Österreich E-Commerce (AGB)

Unwirksamkeit von AGB-Verträgen wegen Sittenwidrigkeit

Unwirksamkeit von AGB-Verträgen wegen Sittenwidrigkeit

Frage: Können österreichische Gerichte AGB insbesondere bei B2C-Verträgen als sittenwidrig und damit als nichtig erklären?

Ja, das ist möglich. Gem. § 879 ABGB können AGB-Klauseln für nichtig erklärt werden. Von dieser Möglichkeit hat das Handelsgericht Wien in einer kürzlichen Entscheidung gegen einen deutschen Onlinehändler Gebrauch gemacht und mehrere AGB-Klauseln für nichtig erklärt. Dies betrifft vor allem die Frage des Lieferverzugs und Haftungsfragen (s. hierzu unten).

Frage: Gilt die in AGB beliebte Klausel, dass die Unwirksamkeit einer AGB-Bestimmung nicht die Wirksamkeit der übrigen AGB-Bestimmungen berührt, nach österreichischem Recht bei B2C-Verträgen ohne jeden Vorbehalt?

Nein, dies gilt laut erstinstanzlichem Urteil des Handelsgerichts Wien nicht vorbehaltslos. Ist eine AGB-Klausel, die eine Hauptpflicht des Vertrages regelt, unwirksam, so ist der gesamte AGB-Vertrag als unwirksam anzusehen. Die gesetzliche Rechtslage findet dann Anwendung.

Das Handelsgericht Wien folgt damit § 879 Abs. 3 österreichisches BGB (ABGB)

"(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt."

Frage: Wer hat die Klagebefugnis, wegen der Sittenwidrigkeit von AGB-Klauseln die Unterlassung von solchen Klauseln zu fordern?

Hier gilt allgemein Wettbewerbsrecht. Einen Unterlassungsanspruch kann zum einen der österreichische Wettbewerber (§ 14 österreichisches UWG) aber auch Wirtschaftskammern und der Verein für Konsumenteninformation geltend machen (§ 28, 29 österreichisches Konsumentenschutzgesetz).

§ 14 österreichisches UWG Anspruch auf Unterlassung

(1) In den Fällen der §§ 1, 1a, 2, 2a, 3, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der §§ 1, 1a, 2, 2a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder von der Bundeswettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. In den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 4, §§ 1a oder 2 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach § 1 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 bis 4, §§ 1a oder 2 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
(3) Die Veröffentlichung nach Abs. 2 ist bei Klageeinbringung nachzuweisen.

§ 28, 29 österreichisches Konsumentenschutzgesetz

28. (1) Wer im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die er von ihm
geschlossenen Verträgen zugrunde legt, oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsieht, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, oder wer solche Bedingungen für den geschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung geklagt werden.
Dieses Verbot schließt auch das Verbot ein, sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässiger Weise vereinbart worden ist.
(2) Die Gefahr einer Verwendung und Empfehlung derartiger Bedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß § 29 klageberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
(3) Wer Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter für Verträge verwendet oder empfiehlt, hat diese einer nach § 29 klagebefugten Einrichtung auf deren Verlangen binnen vier Wochen auszufolgen, sofern die Einrichtung glaubhaft macht, dass die Kenntnis der Geschäftsbedingungen oder Formblätter zur Wahrnehmung der Interessen der Verbraucher erforderlich ist.

§ 29. (1) Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, dem Verein für Konsumenteninformation und dem Österreichischen Seniorenrat geltend gemacht werden.
(2) Liegt der Ursprung des Verstoßes (§§ 28 Abs. 1 und 28a Abs. 1) in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
1. die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden
und
2. der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
(3) Die Veröffentlichung ist bei Klageeinbringung nachzuweisen.

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