Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
branchbob
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping-Marktplatz
eBay
eBay B2B
eBay-Kleinanzeigen
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Fairmondo.de
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage (kein Verkauf)
Homepages
Hood
Hosting-B2B
Hosting-B2B-B2C
Idealo-Direktkauf
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kauflux
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento 1 und Magento 2
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Mädchenflohmarkt
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shopgate
shopify
Shopware
Shpock+
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
TikTok-Präsenzen
Tumblr
Twitch
Twitter
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
webador
Werky
Wix
WooCommerce
WooCommerce German Market
WooCommerce Germanized
WordPress
Wordpress-Shops
wpShopGermany
Xanario
XING
xt:Commerce
YouTube
Zen-Cart
ZVAB
von RA Jan Lennart Müller

Das Anbieten bzw. Bewerben von indizierten Spielen und Filmen im Internet – Wettbewerbsverstoß und Straftat!

News vom 21.04.2011, 20:36 Uhr | 1 Kommentar 

Nach § 15 JuSchG unterliegen indizierte Trägermedien (Filme oder Computer- bzw. Konsolenspiele) Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Beschränkungen kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe nach § 27 JuSchG geahndet werden, zudem stellt eine Zuwiderhandlung einen Wettbewerbsverstoß dar, der einen Unterlassungsanspruch begründet.

1. Indizierung von jugendgefährdenden Trägermedien

Bei Vorliegen eines jugendgefährdenden Films oder Computer- bzw. Konsolenspiels kann die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Anregung oder Antrag hin im Verfahren nach den §§ 21 ff. JuSchG ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufnehmen (= Indizierung). Eine Indizierung ist allerdings nicht möglich, wenn der Film oder das Spiel eine Alterseinstufung der FSK bzw. USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus. Welche Inhalte zu indizieren sind, bestimmt sich nach § 18 Abs. 1 JuSchG, danach sind Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen. Zu vorgenannten Medien zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Nach § 15 Abs. 6 JuSchG sind Verleger, Zwischenhändler und Importeure verpflichtet, ihre Abnehmer über eine Indizierung zu informieren.

1

2. Rechtsfolgen der Indizierung

Die Rechtsfolgen einer Indizierung ist in § 15 JuSchG festgehalten, hiernach unterliegen indizierte Medien Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen. Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, Kinder und Jugendliche nicht mit jugendgefährdenden Inhalten in Kontakt kommen zu lassen.

a) § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 JuSchG

Indizierte Trägermedien dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Der Gesetzgeber verwendet als Oberbegriff die Formulierung „Zugänglichmachen“, hierin ist die Eröffnung der konkreten Möglichkeit unmittelbarer Kenntnisnahme für kurze oder längere Zeit zu verstehen, und zwar unmittelbar oder mittelbar durch einen gut- oder bösgläubigen Dritten, entgeltlich oder unentgeltlich.

Ein Anbieten bedeutet hingegen, sich zu entgeltlicher oder unentgeltlicher Überlassung bereit zu zeigen. Wird ein Trägermedium lediglich ausgelegt, so kann darin zwar noch nicht ein Anbieten gesehen werden, unter Umständen aber ein Zugänglichmachen. In der Praxis bedeutet dies, dass indizierte Medien nicht frei zugänglich ausgelegt werden dürfen, wenn das Ladenlokal auch von Kindern und Jugendlichen betreten wird. In diesem Fall ist nur ein sog. Verkauf „unter dem Ladentisch“, also auf konkrete Nachfrage des volljährigen Kunden möglich.

Die gewerbliche Vermietung indizierter Medien ist generell verboten. Eine Ausnahme gilt nur für die Vermietung in sog. Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von diesen nicht eingesehen werden können. Diese Ladengeschäfte müssen nach der Rechtsprechung über einen Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus verfügen. Zudem sind ausreichende Schutzmaßnahmen zu installieren, um zu gewährleisten, dass nur Volljährige Zutritt in das Ladengeschäft erhalten.

b) § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 5 JuSchG

Es ist verboten, indizierte Filme bzw. Spiele im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder andern Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person anzubieten oder zu überlassen. In Nummer 3 des § 15 Abs. 1 JuSchG ist geregelt, welche Vertriebswege generell für indizierte Trägermedien nicht gestattet sind. Mit der Problematik des Versandhandels von gekennzeichneten bzw. indizierten Trägermedien hatten wir uns bereits in einem ausführlichen Beitrag beschäftigt.

c) § 15 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 und 5 JuSchG

Bei indizierten Medien sind nachfolgende Werbeverbote zu beachten:

  • Ein indiziertes Medium darf nicht mehr in der Öffentlichkeit beworben werden, wobei auch Werbung im Internet vom Werbeverbot erfasst ist.
  • Zulässig ist die Werbung für das Medium innerhalb solcher Räume, zu denen nur Erwachsene Zutritt haben. Allerdings darf in keinem Fall mit der Indizierung "geworben" werden bzw. damit, dass ein Indizierungsverfahren anhängig ist oder war. Das gilt auch für den Fall, dass ein Medium nicht indiziert wurde.
  • Ebenso darf die Liste der jugendgefährdenden Medien nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.
  • Verboten ist jede Form der Werbung, auch die Werbung, die selbst nicht jugendgefährdend ist.

3. Folgen beim Verstoß gegen die Vorgaben des § 15 JuSchG

Bei Verstößen gegen die Vorgaben des § 15 JuSchG macht sich der Handelnde gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG strafbar. Darüber hinaus kann bei einer jugendschutzwidrigen Bewerbung von indizierten Medien eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung drohen, da in solch einem Fall ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vorliegt. Für eine Zuwiderhandlung gegen § 15 JuSchG im Internet genügt es bereits, wenn ein Spiel oder Film (bzw. dessen Verpackung, Cover, etc.) lediglich für Kinder und Jugendliche wahrnehmbar ist. Des Weiteren ist es unzulässig, indizierte Filme oder Spiele auf Produktsuche-Plattformen (z.B. Google Shopping-Ergebnisse) zu präsentieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© lassedesignen - Fotolia.com
Jan Lennart Müller Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Besucherkommentare

Ab wann ist es Werbung?

24.11.2015, 10:12 Uhr

Kommentar von Marcel Michaelsen

Da ich mich gerade mit dem Thema beschäftige, bin ich auf diesen Post gestoßen und hätte da mal eine Frage, die mir bisher niemand beantworten konnte: Ab wann ist es Werbung, wenn ich über ein...

© 2005-2023 · IT-Recht Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller