, geo-blocking). Solche Initiativen wurden vor allem von Großbritannien unterstützt. Es ist aber fraglich, ob und inwieweit Großbritannien als künftiger Drittstaat an dem weiteren Ausbau eines einheitlichen europäischen digitalen Marktes teilhaben wird, auch wenn dies im britischen Interesse läge.

Datenschutzrecht

Großbritannien hat europäische Datenschutzrichtlinien, so zuletzt die Richtlinie 2009/136/EG über den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation in britisches Recht umgesetzt. Etwas anderes gilt für die EU-Datenschutzverordnung. Diese Datenschutz-Grundverordnung ist zwar am 25.5.2016 in Kraft getreten. Sie wird aber erst 25.5.2018 Anwendung finden. Es ist daher fraglich, ob Großbritannien in der Zukunft diese Verordnung für sich gelten lassen will. Britisches und europäisches Datenschutzrecht könnten sich auseinanderentwickeln. Dies gilt insbesondere im Verhältnis der EU zu den USA. Die EU-Datenschutzverordnung regelt unter anderem die Übermittlung von Daten an Drittländer. Großbritannien wird sich entscheiden müssen, ob es sich im Interesse eines Warenaustausches mit den USA stärker an den relativ laxen Datenschutzbestimmungen der USA orientieren wird und die Übermittlung von Daten an das Drittland USA erleichtern will oder ob es eher den Regeln des EU-Datenschutzrechts folgen wird. Sollte Großbritannien ein nationales Datenschutzrechtsregime anstreben, wird dies den Austausch von Waren und Dienstleistungen mit der EU erschweren.

Abgaben und Zölle

Sollte Großbritannien den ungehinderten Zugang zu dem gemeinsamen europäischen Markt verlieren, so würde sich der Export von Waren und Dienstleistungen nach Großbritannien durch britische Importabgaben und Zölle verteuern. Dies würde sich nachteilig für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen deutscher Onlinehändler in Großbritannien auswirken.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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