Nach österreichischem Recht: Impressumspflichten und -muster für den Online-Handel

Nach österreichischem Recht: Impressumspflichten und -muster für den Online-Handel
17.11.2017 | Lesezeit: 18 min

Basierend auf der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG wurden die Mindestanforderungen an eine Anbieterkennzeichnung in Telemedien europaweit harmonisiert. Den nationalen Gesetzgebern wurden hierbei jedoch ein großer Spielraum zur eigenständigen Ausgestaltung eingeräumt, von dem manche Mitgliedstaaten mehr und manche weniger Gebrauch gemacht haben. Während in Deutschland die maßgeblichen Pflichtinformationen weitgehend aus §5 TMG hervorgehen, gestaltet sich Formulierung eines rechtskonformen Impressums vor allem in Österreich äußerst diffizil. Ein Zusammenspiel aus mehreren Gesetzen sowie rechtsformbasierte Zusatzpflichten ergeben nicht nur bedeutende Unterschiede zum deutschen Impressum, sondern verlangen Teledienstanbietern besondere Achtsamkeit ab. Welche Pflichtangaben in österreichischen Anbieterkennzeichnungen allgemein und in besonderen Fällen zu beachten und wie diese musterhaft umzusetzen sind, lesen Sie im folgenden Beitrag.

A. Allgemeine und besondere Informationspflichten für die österreichische Anbieterkennzeichnung

I. Allgemeinverbindliche Impressumsangaben nach österreichischem Recht

Ähnlich dem deutschen Recht wurden die Impressumspflichtangaben der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG auch in Österreich in einem Spezialgesetz, dem E-Commerce-Gesetz (ECG) abgefasst. Diese sind allgemeinverbindlich von jedem Diensteanbieter zu erfüllen.

Anders als in Deutschland sehen daneben aber bestimmte wirtschaftsbezogene Rechtsakte weitere oder abgeänderte Informationspflichten auf Websites und in sonstiger (elektronischer) Kommunikation vor und differenzieren hierbei nicht nur nach der Eintragungspflicht ins Firmenbuch, dem österreichischen Handelsregister, sondern auch nach der Größe der Internetpräsenz und der konkreten Rechtsform des Unternehmens.

In einem ersten Schritt sollen zunächst die Angaben zusammengetragen werden, die jeder geschäftsmäßige Betrieb einer Website in Österreich erfordert, bevor sodann auf die Spezialtatbestände mehrerer Nebengesetze eingegangen wird.

1.) Informationspflichten nach §5 ECG

Nach §5 ECG, der maßgeblichen Umsetzungsvorschrift zur Impressumspflicht der europäischen Richtlinie, müssen Diensteanbieter in Österreich grundsätzlich stets folgende Angaben machen:

  • Name oder Firma
  • die geografische Anschrift der Niederlassung
  • Angaben, auf Grund derer die Nutzer mit dem Diensteanbieter rasch und unmittelbar in Verbindung treten können, einschließlich der elektronischen Postadresse
  • sofern vorhanden, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht
  • soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, die zuständige Aufsichtsbehörde
  • bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, die Kammer, den Berufsverband oder eine ähnliche Einrichtung, der er angehört, die Berufsbezeichnung und den Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und den Zugang zu diesen
  • sofern vorhanden, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
a) Zugänglichkeit und Titulierung der Informationen

Ebenso wie in Deutschland müssen die Pflichtangaben des Impressums leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung gestellt werden. Zwar wird nach österreichischer Rechtsprechung die unmittelbare Zugänglichkeit auch durch das Erfordernis eines zweimaligen Klickens noch gewahrt. Gerade im Interesse der gesetzlich geforderten „Leichtigkeit“ empfiehlt es sich aber, das Impressum – wie auch in deutschen Webshops –an einem zentralen Ort der Präsenz (etwa im stets angezeigten unteren Bereich) als sprechender Link vorzuhalten, dessen Anklicken auf die Impressums-Unterseite weiterleitet.

Zwar schreibt das österreichische Recht eine eindeutige Bezeichnung der Anbieterkennzeichnung nicht vor. Deren Zweck ist es aber, Nutzern Informationen über die Identität und Kontaktdaten des Anbieters in unmissverständlicher Weise bereitzustellen, sodass sich eine Titulierung als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ empfiehlt.

