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Österreich E-Commerce (AGB)

Österreichisches Preisauszeichnungsrecht

Österreichisches Preisauszeichnungsrecht

Frage: Wie muss der Preis für Produkte auf der Webseite des Onlinehändlers ausgewiesen sein?

Hier gilt der gleiche Standard wie in Deutschland. Österreich hat hier die Bestimmungen der EU-Richtlinie 97/7/EG zur Preisinformation in § 5c Konsumentenschutzgesetz umgesetzt. Demnach muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über folgende Preisinformation verfügen.

  • Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern (Endpreis)
  • Lieferkosten
  • Gültigkeitsdauer des Preises , soweit einschlägig

Diese Preisinformationen müssen dem Verbraucher klar und verständlich in einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Art und Weise erteilt werden.

Wie in Deutschland sollten die Preisangaben daher auf der Webseite lesbar übersichtlich als Überschrift zur Artikelbeschreibung positioniert werden.

Frage: Müssen die Versandkosten als Preisbestandteil beziffert werden?

Die Versandkosten für den jeweiligen Artikel sind auszuweisen, sie können aber gesondert beziffert werden (§ 5c Konsumentenschutzgesetz).

Frage: Gilt die österreichische oder die deutsche Mehrwertsteuer?

Für den innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Handel wurde die Erwerbssteuer eingeführt. Bei Lieferung von Waren an österreichische Privatpersonen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müssen die Umsätze ab einem gewissen Schwellenwert in Österreich versteuert werden. Für Lieferungen nach Österreich gilt zurzeit ein Schwellenwert von 100.000 Euro. Der deutsche Onlinehändler, der Waren nach Österreich liefert, sollte hier den Rat seines Steuerberaters einholen.

Frage: Welche Vorschriften gelten hinsichtlich von Preisrabatten?

Auch in Österreich ist das alte Rabattgesetz bereits am 1.4. 1992 ersatzlos gestrichen worden. Es wurde zur Zeit des „Anschlusses als Reichsgesetz auch mit Wirkung für Österreich eingeführt. Es kann daher von der Rechtslage wie in Deutschland ausgegangen werden.

Frage: Gelten in Österreich auch Vorschriften zum Grundpreis von Sachgütern?

Ja, die EU-Richtlinie 98/6/EG schafft für die EU-Mitgliedsstaaten einheitliche Grundregeln für Preisangaben und Preise je Maßeinheit. Diese EU-Richtlinie ist in Österreich durch das Preisauszeichnungsgesetz umgesetzt worden.

Bei Sachgütern ist gem. § 10 Abs. 1 Preisauszeichnungsgesetz der Preis für die Verkaufseinheit eines Sachgutes unter Angabe der handelsüblichen Gütebezeichnung und Verkaufseinheit auszuzeichnen (Verkaufspreis). Bei Sachgütern, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist neben dem Verkaufspreis auch der Preis je Maßeinheit (Grundpreis) auszuzeichnen. Die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Quadratmeter oder 1 Kubikmeter, sofern in der Verordnung zum Preisauszeichnungsgesetz nichts anders bestimmt ist (§ 10a, Abs. 3 Preisauszeichnungsgesetz). Bei Sachgütern, bei denen das Abtropfgewicht anzugeben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

Frage: Welche Sondervorschriften gelten zum Grundpreis?

Die Verordnung betreffend die Verpflichtung zur Grundpreisauszeichnung (BGBL. II Nr. 270/2000 schafft detaillierte Regeln zur Grundpreisauszeichnung, die im Folgenden zitiert werden sollen:

§ 1. Bei nachstehend genannten Nicht-Lebensmitteln ist der Grundpreis auszuzeichnen:

1. Farben und Lacke, ausgenommen Farben für Kunstmaler und für den Unterricht (in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen),
2. Klebstoffe und Leime,
3. Fußbodenbeläge, die zur Verlegung von Wand zu Wand bestimmt sind,
4. Tapeten,
5. Fliesen,
6. Reinigungs- und Waschmittel und Regeneriersalze,
7. Pflegemittel, einschließlich Desinfektions- und Entkalkungsmittel,
8. Dünge- und Pflanzenschutzmittel,
9. Luftverbesserungs-, Vorratsschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
10. kosmetische Mittel, ausgenommen kosmetische Mittel, die überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen,
11. Tiernahrung,
12. Wolle, Garne und Zwirne und
13. Schmieröle.

§ 2. Bei nachstehend genannten Lebensmitteln ist der Grundpreis pro Stück auszuzeichnen:

1. Gebäck,
2. Eier,
3. Grapefruits,
4. Zitronen,
5. Kiwi und
6. Paprika.

§ 3. (1) Bei nachstehend genannten Sachgütern kann als Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis ezieht, jeweils 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden:

1. Wurstwaren und Schinken,
2. Käse,
3. kosmetische Mittel gemäß § 1 Z 10,
4. Schokoladen, Schokolade- und Kakaoerzeugnisse und Zuckerwaren,
5. Dauerbackwaren und Windbäckerei, ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus
Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck.
(2) Bei Bier ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 0,5 Liter.
(3) Bei Zwirnen ist die Maßeinheit, auf die sich der Grundpreis bezieht, 1 000 Meter.
(4) Bei Waschmitteln kann als Maßeinheit für den Grundpreis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

§ 4. Nachstehend genannte Lebensmittel werden von der Verpflichtung zur Auszeichnung des Grundpreises ausgenommen:

1. Qualitätswein,
2. Konditorwaren sowie Fein- und Konditorbackwaren, ausgenommen ungefülltes Salz- und Käsegebäck, Backerzeugnisse aus Makronenmasse und ungefülltes Teegebäck,
3. Gewürze und Gewürzmischungen, Kräuter und Kräutermischungen,
4. Phantasieerzeugnisse auf der Basis von Schokolade, Kakao, Marzipan oder Zucker,
5. Speiseeis-Einzelpackungen, auch in Überverpackungen,
6. Tee und teeähnliche Erzeugnisse in Aufgussbeuteln,
7. Backhilfsmittel, Vanillezucker, Vanillinzucker und Germ und
8. Spirituosen in Kleinpackungen.

Frage: Unterliegt der deutsche Onlinehändler bei Zuwiderhandeln deutschem oder österreichischem Recht?

Ein Verstoß gegen österreichisches Preisrecht wird als Wettbewerbsverstoß angesehen. Der deutsche Onlinehändler, der Onlinehandel in Österreich betreibt, unterliegt bei Wettbewerbsverstößen österreichischem Recht und der Zuständigkeit österreichischer Gerichte.

Es gilt für das anzuwendende Recht die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 (Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, „Rom II“). Gemäß Artikel 6 Abs. 1 Rom II ist bei Wettbewerbsverstößen, die sich auf den österreichischen Markt auswirken, österreichisches Recht maßgebend.

Artikel 6 Absatz 1 Rom II
(1) Auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtig werden.

Für die Frage des zuständigen Gerichts bei Wettbewerbsverstößen ist Art. 5 Nr. 3. 3 der EU-Verordnung Brüssel I maßgebend. Gem. Art. 5 Nr. 3 Brüssel I ist bei unerlaubten Handlungen (Wettbewerbsverstöße sind als unerlaubte Handlungen anzusehen) das Gericht zuständig, wo das schädigende Ereignis eintritt.

Werden also Wettbewerbsverstößen auf dem österreichischen Markt geltend gemacht, so sind österreichische Gerichte maßgebend.

Art 5 Nr. 3Brüssel I

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
(3) wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht;

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