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Altersverifizierung beim Verkauf von Computerspielen im Internet

02.03.2012, 16:18 Uhr | Lesezeit: 5 min
Altersverifizierung beim Verkauf von Computerspielen im Internet

Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Anforderungen an den rechtssicheren Versand von Artikeln mit Altersbeschränkung" veröffentlicht.

Viele Online-Händler bieten Bildträger (z.B. Computer- und Konsolenspiele, DVD/ Blu-Ray, etc) im Internet an, ohne allerdings die jugendschutzrechtliche Dimension zu bedenken. Es gilt, dass Bildträger nur dann im Fernabsatz abgegeben werden dürfen, wenn der Online-Händler sicherstellt, dass die betreffenden Waren ausschließlich an Personen der jeweils erlaubten Altersstufe abgegeben werden.

I. Computerspiele mit USK-18- oder FSK-18- Freigabe, indizierte und nicht gekennzeichnete Bildträger

Bei Bildträgern, welche

  • von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Keine Jugendfreigabe“ bzw. „Freigegeben ab 18 Jahren“ gekennzeichnet sind oder
  • keine Alterseinstufung nach USK bzw. FSK besitzen oder
  • indiziert sind

muss beim Versand sichergestellt werden, dass die betreffende Ware nur an einen volljährigen Empfänger ausgehändigt wird.

Um dies tatsächlich sicherstellen zu können, muss der Online-Händler einen speziellen Versandweg wählen. Die Deutsche Post als Versanddienstleister bietet zwei Formen eines derartigen Versands an:

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1. Nutzung des Postident-Basic-Verfahrens der Deutschen Post

Beim Postident-Basic-Verfahrens wird die Volljährigkeit und die vollständige Anschrift des Kunden vor Ort in einer Postfiliale überprüft. Wenn nun durch die Deutsche Post festgestellt wird, dass der Kunde volljährig ist, genügt dies noch nicht, um FSK-18, USK-18 oder indizierte Medien an Kunden per "einfachen" Postbrief zu übersenden. Das OLG München (Urteil vom 29.07.2004, Az.: 29 U 2745/04) urteilte vollkommen zu recht, dass vielmehr sicher gestellt sein muss, dass die Ware auch nur an die Person, bei der das Postident-Basic-Verfahren durchgeführt worden ist, ausgehändigt werden darf. Dies soll durch ein Versenden der Ware als "Einschreiben eigenhändig" sichergestellt sein, da bei dieser Versandmethode die Ware ausschließlich (!) an die adressierte Person (deren Volljährigkeit vorab beim Postident-Basic-Verfahren festgestellt worden ist) ausgehändigt wird.

Es wird sodann sichergestellt, dass kein Kind oder ein Jugendlicher die Ware vom Postzusteller ausgehändigt erhält. Dasselbe hatte der BGH in seiner Entscheidung "jugendgefährdende Medien" (Urteil vom 12.07.2007, Az.:I ZR 18/04) entschieden:

(...) Für einen effektiven Kinder- und Jugendschutz ist deshalb einerseits eine zuverlässige Altersverifikation vor dem Versand der Medien erforderlich. Andererseits muss aber auch sichergestellt sein, dass die abgesandte Ware nicht von Minderjährigen in Empfang genommen wird (vgl. OLG München GRUR 2004, 963, 964 f.). So lässt sich etwa durch das Postidentverfahren vor Versendung der Ware ausreichend gewährleisten, dass der Kunde volljährig ist (OLG München GRUR 2004, 963, 965; Scholz/Liesching aaO § 1 JuSchG Rdn. 24; Nikles/Roll/Spürck/Umbach aaO § 1 JuSchG Rdn. 23). Außerdem muss die Ware in einer Weise versandt werden, die regelmäßig sicherstellt, dass sie dem volljährigen Kunden, an den sie adressiert ist, persönlich ausgehändigt wird. Das kann etwa durch eine Versendung als "Einschreiben eigenhändig" gewährleistet werden. (...)

