Verkauf von Computerspielen

Letzte Aktualisierung: 17.04.2012
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Verkauf von Computerspielen Der Verkauf von Computerspielen und Konsolenspielen im Internet birgt große Risiken für den Händler. Beim Verkauf von Spielen sind die Vorschriften zum Jugendschutz besonders zu beachten. Die jugendschutzrechtlichen Vorschriften halten für den Händler zwingende Vorgaben bereit. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Abmahnungen. Wie müssen Spiele gekennzeichnet sein? An wen darf ich die Spiele verkaufen? Bin ich überhaupt ein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes? Der nachfolgende Beitrag gibt Ihnen die Antworten im Zusammenhang mit dem Verkauf von Computer- und Konsolenspielen im Internet.


Überblick

A. Die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes

Wer im Versandhandel Computer- und Konsolenspiele verkauft, muss vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes genau im Auge behalten. Es drohen gerade beim Verkauf von jugendgefährdenden jugendbeeinträchtigenden Computer-/ Konsolenspielen Stolpersteine. Dieser Beitrag nimmt zwei aktuelle Entscheidungen zum Anlass, die grundsätzlichen Regelungen der Alterseinstufung bei Computer-/ Konsolenspielen sowie deren Folgen und die besonderen Anforderungen für den Versandhandel vorzustellen.

I. Einleitung und Bedeutung

Maßgebliche Grundlage für den Verkauf von Computer-/ Konsolenspielen sind außer den einschlägigen Bestimmungen des BGB, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Kaufvertrages näher festlegen, vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes im JuSchG.

Während sie auf unserer Internetseite bereits einen Beitrag zum Thema Verkauf von indizierten Computer-/ Konsolenspielen unter wettbewerbsrechtlichen Blickwinkel finden können, nimmt dieser Beitrag die Entscheidung des OLG Hamburg, (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07) und des BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) zum Anlass, um über die allgemeinen Hürden des JuSchG beim Verkauf von Computer-/ Konsolenspielen zu informieren und die entscheidenden Vorschriften bezüglich der Klassifizierung von Computer-/ Konsolenspielen zu erläutern.

Handelsübliche Computer-/ Konsolenspiele, die auf einem physikalischen Datenträger erworben werden können, sind nach der Definition in § 1 Abs.2 JuSchG Trägermedien. Computer-/ Konsolenspiele, die nicht auf einem Datenträger festgehalten werden (z.B. Online-Spiele, sofern hierfür nicht ein Datenträger als Grundvoraussetzung notwendig ist) sind keine Träger- sondern Telemedien und unterfallen damit nicht dem JuSchG, sondern bleiben dem Landesrecht vorbehalten, für sie gilt der Jugendschutzmedien-Staatsvertrag in Verbindung mit § 16 JuSchG.

II. Einstufung und Indizierung

Für die Alterseinstufung von Computer-/ Konsolenspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zuständig, diese prüft in einem formellen Verfahren auf Antrag hin das einzustufende Computer-/ Konsolenspiel, § 14 Abs.3, Abs.6 JuSchG.

Der ständige Vertreter der OLJB gibt letztendlich die Alterseinstufung frei. Die Einstufung erfolgt nach § 14 Abs.2 JuSchG in eine von 5 Kategorien:
1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
5. "Keine Jugendfreigabe" d.h. freigegeben ab 18 Jahren.

Exkurs für Computer-/ Konsolenspiel Publisher

  • Es besteht für den Publisher keine Pflicht zur Alterseinstufung nach USK. Allerdings dürfen Computer-/ Konsolenspiele ohne Alterseinstufung nur an Erwachsene abgegeben werden. Der Publisher eines Kinderspiels wird im eigenen Interesse gehalten sein, das Altereinstufungsverfahren durchführen zu lassen. Eine Ausnahmestellung nehmen nur sogenannte Lehr- und Infoprogramme ein, § 14 Abs.7 JuSchG.
  • Bei Computer-/ Konsolenspielen ohne Alterseinstufung droht darüber hinaus eine Indizierung, wenn das Spiel jugendgefährdend ist.
  • Die Alterseinstufung ist auf der Verpackung und dem Trägermedium deutlich sichtbar anzubringen.

Das Jugendschutzgesetz hält eine eigene Systematik bereit für die Beurteilung von Computer-/ Konsolenspielen. Das betreffende Spiel kann entweder lediglich jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend oder schwer jugendgefährdend sein. Die oben aufgeführten Alterseinstufungen betreffen nur jugendbeeinträchtigende Computer-/ Konsolenspiele. Liegt ein jugendgefährdendes Computer-/ Konsolenspiel erhält es von der USK keine Einstufung.

1. Jugendbeeinträchtigende Computer-/ Konsolenspiele

Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (jugendbeeinträchtigende Computer-/ Konsolenspiele), dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie eine für die Alterstufe entsprechende Altersfreigabe erhalten haben, § 14 Abs.1 JuSchG.

Spielprogramme, die mit "Freigegeben ab 18 Jahren" gekennzeichnet sind, dürfen ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele ausschließlich Volljährigen zugänglich gemacht und an diese verkauft werden.

2. Jugendgefährdende Computer-/ Konsolenspiele

Ist ein Computer-/ Konsolenspiel jugendgefährdend iSd §15 Abs.1 JuSchG und lehnt der Vertreter der OLJB eine Alterseinstufung ab, so kann das Spiel von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Anregung oder Antrag indiziert werden. Eine Indizierung ist dagegen nicht möglich, wenn das Spiel eine Alterseinstufung der USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus.

Die Indizierung löst in der Folge nicht ein Verkaufsverbot für den Händler aus, der Verkauf an Erwachsene ist nach wie vor rechtlich erlaubt.

Wichtig ist aber zu beachten, dass jugendgefährdende Computer-/ Konsolenspiele, die indiziert wurden, nach § 15 JuSchG nicht beworben oder Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner besteht grundsätzlich ein Vertriebsverbot dieser Waren via Versandhandel iSd § 1 Abs.4 JuSchG, dazu näher unten. Die indizierten Computer-/ Konsolenspiele werden in eine von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfungsstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste jugendgefährdender Medien eingetragen, §§ 18, 24 JuSchG. Die Lieferanten sind verpflichtet die Händler über die Eintragung in die Liste jugendgefährdender Medien zu informieren, § 15 VI JuSchG, näheres hierzu unten bei den Besonderheiten des Versandhandels.

Der Sinn und Zweck der Indizierung ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen, die mit indizierten Spielen nicht konfrontiert werden sollen.

3. Schwer jugendgefährdende Computer-/ Konsolenspiele

Schwer jugendgefährdende Spiele unterfallen denselben Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des § 15 Abs.2 JuSchG ohne das ein förmliches Indizierungsverfahren durchzuführen und das betreffende Spiel in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen ist. Schwer jugendgefährdend sind Computer-/ Konsolenspiele, wenn sie beispielsweise den Krieg verherrlichen, Menschen die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt werden oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

Auch hier bleibt grundsätzlich der Verkauf (ausgenommen der Versandhandel iSd § 1 Abs.4 JuSchG) an Erwachsene erlaubt.

Enthält das Computer-/ Konsolenspiel strafbare Medieninhalte, weil es einen Straftatbestand der §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB erfüllt, so besteht mit Ausnahme der einfachen Pornographie ein umfassendes Vertriebsverbot, danach dürfen diese Spiele auch nicht an Erwachsene abgegeben werden.

Wer gegen § 15 JuSchG verstößt, macht sich strafbar, der Gesetzgeber bedroht die Zuwiderhandlung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 27 I JuSchG. Ferner droht die Beschlagnahme Einziehung der betroffenen Spiele durch die Strafverfolgungsbehörden.