Dahingegen sollte von einer Bezeichnung als „Informationen nach ECG“ abgesehen werden, weil die Impressumspflichtinformationen durch weitere Nebengesetze um Zusätze angereichert werden, sodass eine ausschließliche Bezugnahme auf das ECG unvollständig wäre. Ebenso wie Deutschland haben österreichische Gerichte es auch für zulässig erachtet, das Impressum (etwa per weiterem Link oder unmittelbar) unter der Registerfläche „Kontakt“ vorzuhalten.

b) Angabe von Fax- oder Telefonnummer verpflichtend

Nach Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs in Österreich muss neben die ohnehin verpflichtende Angabe der Mailadresse im Impressum stets auch die Nennung einer weiteren Kontaktmöglichkeit treten, die primär durch die Ausweisung einer Telefon- oder Faxnummer zu erfolgen hat.

Die bloße Anführung einer Mailadresse genügt also nicht. Auch kann diese nicht durch die Bereitstellung eines elektronischen Kontaktformulars ersetzt werden.

Empfehlenswert ist es daher, im Einklang mit der gerichtlichen Spruchpraxis der Mailadresse stets entweder eine Fax- oder Telefonnummer für die unmittelbare Erreichbarkeit beizustellen.

Sind beide Anschlüsse vorhanden, sollten auch Angaben zu beiden Kommunikationswegen erfolgen.

Besondere zusätzliche Hinweispflichten entstehen, wenn die ausgewiesene Telefonnummer eine Mehrwertdienstenummer ist.

Nach der österreichischen Mehrwertdienstverordnung müssen in diesem Fall neben der Nummer die Rufnummer des Dienstes auch folgende Informationen bereitgestellt werden:

  • Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
  • eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
  • allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes
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c) Angabe von Gewerbe- und Berufsvorschriften sowie von deren Fundstelle

Während nach dem deutschen Telemediengesetz ein Hinweis auf berufsrechtliche Regelungen nur in Ausnahmefällen und für bestimmte Berufe erforderlich ist, herrscht in Österreich weitgehende Einigkeit darüber, dass auch bei Nichtbestehen berufsrechtlicher Sondervorschriften immerhin auf die Österreichische Gewerbeordnung und deren Fundstelle hinzuweisen ist. Freilich wird diese Angabepflicht dann um zusätzliche Pflichtangaben ergänzt, wenn tatsächlich berufsspezifische Rechtsvorschriften existieren.

Jeder Online-Händler unterfällt bestimmten gewerberechtlichen Bestimmungen, sodass im Impressum nach folgendem Muster

„Berufsrecht:

Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at“

beim Betrieb einer auf den Warenabsatz gerichteten Website zumindest stets die österreichische Gewerbeordnung und der Link zu deren Abrufbarkeit zu nennen sind.

2.) Offenlegungspflichten nach dem österreichischen Mediengesetz

Unabhängig von den Informationspflichten des E-Commerce-Gesetzes existieren in Österreich Spezialvorschriften für Websites, die in §25 des Mediengesetzes geregelt sind und den Diensteanbieter im Internet zu weiteren Informationen verpflichten.

Deren Umfang hängt davon ab, ob es sich bei der betroffenen Internetpräsenz um eine „kleine“ oder um eine „große“ Website handelt.

a) Zusatz des Unternehmensgegenstandes für kleine Websites

Für kleine Websites etabliert das Mediengesetz in §25 die Pflicht des Medieninhabers, zusätzlich zu Wohnort und vollem Namen auch den Unternehmensgegenstand anzugeben.

Die Pflicht zur Namens- und Sitznennung korreliert mit dem teils weiterreichenden Informationspensum aus §5 ECG so, dass in dieser Hinsicht keine neuen Anforderungen entstehen. Weil der Medieninhaber in der Regel auch der Diensteanbieter ist, setzt er seine identitätsbezogenen Informationspflichten aus dem Mediengesetz stets bereits in Form der allgemeinen Impressumspflichtangaben um.

Zu beachten ist aber, dass zusätzlich auch der Unternehmensgegenstand anzuführen ist. Als dieser gilt die Berufsfeldbezeichnung, wie sie etwa aus dem Firmenregister oder der Gewerbeanmeldung hervorgeht (etwa „Handel mit Waren aller Art“ oder „Betrieb eines Kaufmannsgeschäfts“).