2. Nutzung des Postident-Comfort-Verfahrens der Deutschen Post

Hierbei wird nicht vorab das Alter des Bestellers auf einer Postfiliale überprüft, vielmehr erfolgt hier der Versand an den Besteller. Der Postzusteller überprüft allerdings im Rahmen einer "face-to-face"-Kontrolle vor Ort, ob der adressierte Empfänger durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises des Empfänger, ob dieser volljährig ist. Erst wenn diese Kontrolle vor Ort positiv ausfällt, händigt der Postzusteller die Ware an den adressierten Empfänger aus. Das OLG München (a.a.O.) hatte allerdings nicht diesen Fall des Postident-Comfort-Verfahrens, sondern den des Postident-Basic-Verfahrens entschieden, so dass eine Aussage, dass das bloße Postident-Verfahren nicht zur Altersverifikation genüge, verkürzt und zumindest missverständlich ist.

Es kristallisiert sich aus obigen Schilderungen heraus, dass für den Versand von jugendschutzsensiblen Waren essentiell ist, dass zweierlei sichergestellt wird:

  • Der Empfänger der Ware muss das jeweils zulässige Alter der erlaubten Altersstufe besitzen, dies hat der Online-Händler sicherzustellen.
  • Es muss ferner sichergestellt sein, dass nur dieser (altersverifizierte) Empfänger die Ware ausgehändigt erhält.

Wichtig: Für die Überprüfung, ob ein Kunde volljährig ist, genügt es nicht, sich eine Ausweiskopie übersenden zu lassen oder ein Altersverifikationssystem zu nutzen, welches allein auf der Basis der Eingabe der Personalausweisdaten basiert.

Update vom 11.05.2016: Wenn Sie wissen möchten, was beim Versand von entwicklungsbeeinträchtigenden/ jugendgefährdenden Bildträgern zu beachten ist, lesen Sie hierzu unseren umfangreichen Beitrag.

II. Bildträger mit der Alterskennzeichnung USK-0 bis 16 Jahren und FSK-0 bis 16 Jahren

Für die Abgabe von Bildträgern mit dem Kennzeichen "FSK/USK ab 0 freigegeben", "FSK/USK ab 6 freigegeben", "FSK/USK ab 12 freigegeben" oder "FSK/USK ab 16 freigegeben" sind die Regelungen zu den gesetzlichen Alterbeschränkungen zu beachten (§ 12 Abs. 1, § 14 Abs. 2, § 2 Abs. 2 JuSchG) . Hierbei lautet z.B. § 12 Abs.1 JuSchG:

Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit "Infoprogramm" oder "Lehrprogramm" gekennzeichnet sind.

Nach § 2 Abs. 2 S. 1 JuSchG hat ein Gewerbetreibender in Zweifelsfällen das Lebensalter des Kunden zu überprüfen. Um in Einzelfällen aufgrund des fehlenden persönlichen Kontakts zwischen Händler und Kunde keinen Gesetzesverstoß zu begehen, sollte der Versand nur im Rahmen eines geeigneten Altersnachweises vorgenommen werden.

Diese Aufsicht teilen auch die obersten Jugendschutzbehörden in einer verabschiedeten gemeinschaftlichen Rechtsposition. Nach Auffassung der obersten Jugendschutzbehörden kann ein solcher Altersnachweis bei der Bestellung im Internet über eine Onlineüberprüfung des Alters durch den Einsatz eines "technischen Mittels" i. S. v. § 5 Abs. 3 Nr. 1 JMStV, das durch die KJM positiv bewertet wurde (z. B. erweitertes PersoCheck-Verfahren) oder durch einen gleichzeitigen Abgleich der Bestellerdaten mit der Schufa-Datenbank erfolgen (Quality-Bit).

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Dark Vectorangel - Fotolia.com

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