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United Kingdom

Impressum: Das müssen Händler im Vereinigten Königreich beachten

Impressum: Das müssen Händler im Vereinigten Königreich beachten
6 min 1
Beitrag vom: 17.07.2017
Aktualisiert: 22.11.2025

Online-Händler benötigen auch im Vereinigten Königreich ein Impressum. Doch welche Angaben müssen darin enthalten sein?

Gilt die britische Impressumspflicht auch für deutsche Händler mit Niederlassung im Vereinigten Königreich?

Ja.

Ein Online-Händler aus Deutschland, der über eine Niederlassung im Vereinigten Königreich (United Kingdom) seinen Handel im Vereinigten Königreich abwickelt, ist verpflichtet, in seinem Webshop ein Impressum gemäß den Vorgaben des UK-Rechts zu veröffentlichen.

Die Impressumspflicht im Online-Handel im Vereinigten Königreich ist im Wesentlichen in den folgenden Gesetzen geregelt:

  • Electronic Commerce Regulations 2002 ("E-Commerce Regulations") - ursprünglich aufgrund der EC Directive entstanden und im Zuge des Brexit im Jahr 2020 ein wenig angepasst.
  • Companies Act 2006
  • Companies (Trading Disclosures) Regulations 2008
  • Consumer Contracts Regulation 2013
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Welche Impressumspflichten gelten für Online-Händler mit Niederlassung im Vereinigten Königreich?

Gemäß Section 6 (1) der E-Commerce Regulations müssen alle Online-Händler mit Niederlassung im Vereinigten Königreich im Impressum folgende Mindestangaben machen:

  • Vollständiger Name (=Vor- und Nachname)
  • Vollständige postalische Adresse - es genügt nicht, lediglich ein Postfach ("PO BOX") zu nennen
  • E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer, um eine schnelle Kommunikation sicherzustellen - die bloße Angabe eines Kontaktformulars auf der Website genügt hingegen nicht
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (VAT registration number), falls die Geschäfte mehrwert- bzw. umsatzsteuerpflichtig sind

Sofern die Erbringung der Dienstleistung, die über die Website angeboten bzw. erbracht wird, einem Genehmigungsverfahren unterliegt oder in sonstiger Weise reglementiert ist, müssen folgende weitere Angaben gemacht werden:

  • Die zuständige Aufsichtsbehörde
  • Etwaige Berufsverbände oder ähnliche Institutionen, bei denen der Dienstleister registriert ist
  • Die Berufsbezeichnung und ob diese im Vereinigten Königreich verliehen wurde, oder falls nicht, der Staat, in dem sie verliehen wurde
  • Ein Verweis auf die für den Dienstleister im Vereinigten Königreich oder Staat seiner Niederlassung geltenden Berufsregeln sowie die Möglichkeiten, diese einzusehen.

Zusätzlich müssen Händler, deren Niederlassung im Vereinigten Königreich im britischen Handelsregister eingetragen ist, folgende Angaben zum Impressum deutlich lesbar auf ihrer Website machen.

  • Der im Register eingetragene Name des Unternehmens
  • Die Registernummer des Unternehmens
  • Die im Register eingetragene Adresse mit dem Zusatz, in welchem Teil des Vereinigten Königreichs (z.B England oder Wales) das Unternehmen registriert ist
  • Falls es sich um eine "investment company" gemäß dem Trading Disclosures Regulations und dem Companies Act 2006 handelt, ist dieser Fakt ebenso anzugeben
  • Falls das Unternehmen von der Pflicht befreit ist, das Wort „limited“ als Teil seines registrierten Namens zu führen, ist auch dies anzugeben
  • Falls es sich um eine sog. "community interest company" handelt, die kein staatliches Unternehmen ist, ist anzugeben "limited company"
  • Wenn die Höhe des Aktienkapitals auf der Website angegeben ist, muss das eingezahlte Grundkapital angegeben werden.
  • Falls sich das Unternehmen in der Insolvenz befindet, muss dieser Umstand ebenso auf der Website des Unternehmens angegeben werden.

Wenn auf der Website auch Preise von Produkten und Leistungen angegeben sind, müssen die Preise:

  • klar und unmissverständlich angegeben werden, samt
  • Hinweis, ob Steuern und Lieferkosten in dem Preis enthalten sind.

Wie müssen diese Informationen auf der Website angegeben werden?

Die vorgenannten Pflichtangaben müssen für Nutzer "einfach, direkt, und ständig" einsehbar sein. Es ist daher zweckmäßig, in der Internetpräsenz einen Link einzubauen, der auf die rechtlichen Informationen zum Anbieter hinweist. Typischerweise wird dieser Link bezeichnet als:

  • "Legal Information"
  • "Company Information"
  • "About Us"
  • "Contact Us" oder
  • "Imprint"

Mit welchen Sanktionen wird eine Verletzung der Impressumsvorschriften geahndet?

Verstöße gegen das Impressumsrecht für Unternehmen können mit Geldbußen geahndet werden (s. section 10, Companies Trading Disclosures Regulations 2008, Criminal Justice Act).

Falls die Niederlassung im Handelsregister eingetragen ist, greifen härtere Sanktionen. Gemäß section 10 der Companies Trading Disclosure Regulations können das Unternehmen und der Manager, der für die falschen Impressumsangaben verantwortlich ist, ebenso mit Geldbußen belangt werden. Für die Durchsetzung dieser Maßnahmen sind die britische Behörden verantwortlich.

Müssen Online-Händler, die ihren Online-Handel mit dem Vereinigten Königreich direkt aus Deutschland betreiben, das britische Impressumsrecht beachten?

Nein.

Ein Online-Händler aus Deutschland, der keine Niederlassung im Vereinigten Königreich hat und Waren von Deutschland direkt in das Vereinigte Königreich vertreibt, ist von den britischen Impressumsvorschriften entbunden. Er kann sein Impressum nach deutschem Recht einsetzen.

Dies ergibt sich aus den kompliziert zu lesenden britischen Electronic Commerce Regulations 2002, der mit mehreren Querverweisen zur Definition des "service provider" und "coordinated field" arbeitet.

section 4 of Electronic Commerce Regulations 2002

(3) Subject to paragraph (4) below, any requirement shall not be applied to the provision of an information society service by a service provider established in a member State for reasons which fall within the coordinated field where its application would restrict the freedom to provide information society services to a person in the United Kingdom from that member State.

section 2 of Electronic Commerce Regulations 2002

(1) coordinated field means requirements applicable to information society service providers or information society services, regardless of whether they are of a general nature or specifically designed for them, and covers requirements with which the service provider has to comply in respect of—

(a) the taking up of the activity of an information society service, such as requirements concerning qualifications, authorisation or notification, and

(b) the pursuit of the activity of an information society service, such as requirements concerning the behaviour of the service provider, requirements regarding the quality or content of the service including those applicable to advertising and contracts, or requirements concerning the liability of the service provider,

established service provider means a service provider who is

(a) a national of the United Kingdom or a member State, or
(b) a company or firm as mentioned in Article 54 of the Treaty,

and who effectively pursues an economic activity; by virtue of which he is a service provider using a fixed establishment in the United Kingdom or a member State for an indefinite period, but the presence and use of the technical means and technologies required to provide the information society service do not, in themselves, constitute an establishment of the provider;

in cases where it cannot be determined from which of a number of places of establishment a given service is provided, that service is to be regarded as provided from the place of establishment where the provider has the centre of his activities relating to that service; references to a service provider being established or to the establishment of a service provider shall be construed accordingly.

Achtung

Online-Händler aus Deutschland, die Waren oder Dienstleistungen direkt im Vereinigten Königreich vertreiben, müssen zwar nicht das britische Impressumsrecht beachten. Etwas anderes gilt aber für die vertraglichen Regelungen zur Lieferung von Waren oder Dienstleistungen.

Dies ist der Grund, warum die IT-Recht Kanzlei für Mandanten, die online Waren oder Dienstleistungen im Vereinigten Königreich vertreiben, an das dortige Recht angepasste Rechtstexte (AGB, Widerrufsbelehrung) anbietet.

Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle: Olga Donchuk / shutterstock.com

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1 Kommentar

M
Mari
Ist der Anbieter seriös?
Bei einer Onlinefrma Namens Bratems DE für Damenbekleidung finde ich kein Impressum. Diese hat verschiedene Websites, auf den man sie finden kann. Eine Telefonnummer mit der Vorwahl aus Österreich ist zu finden. In den AGB's wird von dem britischem Recht (uk) gesprochen. Ich bin mir nicht sicher ob ich dieser Firma vertrauen kann. Wenn ich richtig verstanden habe, benötigt diese Firma ein Impressum richtig?
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