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Britisches Impressumsrecht

12.05.2016, 20:42 Uhr | Lesezeit: 4 min
Britisches Impressumsrecht

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Impressumspflicht in Großbritannien" veröffentlicht.

Deutsche Onlinehändler, die Waren oder Dienstleistungen in Großbritannien vertreiben, sind mit dem Problem konfrontiert, dass sie möglicherweise britisches Impressumsrecht beachten und Sanktionen bei Nichtbeachtung befürchten müssen.

Wenn Sie mehr dazu wissen wollen, ob Sie von den Vorschriften des britischen Impressumsrechts betroffen sind, dann lesen Sie den folgenden Beitrag.

1. Anwendung des britischen Impressumsrechts auf den deutschen Online-Händler

Das britische Impressumsrecht ist auf einen deutschen Onlinehändler nur dann anwendbar, wenn er in Großbritannien seinen Vertrieb von Waren über ein dort registriertes Unternehmen oder eine dort registrierte Niederlassung abwickelt.

Dies ergibt sich aus den kompliziert zu lesenden britischen Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002, der mit mehreren Querverweisen zur Definition des „service provider“ und „coordinated field“ arbeitet.

4.—(1) Subject to paragraph (4) below, any requirement which falls within the coordinated field shall apply to the provision of an information society service by a service provider established in the United Kingdom irrespective of whether that information society service is provided in the United Kingdom or another member State.
2.- (1)
“coordinated field” means requirements applicable to information society service providers or information society services, regardless of whether they are of a general nature or specifically designed for them, and covers requirements with which the service provider has to comply in respect of—
(a) the taking up of the activity of an information society service, such as requirements concerning qualifications, authorisation or notification, and
(b) the pursuit of the activity of an information society service, such as requirements concerning the behaviour of the service provider, requirements regarding the quality or content of the service including those applicable to advertising and contracts, or requirements concerning the liability of the service provider,..
“established service provider” means a service provider who is a national of a member State or a company or firm as mentioned in Article 48 of the Treaty and who effectively pursues an economic activity by virtue of which he is a service provider using a fixed establishment in a member State for an indefinite period, but the presence and use of the technical means and technologies required to provide the information society service do not, in themselves, constitute an establishment of the provider; in cases where it cannot be determined from which of a number of places of establishment a given service is provided, that service is to be regarded as provided from the place of establishment where the provider has the centre of his activities relating to that service; references to a service provider being established or to the establishment of a service provider shall be construed accordingly;

Ein deutscher Onlinehändler, der Waren oder Dienstleistungen in Großbritannien vertreibt, ohne dort ein Unternehmen oder eine Niederlassung zu haben, ist daher nicht dem britischen Impressumsrecht unterworfen.

Achtung: Der deutsche Online-Händler, der Waren oder Dienstleistungen direkt in Großbritannien vertreibt, muss zwar nicht das britische Impressumsrecht beachten. Etwas anderes gilt aber für die vertraglichen Regelungen zur Lieferung von Waren oder Dienstleistungen. Dies ist der Grund, warum die IT-Recht Kanzlei für Mandanten, die online Waren oder Dienstleistungen in Großbritannien vertreiben, an das dortige Recht angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung) anbietet.

Die folgenden Ausführungen gelten nur für deutsche Online-Händler, die Waren und Dienstleistungen über ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen oder eine Niederlassung vertreiben.

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2. Pflichtangaben für ein Impressum nach britischem Recht

Das britische Impressumsrecht für einen Onlinehändler wird in den Consumer Contracts (Information, Cancellation and Additional Charges) Regulations, den Electronic Commerce (EC Directive) Regulations 2002 und den Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008 geregelt.

Demnach hat ein Impressum nach britischem Recht für einen in Großbritannien niedergelassenen Online-Händler folgende Pflichtangaben zu enthalten:

  • Angabe, wer die Webseite des Online-Händlers betreibt
  • Juristische Bezeichnung des registrierten Unternehmens
  • Volle Adresse des Geschäftssitzes
  • Telefonnummer, E-Mail Adresse, gegebenenfalls Fax-Nummer
  • Angabe des Handelsregisters, der Registrierungsnummer, sowie der Region in Großbritannien, in der das Unternehmen registriert ist
  • Falls das Unternehmen Aktienkapital aufweist, muss die Höhe des Aktienkapitals ausgewiesen werden
  • Mehrwertsteuernummer

3. Sanktionen

Verstöße gegen das Impressumsrecht für Unternehmen können mit Geldbußen bis zu 1000 britische Pfund geahndet werden (Section 10, Companies Trading Disclosures Regulations 2008, Criminal Justice Act).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

S
Siggi Müller 14.05.2016, 13:33 Uhr
Unterschiede zur deutschen Impressumspflicht?
Und wo liegt jetzt das Problem? Sind deutsche Händler nicht ohnehin verpflichtet, ein mit den in GB üblichen Angaben deckungsgleiches Impressum vorzuhalten (nach deutschem Recht)?

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