III. Besonderheit des Versandhandels

Der Versandhandel hat im JuSchG eine Ausnahmestellung inne, da ihm naturgemäß die Besonderheit immanent ist, dass der Vertragsschluss und die Abwicklung ohne persönlichen Kontakt zum Kunden verläuft, § 1 Abs.4 JuSchG. Das JuSchG bestimmt in der Folge, dass der Versandhandel Bildträger, die keine oder eine mit „Keine Jugendfreigabe“ Alterseinstufung enthalten nicht im Versandhandel angeboten, zugänglich gemacht oder verkauft werden dürfen, § 12 Abs.3 JuSchG. Der BGH präzisiert dies in einer Entscheidung (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) wie folgt:

Der Verkauf indizierter jugendgefährdender, volksverhetzender und gewaltverherrlichender Medien im Wege der Internetauktion ist als Form des Versandhandels auch nach dem Jugendschutzgesetz weiterhin verboten und strafbar. (…) Die an Sinn und Zweck dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers orientierte Auslegung ergibt, dass bei Vorliegen technischer oder sonstiger Vorkehrungen, die sicherstellen, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, kein Versandhandel im Sinne des Jugendschutzgesetzes vorliegt. Der gesetzlichen Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass die für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz notwendige Sicherstellung eines Versandes nur an Erwachsene nicht nur durch einen persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller erreicht werden könne, sondern auch durch technische Vorkehrungen wie z.B. sichere Altersverifikationssysteme.

Für den Online-Händler ist es deshalb wichtig, nicht unter die Legaldefinition des Versandhandels in § 1 Abs.4 JuSchG zu fallen. § 1 Abs.4 JuSchG bestimmt:

Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.

Um nicht als Versandhändler nach § 1 Abs.4 JuSchG im Sinne dieser Norm angesehen zu werden, muss der Online-Händler also technische oder sonstige Vorkehrungen treffen, damit sichergestellt wird, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Zwar ist der Online-Händler damit seiner Tätigkeit nach immer noch ein Versandhändler, aber nicht mehr im jugendschutzrechtlichen Sinne. Dies kann er dadurch erreichen, dass er ein System einrichtet, dass die Altersverifikation der Kunden sicherstellt. Zur Sicherstellung der Zugänglichmachung eines Angebots wird die Installierung eines AV-Systems als ausreichend angesehen. Um zu gewährleisten, dass der Kunde Erwachsener ist, empfiehlt sich die Verwendung des Postident- Verfahrens. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Ware derart versandt wird, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden (BGH, Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04).

Der Online-Händler von Computer-/ Konsolenspielen ist bei USK 18 nicht gekennzeichneten Computer-/ Konsolenspielen damit zum einen gehalten ein wirkungsvolles Verifikationssystem zu installieren und auf der anderen Seite aber auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet, sich eigenständig über Indizierungen zu informieren. Die Pflicht der Lieferanten gegenüber dem Händler über die Indizierung zu informieren ist kein ausreichend zuverlässiges Mittel und entlastet den Online-Händler gegenüber einem Abmahnenden gerade nicht. Hierzu führt der BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) in der Entscheidung aus:

Die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt sich auf Medien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien oder deren allgemeine Beschlagnahme als gewaltverherrlichend oder volksverhetzend öffentlich bekanntgemacht worden ist. Eine eigene Beurteilung, welche Medien als jugendgefährdend anzusehen sind, ist der Beklagten grundsätzlich nicht zuzumuten.

Damit ist dem Händler die Pflicht überantwortet sich eigenständig und fortlaufend über die indizierten Produkte zu informieren, allerdings wird ihm nicht zugemutet eine eigene Einschätzung zu treffen, welche Spiele er für jugendgefährdend hält.

Damit ist klar gesagt, dass es vielmehr die rechtliche Verpflichtung eines jeden Händlers ist, sein Angebot fortlaufend dahingehend zu überprüfen, ob es indizierte Produkte enthält oder ob sich der Status von Produkten ändert, so das OLG Hamburg (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07).