Als kleine Websites im Sinne des Gesetzes gelten grundsätzlich all solche Präsenzen, die (nur) der (Werbe-) Präsentation des Unternehmens selbst oder seiner Leistungen oder Produkte dienen. Online-Shops sind daher regelmäßig tatbestandliche „kleine Websites“.

Eine „große Website“ wird demgegenüber angenommen, wenn die Präsenz Auswirkungen auf die öffentliche Meinungsbildung hat oder haben kann. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn sie um redaktionelle Beiträge angereichert ist. Eine Shop-Blog-Kombination ist daher im Zweifel eine „große Website“.

b) Weitere Pflichthinweise für große Websites

Handelt es sich bei der Präsenz um eine „große Website“, die einen über die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, greifen besondere Informationspflichten für das Impressum.

Neben den allgemein verpflichtenden Angaben sind dann zusätzliche Hinweise über Folgendes im Impressum bereitzustellen:

  • eine Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums („Blattlinie“)
  • bei juristischen Personen: vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • bei juristischen Personen: Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50%
  • die Firma, der Sitz und der Unternehmensgegenstand jedes Medienunternehmens, an dem eine der anzugebenden Personen beteiligt ist

Medienunternehmen im Sinne des letzten Pflichthinweises sind solche Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit entweder besorgt oder veranlasst werden.

Hinweis: anders als in Deutschland ist auf vertretungsberechtigte Organe im Impressum nicht generell hinzuweisen. Diese Pflicht trifft in Österreich nur die Inhaber tatbestandlicher „großer Websites“.

3.) Hinweise zur Verbraucherstreitschlichtung

Seit Verfahren der alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen zu einem besonderen Anliegen des europäischen Gesetzgebers geworden sind, um europäischen Verbrauchern eine schnelle, unabhängige und kostengünstige Durchsetzung ihrer Rechte außerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu gewährleisten, sind Online-Händler zu bestimmten Pflichtinformationen gehalten.

Diese ergehen zum einen unmittelbar aus der ODR-Verordnung, zum anderen aus den jeweiligen Umsetzungsgesetzen zur europäischen Richtlinie 2013/11/EU über die alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten.

a) Hinweis auf die Online-Plattform der EU-Kommission

Auf Basis der europäischen Online-Streitbeilegungsverordnung (ODR-Verordnung) sind Online-Händler in jedem europäischen Mitgliedstaat gehalten, an leicht zugänglicher Stelle auf ihren Websites einen klickbaren Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission vorzuhalten.

Diese Pflicht, die unmittelbar auch in Österreich gilt, wird am besten durch einen entsprechenden Hinweis im Händlerimpressum umgesetzt, der wie folgt ausgestaltet ist:

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr“

b) Hinweis auf Schlichtungsverfahrensteilnahme (nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung)

In Österreich wurden die Vorgaben der Streitschlichtungsrichtlinie im Alternative-Streitbeilegung-Gesetz (AStG) umgesetzt, das anders als das deutsche VSBG zu einer allgemeinen Information über die Streitschlichtung nur dann anhält, wenn der Unternehmer sich zur Teilnahme bereiterklärt hat oder dazu gesetzlich verpflichtet ist.

Während in Deutschland, sinnvollerweise im Impressum, eine Verbraucherinformation stets erforderlich ist und entweder einen Hinweis auf die Nichtteilnahme oder aber auf die zuständige(n) Schlichtungsstelle(n) bei Teilnahme voraussetzt, muss in Österreich nach §19 AStG nicht darüber aufgeklärt werden, dass ein Unternehmer zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren weder bereit noch verpflichtet ist.

Ein Pflichthinweis in Form der Nennung der Schlichtungsstelle mitsamt der jeweiligen Website ist vielmehr nur dann erforderlich, wenn eine Bereitschaft oder gesetzliche Verpflichtung des Unternehmers besteht.

Dieser ist sodann (neben den AGB) auch im Impressum der Unternehmensseite anzuführen.

II. Besondere Impressumspflichten für eingetragene Unternehmen und Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung

Unabhängig von den allgemeinverbindlichen Impressumsangaben statuiert das österreichische Recht spezifische Informationspflichten für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen und Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung.

Die maßgeblichen Vorschriften adressieren sämtliche Medien der unternehmerischen Kommunikation (Geschäftsbriefe, Bestellscheine etc.) sowie die unternehmerischen Websites, sodass die besonderen Hinweispflichten in Ergänzung zu den generellen Impressumspflichten treten.

In welchen Fällen das Impressum wie erweitert werden muss, wird im Folgenden dargestellt.

1. Informationspflichten für ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen nach §14 Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Besteht für das Unternehmen des Teledienstanbieters eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in das Österreichische Firmenbuch nach dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), so sind zusätzlich die Informationsanforderungen des §14 zu beachten.

a) Besondere Angaben und Kongruenzen mit den allgemeinen Informationspflichten

Danach muss der Unternehmer im Impressum stets Folgendes ausweisen:

  • Firma laut Firmenbuch
  • Rechtsform
  • Name des Unternehmers, sofern von der Firma abweichend
  • Sitz laut Firmenbuch
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • gegebenenfalls ein Hinweis auf die Liquidation in der Form „in Liquidation“

Das Erfordernis der Angabe der Firma sowie der Firmenbuchnummer und des Firmenbuchgerichts deckt sich mit den allgemeinverbindlichen Pflichthinweisen nach dem ECG.

Weicht aber die Firma eines Einzelunternehmers, also die konkrete Bezeichnung des Unternehmens, von derjenigen des dahinterstehenden Unternehmers ab, muss stets auch der Name des inhabenden Unternehmers mit angegeben werden.

Nennt ein eingetragener Unternehmer seinen Webshop beispielsweise „Spielwaren Salzburg e.U.“, weicht die Firma von seinem tatsächlichen Namen ab, sodass im Impressum ein Zusatz mit der Bezeichnung „Inhaber: .....“ beizustellen wäre.

Dahingegen ist der Zusatz nicht erforderlich, wenn der Name bereits aus der Firma hervorgeht, etwa bei „Max Mustermann e.U.“

Für Personengesellschaften besteht die Pflicht zur Benennung einer natürlichen Person dahingegen nicht.

Zusätzlich zu den allgemeinen Impressumsangaben müssen eingetragene Unternehmen stets auch die Rechtsform anführen. Ergibt sich diese bereits aus der Firma, ist eine erneute Anführung nicht erforderlich.

Letztlich ist stets auf den Sitz des Unternehmens hinzuweisen, wie dieser aus dem Firmenbuch hervorgeht. Diese Angabe deckt sich regelmäßig mit der nach dem ECG erforderlichen geographischen Anschrift der Niederlassung.

b) Weitere Anforderungen für besondere Rechtsformen und Unternehmensstrukturen

Für besondere Arten von Personengesellschaften und für mehrzweigige Unternehmensstrukturen schreibt §14 UGB weitere Pflichthinweis vor, die im Impressum umzusetzen sind.

aa) Besonderheiten für bestimmte Rechtsformen

Werden für eine GmbH oder AG auf der Website Angaben über das Gesellschaftskapital gemacht, ist für eine GmbH stets auch das Stammkapital bzw. für eine Aktiengesellschaft das Grundkapital sowie der jeweilige Betrag der ausstehenden Einlagen anzuführen.

Fehlen Angaben zum Kapital, besteht eine Pflicht zur Ausweisung nicht.

Bei Genossenschaften muss dahingegen stets auch auf die Art der Haftung hingewiesen werden.

Handelt es sich beim Diensteanbieter schließlich um eine Offenen Gesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet (z.B. GmbH & Co KG oder GmbH & Co OG), müssen die Pflichtangaben nach §14 UGB auch für den unbeschränkt haftenden Gesellschafter (die GmbH) angegeben werden.

bb) Besonderheiten bei Zweigniederlassungen

Eine weitere Besonderheit besteht dann, wenn ein Unternehmen eine oder mehrere Zweigniederlassungen in Österreich unterhält.

Ist das Unternehmen ein ausländisches (Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland) und verfügt über eine österreichische Zweigniederlassung, müssen die Pflichthinweise nach §14 UGB grundsätzlich auf die ausländische Hauptniederlassung bezogen sein.

Allerdings müssen für die inländische Zweigniederlassung zusätzlich auch die Firma, die Firmenbuchnummer und das Firmenbuchgericht angegeben werden.

Zweigniederlassungen inländischer Unternehmen müssen die Pflichtangaben nach §14 UGB ebenfalls auf die (dann inländische) Hauptniederlassung beziehen, aber gegebenenfalls zusätzlich den Firmenwortlaut der Zweigniederlassung anführen, sofern dieser von demjenigen der Hauptniederlassung abweicht.