Verstößt der Händler nun gegen die Verbote des Jugendschutzes indem er indizierte Ware an Kinder oder Jugendliche verkauft oder ihnen zugänglich macht, so drohen ihm nicht nur strafrechtliche, sondern darüber hinaus auch wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, da die Interessen der Verbraucher nach § 3 UWG beeinträchtigt werden.

Der BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) führt hierzu aus:

Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit solchen Medien beeinträchtigen wettbewerblich geschützte Interessen der Verbraucher im Sinne des § 3 UWG. Die Beschränkung des Versandhandels mit indizierten Medien dient insbesondere dem Schutz der Kinder und Jugendlichen, bei denen es sich um besonders schutzwürdige Verbraucher handelt. Die erhebliche Bedeutung dieses Jugendschutzes findet Ausdruck in der strafrechtlichen Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Versand- und damit auch Internethandels mit derartigen Medien. Dass die Beschränkung des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien wettbewerbliche Interessen der Verbraucher schützt, zeigt sich auch in ihrer Qualität als Marktverhaltensregelung gemäß § 4 Nr.11 UWG. . Denn § 3 UWG und § 4 Nr.11 UWG schützen dieselben Interessen der Marktteilnehmer. In beiden Fällen ist derselbe Wettbewerbsbezug der Interessenbeeinträchtigung erforderlich. Wird gegen verbraucherschützende Marktverhaltensnormen verstoßen, so wird der Wettbewerb im Sinne des § 3 UWG zum Nachteil der Verbraucher beeinträchtigt.

IV. Altersverifizierung beim Verkauf von Computerspielen im Internet

1. Computerspiele mit USK-18- oder FSK-18- Freigabe, indizierte und nicht gekennzeichnete Bildträger

Bei Bildträgern, welche

- von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Keine Jugendfreigabe“ bzw. „Freigegeben ab 18 Jahren“ gekennzeichnet sind oder
- keine Alterseinstufung nach USK bzw. FSK besitzen oder
- indiziert sind

muss beim Versand sichergestellt werden, dass die betreffende Ware nur an einen volljährigen Empfänger ausgehändigt wird.

Um dies tatsächlich sicherstellen zu können, muss der Online-Händler einen speziellen Versandweg wählen. Die Deutsche Post als Versanddienstleister bietet zwei Formen eines derartigen Versands an:

a) Nutzung des Postident-Basic-Verfahrens der Deutschen Post

Beim Postident-Basic-Verfahrens wird die Volljährigkeit und die vollständige Anschrift des Kunden vor Ort in einer Postfiliale überprüft. Wenn nun durch die Deutsche Post festgestellt wird, dass der Kunde volljährig ist, genügt dies noch nicht, um FSK-18, USK-18 oder indizierte Medien an Kunden per "einfachen" Postbrief zu übersenden. Das OLG München (Urteil vom 29.07.2004, Az.: 29 U 2745/04) urteilte vollkommen zu recht, dass vielmehr sicher gestellt sein muss, dass die Ware auch nur an die Person, bei der das Postident-Basic-Verfahren durchgeführt worden ist, ausgehändigt werden darf. Dies soll durch ein Versenden der Ware als "Einschreiben eigenhändig" sichergestellt sein, da bei dieser Versandmethode die Ware ausschließlich (!) an die adressierte Person (deren Volljährigkeit vorab beim Postident-Basic-Verfahren festgestellt worden ist) ausgehändigt wird.

Es wird sodann sichergestellt, dass kein Kind oder ein Jugendlicher die Ware vom Postzusteller ausgehändigt erhält. Dasselbe hatte der BGH in seiner Entscheidung "jugendgefährdende Medien" (Urteil vom 12.07.2007, Az.: I ZR 18/04) entschieden:

(...) Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Andererseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG München GRUR 2004, 963, 964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist (OLG München GRUR 2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden. (...)