2.) Informationspflichten für nicht ins Firmenbuch eingetragene Unternehmen nach §63 GewO

Ist der Diensteanbieter als Unternehmer nicht in das Firmenbuch eingetragen (nicht eingetragene Einzelunternehmer, Vereine), ergeben sich, weil er gleichwohl ein Gewerbe betreibt, erweiterte Hinweispflichten für das Impressum aus §63 der österreichischen Gewerbeordnung (GewO).

Demnach müssen nicht eingetragene Unternehmer grundsätzlich ihren Namen und den Standort der Gewerbeberechtigung angeben.

Die Pflicht zur Namensnennung deckt sich stets mit derjenigen aus §5 ECG, sodass in dieser Hinsicht keine neue Anforderung begründet wird. Eine vom Namen abweichende Firma können nicht eingetragene Einzelunternehmer in Österreich nämlich nicht verwenden. Vielmehr müssen Sie im Rahmen des Geschäftsbetriebs stets unter ihrem Namen firmieren.

Der ebenfalls nennpflichtige Standort der Gewerbeberechtigung korreliert regelmäßig mit der allgemeinverbindlich auszuweisenden geographischen Anschrift, sodass auch diesbezüglich auf eine erneute Anführung verzichtet werden kann.

Ausschließlich dann, wenn der Gewerbeberechtigungsstandort von der tatsächlichen ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers abweicht, müssen beide Angaben separat erfolgen.

B. Impressumsmuster für Unternehmen und besondere Rechtsformen

Wie die vorangehenden Ausführungen zeigen, kann sich die Vorhaltung eines vollständigen und nur dann rechtskonformen Impressums in Österreich äußerst schwierig gestalten. Besondere Informationspflichten, die an die Größe der Website, die Unternehmensstruktur und die konkrete Rechtsform geknüpft werden, kreieren ein juristisches Dickicht, das für rechtswissenschaftliche Laien im Einzelfall nur schwer zu durchdringen sein wird.

Aus diesem Grund stellt die IT-Recht Kanzlei im Folgenden verschiedene Impressumsmuster bereit, die alle maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen umsetzen. Die Muster differenzieren zunächst zwischen nicht eingetragenen und eingetragenen Unternehmen und adressieren innerhalb der zweiten Kategorie sodann besondere Rechtsformen.

I. Musterimpressum für nicht eingetragene Unternehmen

1.) Nicht eingetragener Einzelunternehmer

Max Mustermann

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

Unternehmensgegenstand

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: maxmustermann@domain.at

UID-Nr. ATU34976058

sofern große Website i. S. d. MedienG: Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die

Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n)]

2.) Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR)

MusterShop ist eine Domain der

Mustershop Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR)
Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

Unternehmensgegenstand

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: info@domain.at

UID-Nr. ATU34976058

[sofern große Website i. S. d. MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“
  • vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50% ]

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die

Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n)]

II. Musterimpressen für eingetragene Unternehmen

1.) Eingetragener Einzelunternehmer

MusterShop e.U.
Inhaber: Max Muster [nur, wenn von Firma abweichend!]
[Unternehmensgegenstand]

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: maxmustermann@domain.at

UID-Nr.: ATU34976058

Firmenbuchnummer: FN 12345a
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Firmensitz:

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

sofern große Website i. S. d. MedienG: Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die

Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n)]

2.) Offene Gesellschaft (OG)

MusterShop OG
Offene Gesellschaft

[Unternehmensgegenstand]

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: info@domain.at

UID-Nr.: ATU34976058

Firmenbuchnummer: FN 12345a
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Firmensitz:

Musterstraße 2
1234 Musterstadt
Österreich

[sofern große Website i. S. d. MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“
  • vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50% ]

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die
Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n)]

3.) Kommanditgesellschaft (KG)

MusterShop KG
Kommdanditgesellschaft

[Unternehmensgegenstand]

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: info@domain.at

UID-Nr.: ATU34976058

Firmenbuchnummer: FN 12345a
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Firmensitz:

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

[sofern große Website i. S. d. MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“
  • vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50% ]

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https//ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die
Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n)]

4.) GmbH und Co KG

MusterShop Vertrieb GmbH und Co KG
Kommdanditgesellschaft

[Unternehmensgegenstand]

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: info@domain.at

UID-Nr.: ATU34976058

Firmenbuchnummer: FN 12345a
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Firmensitz:

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

[sofern große Website i. S. d. MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“
  • vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50% ]

Persönlich haftender Gesellschafter:
MusterShop Vertrieb GmbH


Firmensitz:

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

Firmenbuchnummer: FN 12345b
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die
Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n) ]

5.) GmbH

MusterShop GmbH
Gesellschaft mit beschränkter Haftung

[Unternehmensgegenstand]

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: info@domain.at

UID-Nr.: ATU34976058

Firmenbuchnummer: FN 12345a
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Firmensitz:

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

[sofern große Website i. S. d. MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“
  • vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50% ]

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die

Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n) ]

6.) Aktiengesellschaft (AG)

MusterShop AG
Aktiengesellschaft

[Unternehmensgegenstand]

[sofern vorhanden: spezielle Berufsbezeichnung + „Die Berufsbezeichnung wurde in der Republik Österreich verliehen.“

[sofern vorhanden: Mitgliedschaften bei der Wirtschaftskammerorganisation mit Formulierung „Mitglied der XY, XZ etc.“)

Berufsrecht:
Gewerbeordnung; abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at

[sofern vorhanden: Aufsichtsbehörde]

Telefon: +43 (0)221 12345
Telefax: +43 (0)221 67890

E-Mail: info@domain.at

UID-Nr.: ATU34976058

Firmenbuchnummer: FN 12345a
Firmenbuchgericht: Gericht Musterstadt

Firmensitz:

Musterstraße 1
1234 Musterstadt
Österreich

[sofern große Website i. S. d. MedienG:

  • Erklärung über die grundlegende Richtung des Mediums, z.B.: „Information über Waren und Dienstleistungen des Unternehmens sowie Förderung des Absatzes derselben“
  • vertretungsbefugte Organe (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) sowie Mitglieder des Aufsichtsrates
  • Gesellschafter mit unmittelbaren oder mittelbaren (Schachtel-) Beteiligungen über 25% sowie mittelbaren Gesamtbeteiligungen über 50% ]

Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr

[Nur bei Bereitschaft oder gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme an alternativen Streitbeilegungsverfahren:

Verbraucher können das Angebot der alternativen Streitschlichtung vor einer zuständigen Streitschlichtungsstelle in Anspruch nehmen.
Zuständig ist/sind die
Name, Anschrift und URL der AS-Stelle(n)]

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

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3 Kommentare

D
Daniel 07.09.2021, 00:21 Uhr
Impressum bei privaten Websites
Abend, vielen Dank für den Artikel. Ich bin gerade dabei eine Website für einen lokalen online Flohmarkt zu erstellen. Ich besitze keine Firma und über die Website selbst erfolgt auch eine Zahlungsabwicklung. Vom Prinzip her sollte die Seite so sein wie "Willahben". Personen können Ihre Produkte kostenlos einstellen und über die hinterlegten Kontaktdaten kann man mit dem Anbieter in Verbindung treten. Bei der Domäne handelt es sich zwar um eine österreichische, ich selbst lebe und arbeite aber im Ausland. 1) Benötige ich ein Impressum für diese Website? 2) Welche Daten muss ich angeben? 3) Wenn ich Kontaktdaten angeben muss, müssen es jene vom Ausland sein oder muss es sich um eine österreichische Adresse handeln? Vielen Dank im Voraus.
K
KatharinaWörz 24.07.2020, 19:01 Uhr
Youtube-Impressung
Hallo, ich hätte eine frage. Ich habe eine Youtube-Kanal muss ich nach Österreichischen Recht eine Impressum angeben oder nicht. Ich konnte es leider bei Ihren Artikel nicht raus lesen.
G
Gastxxx 03.03.2017, 10:21 Uhr
Und genau darum
verkaufe ich in kein europäisches und nicht-Europäisches Ausland. Die Änderungen für jedes Land extra - nein Danke. Auch so kann man den innereuropäischen Handel zum Erliegen bringen. Man muss sich ernsthaft fragen, was das Ganze soll. Entweder trifft die Bürger eine regelrechte Regulierungswut oder man macht ein Scheunentor auf für jeden Interessierten (Lobby) und für jeden Staat extra. Weder in Brüssel/Straßburg noch in Berlin, Wien, Paris, Den Haag, Madrid, Rom, Athen oder sonst wo in der EU wird an den Bürger gedacht sondern nur an die Interessenverbände.

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