b) Nutzung des Postident-Comfort-Verfahrens der Deutschen Post

Hierbei wird nicht vorab das Alter des Bestellers auf einer Postfiliale überprüft, vielmehr erfolgt hier der Versand an den Besteller. Der Postzusteller überprüft allerdings im Rahmen einer "face-to-face"-Kontrolle vor Ort, ob der adressierte Empfänger durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises des Empfänger, ob dieser volljährig ist. Erst wenn diese Kontrolle vor Ort positiv ausfällt, händigt der Postzusteller die Ware an den adressierten Empfänger aus. Das OLG München (a.a.O.) hatte allerdings nicht diesen Fall des Postident-Comfort-Verfahrens, sondern den des Postident-Basic-Verfahrens entschieden, so dass eine Aussage, dass das bloße Postident-Verfahren nicht zur Altersverifikation genüge, verkürzt und zumindest missverständlich ist.

Es kristallisiert sich aus obigen Schilderungen heraus, dass für den Versand von jugendschutzsensiblen Waren essentiell ist, dass zweierlei sichergestellt wird:

- Der Empfänger der Ware muss das jeweils zulässige Alter der erlaubten Altersstufe besitzen, dies hat der Online-Händler sicherzustellen.
- Es muss ferner sichergestellt sein, dass nur dieser (altersverifizierte) Empfänger die Ware ausgehändigt erhält.

Wichtig: Für die Überprüfung, ob ein Kunde volljährig ist, genügt es nicht, sich eine Ausweiskopie übersenden zu lassen oder ein Altersverifikationssystem zu nutzen, welches allein auf der Basis der Eingabe der Personalausweisdaten basiert

2. Bildträger mit der Alterskennzeichnung USK-0 bis 16 Jahren und FSK-0 bis 16 Jahren

Für die Abgabe von Bildträgern mit dem Kennzeichen "FSK/USK ab 0 freigegeben", "FSK/USK ab 6 freigegeben", "FSK/USK ab 12 freigegeben" oder "FSK/USK ab 16 freigegeben" sind die Regelungen zu den gesetzlichen Alterbeschränkungen zu beachten (§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 2 Abs. 2 JuSchG) . Hierbei lautet z.B. § 12 Abs.1 JuSchG:

"Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 JuSchG hat ein Gewerbetreibender in Zweifelsfällen das Lebensalter des Kunden zu überprüfen. Um in Einzelfällen aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Händler und Kunde keinen Gesetzesverstoß zu begehen, sollte der Versand nur im Rahmen eines geeigneten Altersnachweises vorgenommen werden.

Diese Aufsicht teilen auch die obersten Jugendschutzbehörden in einer verabschiedeten gemeinschaftlichen Rechtsposition. Nach Auffassung der obersten Jugendschutzbehörden kann ein solcher Altersnachweis bei der Bestellung im Internet über eine Onlineüberprüfung des Alters durch den Einsatz eines "technischen Mittels" i. S. v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, das durch die KJM positiv bewertet wurde (z. B. erweitertes PersoCheck-Verfahren) oder durch einen gleichzeitigen Abgleich der Bestellerdaten mit der Schufa-Datenbank erfolgen (Quality-Bit).

V. Fazit

Der Online-Händler von Computer-/ Konsolenspielen unterliegt damit im Falle eines Angebots und Verkaufs indizierter jugendgefährdender und jugendbeeinträchtigender Computer-/ Konsolenspiele einer zweifachen Bedrohung.

Zum einen drohen strafrechtliche Konsequenzen, zum anderen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber, etc.

Um diesen Gefahren entgegenzutreten, sollte der Händler insbesondere sein Warenangebot genau auf indizierte jugendgefährdende Spiele untersuchen und ferner sicherstellen, dass die Medien, die eine Alterfreigabe ab 18 Jahren kein Alterskennzeichnung haben oder indiziert sind nicht an Kinder und Jugendliche zugänglich gemacht oder verkauft werden.

Für weitergehende Informationen stehen ihnen auf unserer Internetseite www.it-recht-kanzlei.de zum Thema Online-Shop zahlreiche Beiträge zur freien Verfügung.

Ihr Ansprechpartner

Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
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